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Amtsgericht Geldern·4 C 448/25·16.02.2026

Klage auf Ersatz eines Mietwagen‑Säumniszuschlags nach Flugverspätung erfolgreich

ZivilrechtSchuldrecht (Werkvertrag)Reiserecht/FluggastrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 65,00 € wegen eines Säumniszuschlags, der durch die verspätete Ankunft eines gebuchten Fluges entstand. Streitpunkt ist, ob bei Flugverspätung Verzugsschadensersatz ohne weitere Fristsetzung verlangt werden kann. Das Amtsgericht Geldern qualifiziert den Beförderungsvertrag als Werkvertrag und relatives Fixgeschäft und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 65,00 EUR wegen Mietwagen‑Säumniszuschlag infolge Flugverspätung vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über die Beförderung eines bestimmten Fluges ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zu qualifizieren.

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Eine Flugverspätung begründet keinen Werkmangel; Schadensersatz für verspätete Beförderung ist nach den Regeln des Verzugsschadensersatzes (§§ 280, 286 BGB) zu beurteilen.

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Bei Buchung eines bestimmten Fluges liegt regelmäßig ein relatives Fixgeschäft vor, sodass die Fristsetzung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich sein kann, wenn das Abwarten den Gläubiger unangemessen benachteiligt.

4

Das Vertretenmüssen des Verzugs wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; der Beförderer hat sich hiervon zu exkulpieren, wenn er fehlendes Verschulden darlegen will.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 495 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Geldern, 4 C 448/25

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe

von 65,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

4 C 448/25
2

Amtsgericht Geldern

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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………………………….

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Klägers,

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gegen

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………………………….

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Beklagte,

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Zustellungsbevollmächtigte: ……………………

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hat das Amtsgericht Geldern im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung

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am 16.02.2026

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durch die Richter/in am Amtsgericht

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für Recht erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 65,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2024 zu zahlen.

17

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 ZPO.

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Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg.

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Die zulässige Klage ist begründet.

24

I.

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1.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 65,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB zu.

27

a.

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Nach dem insoweit unerwidert gebliebenen und damit als zugestanden zu behandelnden klägerischen Vortrag war der Kläger auf den von der Beklagten am 26.09.2024 durchgeführten Flug von …… nach …………… mit der Flugnummer ……………. gebucht.

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Der Flug sollte planmäßig in der Zeit zwischen 16:45 Uhr Ortszeit und 20:30 Uhr Ortszeit durchgeführt werden. Tatsächlich war der Flug jedoch verspätete und erreichte sein Endziel erst nach 21:30 Uhr Ortszeit und damit mit einer Verspätung von über einer Stunde.

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Aufgrund dieser Verspätung konnte der Kläger den von ihm gebuchten Mietwagen erst nach Schließung der regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation übernehmen. Hierdurch fiel ein Säumniszuschlag in Höhe von 65,00 Euro an, den der Kläger entrichten musste.

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Der Kläger forderte die Beklagte daher mit E-Mail vom 30.09.2024 unter Fristsetzung bis zum 14.10.2024 zur Zahlung in Höhe von 65,00 Euro auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte indes nicht.

32

b.

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Ein auf die entgeltliche (Luft-)Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist als Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2016 - X ZR 97/14, NJW 2016, S. 2404 Rz. 14).

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/09 zunächst klargestellt, dass eine verspätete Beförderung keinen Werkmangel begründet, weil die Beförderungsleistung nicht dadurch schlechter werde, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werde. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entstehe und welcher Art dieser sei, hänge vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm könne ein Geschäft entgehen; für ihn könne die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie könne ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheine. Dies mache deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben könne. Er lasse sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sei.

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Vielmehr seien Schäden, welche sich aus der Verspätung des Fluges ergeben über den Verzugsschadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743, 2744 Rz. 15 ff.).

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Ein Luftbeförderungsvertrag ist dabei regelmäßig auch nicht als absolutes Fixgeschäft einzuordnen, weil der Fluggast ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistungszeit regelmäßig in erster Linie so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen will, sodass auch ein anderer Flug zu einer anderen Zeit als der ursprünglich gebuchte Flug den Vertragszweck noch erfüllen kann und eine Flugannullierung auf einem bestimmten Flug - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne Weiteres Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB begründet (BGH, Urteil vom 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743: zur Flugverspätung).

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Nach zutreffender herrschender Meinung, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag, welcher die Buchung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Flugzeit beinhaltet, vielmehr um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen (vgl. vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.11.2009 - 2 U 754/09, BeckRS 2010, 888; LG Landshut, Endurteil vom 14.12.2016 - 13 S …, RRa 2017, S. 77; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2013 - 2/24 S 91/12, RRa 2013, S. 126; Führich, in: Führich/Staudinger, Reiserecht, 8. Auflage 2019, § 35 Rn. 56, Keiler, in: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, 1. Auflage 2016, Art. 8 Rn. 15; MüKo-BGB/Tonner, 8. Auflage 2020, Anhang zu § 651y Rn. 58; Staudinger, RRa 2005, S. 249).

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Es handelt sich bei dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Schadensersatz neben der Leistung, welcher grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig ist.

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Die Fristsetzung ist vorliegend indes nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich.

40

Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde

41

Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit kommt es dem Fluggast im Regelfall darauf an, dass er sein Endziel - mit gewissen zeitlichen Toleranzen - „im großen und Ganzen“ zu der vereinbarten Zeit erreicht. Denn bezogen auf die vereinbarte Ankunftszeit nimmt der Fluggast regelmäßig bestimmte Dispositionen vor (z.B. Buchung einer bestimmten Hotelanlage oder einer Kreuzfahrt, Vereinbarung eines Geschäftstermins, Rückkehr am letzten Urlaubstag oder am Wochenende vor dem Beginn der neuen Arbeitswoche etc.). Es kommt dem Fluggast daher regelmäßig nicht darauf an, sein Endziel irgendwann und sei es mit einer erheblichen Verspätung zu erreichen, sondern er verlässt sich im Regelfall darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Flugbeförderung pünktlich oder allenfalls innerhalb gewisser - eher geringer anzusetzender - zeitlicher Toleranzen erbringt. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich.

42

Das Vertreten müssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

43

2.

44

Der Anspruch auf die Zinsforderung folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB.

45

II.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

47

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

48

Gründe zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

49

Streitwert: bis zu 500,00 Euro

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Rechtsbehelfsbelehrung:

51

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

54

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

55

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

56

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

57

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

58

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

59

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

60

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

61

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Unterschrift