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Amtsgericht Geldern·4 C 441/14·16.07.2017

Flugstornierung wegen Erkrankung: Erstattung nach AGB (irisches Recht) trotz Attest nach Abflug

ZivilrechtSchuldrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Stornierung einer Familienflugbuchung wegen akuter Erkrankung eines Kindes die Rückzahlung des Beförderungsentgelts. Das Gericht bejahte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und wendete aufgrund wirksamer Rechtswahl irisches Recht auf die AGB an. Es sprach dem Kläger über ein Teilanerkenntnis hinaus 846,10 EUR zu, weil Art. 10.4 der Beförderungsbedingungen (schwere Erkrankung) eingreife und die spätere Attestübersendung als nachholbare Förmlichkeit genüge. Die Stornierung unter einheitlicher Reservierungsnummer erfasste auch den Rückflug.

Ausgang: Klage auf weitere Rückzahlung des Flugentgelts (846,10 EUR) nach Stornierung wegen Erkrankung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB kann die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (Brüssel I-VO) für Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag nicht ausschließen, wenn der Erfüllungsort der Dienstleistung im Gerichtsbezirk liegt.

2

Bei einem Luftbeförderungsvertrag kann eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts am Sitz/Hauptverwaltung des Luftfrachtführers nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO wirksam sein; Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO findet wegen Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom I-VO auf Beförderungsverträge keine Anwendung.

3

Eine AGB-Klausel, die die Erstattung von Flugentgelten grundsätzlich ausschließt, ist nicht zwingend unwirksam, wenn sie ausdrücklich eng begrenzte Rückerstattungstatbestände vorsieht (u.a. bei Tod oder schwerer Erkrankung).

4

Eine Klausel, die bei schwerer Erkrankung eine Rückerstattung von der Vorlage geeigneter Dokumente „vor Reiseantritt“ abhängig macht, kann als nachholbare Formalität auszulegen sein, wenn der Nichtantritt rechtzeitig angezeigt wird und der Verwender selbst eine nachträgliche Attestübersendung akzeptiert bzw. anfordert.

5

Wird für Hin- und Rückflug eine einheitliche Buchungsreferenz vergeben und ein Gesamtpreis ohne Kostenaufteilung abgerechnet, kann eine Stornierung unter Bezug auf die Buchungsreferenz als Kündigung/Stornierung der gesamten Flugreise (inklusive Rückflug) zu verstehen sein.

Relevante Normen
§ 649 BGB§ Art. 5 Nr. 1 a) b) EuGVVO§ Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO§ Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz lit. b und c Rom I-VO§ Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO§ Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom I-VO

Tenor

hat das Amtsgericht Geldern

auf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2017

durch die Richterin am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 846,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 987,94 Euro seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

4 C 441/14Verkündet am 17.07.2017als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2

Amtsgericht GeldernIM NAMEN DES VOLKESUrteil

3

In dem Rechtsstreit

4

des Herrn

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Klägers,

6

Prozessbevollmächtigte:

7

g e g e n

8

die

9

Beklagte,

10

Prozessbevollmächtigte:

11

hat das Amtsgericht Geldernauf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2017durch die Richterin am Amtsgericht für Recht erkannt:

12

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 846,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 987,94 Euro seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

13

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

14

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

15

Der Beklagten wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung von Flugkosten nach erfolgter Stornierung des Beförderungsvertrages in Anspruch.

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Der Kläger buchte am 22.05.2014 bei der Beklagten unter der Flugreservierungsnummer ……. online über das Internetportal der Beklagten für seine Ehefrau und seine beiden Kinder Flüge von Weeze nach Gran Canaria für den 05.07.2014 …… sowie von Gran Canaria nach Weeze für den 19.07.2014 …… Der Gesamtpreis einschließlich Steuer und Gebühren betrug 767,94 Euro. Hinzu kam eine Pauschale von 160,00 Euro für aufgegebenes Gepäck und eine weitere Pauschale von 60,00 Euro für eine Sitzplatzreservierung, so dass sich das Beförderungsentgelt insgesamt auf 987,94 Euro belief. Dieser Betrag wurde durch den Kläger mit seiner Kreditkarte beglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchung wird auf Buchungsbestätigung der Beklagten (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) Bezug genommen.

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Auf den Beförderungsvertrag finden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: 27.01.2014) Anwendung.

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Darin heißt es auszugsweise:

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2.4 Rechtswahl und Gerichtsstand

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Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen Ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem Irischem Recht. Die irischen Gerichte sind für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren und/ oder zur Beilegung sämtlicher Streitigkeiten zuständig.

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4.2 Steuer, Gebühren und Abgaben

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4.2.1 Flughafen-Abfertigungsgebühren, Sicherheitsabgaben, sämtliche vom Staat erhobene Steuern sowie von uns verrechnete Abgaben für Leistungen im Zusammenhang mit einem von uns betriebenen und von Ihnen in Anspruch genommenen Flug, müssen von Ihnen in der am Zeitpunkt ihrer Buchung geltenden Höhe entrichtet werden.

25

Wenn Sie die Reise nicht antreten, können sie innerhalb eines Monats schriftlich die vollständige Rückerstattung der bezahlten Steuern beantragen. Dafür fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr für die Erstattung staatlicher Steuern in der in unserer Gebührentabelle festgesetzten Höhe an. Alle übrigen Entgelte sind nicht rückerstattbar.

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10.1 Nichterstattbarkeit

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Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Artikeln 4.2, 10.2 und 10.3 sind alle Beträge, die für von uns selbst betriebene Flüge (inkl. alle Gelder für optionale Dienstleistungen, die von uns zur Verfügung gestellt werden), bezahlt worden sind nicht erstattungsfähig.

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10.4 Tod oder schwere Erkrankung eines gebuchten Passagiers

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Im Falle der schweren Erkrankung oder des Todes eines Passagiers, der es den Betroffenen unmöglich macht zu reisen, kann die Reservierung der betroffenen Passagiere unter der selben Buchungsreferenznummer, nach unserem Ermessen und unter Vorbehalt ohne Gebühr geändert oder rückerstattet werden, wenn uns die geeigneten Dokumente vor Antritt der Reise vorgelegt werden.

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Der Kläger musste den Flug auf Grund einer plötzlich auftretenden Gastroenteritis seines Kindes ……. stornieren. Hierzu setze sich der Kläger zunächst mit dem Callcenter der Beklagten in Verbindung. Von dort wurde ihm mitgeteilt, dass eine Erstattung des Flugpreises grundsätzlich nicht in Betracht käme. Diesen Sachverhalt sowie die Erkrankung seines Kindes teilte der Kläger sodann der Beklagten mit E-Mail vom 05.07.2014 (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) unter Angabe der Flugreservierungsnummer …… mit und stornierte den Flug. Darin heißt es unter anderem:

31

Unfortunately my family had to cancel today´s fligth due to a sudden illness of my daughter. (…) I will forward the testimony of my daughter´s doctor about her sickness as evidence ASAP, if you send me an responce mail with info on where to send it. (…)

32

Die Beklagte antwortete hierauf mit E-Mail vom 07.07.2014 (Anlage K3, Bl. 11 d.A.) wie folgt:

33

(…) Laut unseren AGB´s sind alle …….Tickets nicht erstattbar. Allerdings gibt es die Möglichkeit Flüge umzubuchen oder sogar die Namen auf der Website gegen bestimmte Gebühren zu ändern. Im Fall einer schweren Erkrankung eines Fluggastes, ……… kann entscheiden die Buchung zurückzuerstatten. Bitte schicken sie uns eine Kopie eines ärztlichen Attestes zu, wo die Diagnose klar eingegeben ist. Wir werden diesen an der zuständigen Abteilung weiterschicken, die Ihre Anfrage untersuchen wird und Ihnen per Email in 7 Tagen antworten wird.

34

Der Kläger übersandte der Beklagten daraufhin mit weiterer E-Mail vom 08.07.2014 das ärztliche Attest der behandelnden Kinderärztin, ….., vom 07.07.2014 (Anlage K4, Bl. 12 d.A.). Diesem Attest ist zu entnehmen, dass die Patientin, das Kind …….., wegen einer Gastroenteritis die Flugreise nicht antreten könne. Im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits reichte der Kläger sodann ein weiteres auf den 17.07.2015 datiertes Attest (Bl. 93 d.A.) zur Akte. Darin heißt es:

35

Das Kind ………………….. hat sich am 04.07.2014 mit einem Infekt der oberen Luftwege und einer Gastroenteritis (Magen-Darminfekt) in unserer Praxis vorgestellt. Das Kind war zu diesem Zeitpunkt und in den folgenden Tagen nicht reisefähig. Die Flugreise konnte daher nicht angetreten werden.

36

Der Kläger ist der Ansicht, das gesamte Beförderungsentgelt sei von der Beklagten zu erstatten. Infolge der Stornierung sei die Beklagte in dem verbleibenden Zeitraum in der Lage gewesen, die frei gewordenen Plätze anderweitig zu veräußern, so dass ihr durch die Stornierung kein Beförderungsentgelt ausgefallen sei. Da der Flug unstreitig nicht angetreten wurde, seien in jedem Falle die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren sowie die Pauschalen für Gepäck und Sitzplatzreservierung zu erstatten.

37

Ferner könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Die entsprechenden Klauseln seien, da es sich im Ergebnis um eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher handele, bereits unwirksam. Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 649 BGB ausgeschlossen, so dass vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abgewichen werde.

38

Auch sei zu beachten, dass die streitgegenständliche Beförderungsleistung aus zwei Teilleistungen bestand, dem Hin- und dem Rückflug, und, dass jedenfalls hinsichtlich des Rückfluges der Beklagten das ärztliche Attest vor dem geplanten Flug vorlag.

39

Die Beklagte hat die Klageforderung in Ansehung ersparter Aufwendungen und Gebühren in Höhe eines Teilbetrages von 141,84 Euro anerkannt. Insoweit ist gegen die Beklagte unter dem 12.08.2015 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.

40

Der Kläger beantragt nunmehr,

41

die Beklagte über das Teilanerkenntnisurteil vom 12.08.2015 hinaus zu verurteilen, an ihn weitere 846,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 987,94 Euro seit Rechtshängigkeit (05.11.2014) zu zahlen.

42

Die Beklagte beantragt,

43

              die Klage abzuweisen.

44

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünden über das Teilanerkenntnis hinaus keine Rückzahlungsansprüche zu. Die Regelung in Artikel 10.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sie eindeutig, wonach alle bei ihr gekauften Flugtickets nicht erstattungsfähig seien. Eine Ausnahme nach Artikel 10.4 läge vorliegend nicht  vor. Danach sei eine Rückerstattung der Reisekosten nur dann möglich, wenn vor Anritt der Reise geeignete Dokumente vorgelegt wurden, die beweisen, dass eine gebuchter Passagier schwer erkrankt ist. Das Attest sei seitens des Klägers jedoch unstreitig erst am 08.07.2014 und damit nach geplantem Reiseantritt übersandt. Darüber hinaus sei das Attest nicht geeignet, die Krankheit des Kindes am 05.07.2014 zu beweisen, da es ebenfalls unstreitig erst am 07.07,2014 ausgestellt wurde. Sinn und Zweck des Artikels 10.4 sei es gerade, sie, die Beklagte, davor zu schützen, dass nachträglich ausgestellte Atteste dazu führen, dass Reisekosten zurückzuerstatten sind. Des Weiteren handele es sich bei einer Gastroenteritis auch nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wäre wider erwartend dennoch ein Fall des Artikels 10.4 gegeben, stünde es außerdem noch immer in ihrem Ermessen, den Reisepreis zu erstatten.

45

Schließlich fehle es hinsichtlich des gebuchten Rückflugs vom 19.07.2014 von Gran Canaria nach Weeze bereits an einer Kündigungserklärung, so dass ein Rückerstattungsanspruch schon von vornherein ausscheide. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass keinerlei Zusammenhang zwischen gebuchten Flügen nach und von Las Palmas bestanden habe. Dies folge nicht zuletzt aus ihrer Eigenschaft als bloßer Point- to -Point -Carrier.

46

Überdies übersehe der Kläger bei seiner gesamten Argumentation, dass sich der zwischen den Parteien geschlossene Beförderungsvertrag auf Grund der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam getroffenen Rechtswahl ausschließlich nach irischem Recht richte.

47

Ferner behauptet sie, er sei ihr dem geplanten Abflug nicht mehr möglich gewesen, die freigewordenen Sitzplätze anderweitig zu besetzen.

48

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

49

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens. Wegen der Beweisanordnung wird auf den Beweisbeschluss vom 09.02.2016 (Bl. 142 d.A.) Bezug genommen sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des ………………… vom 24.01.2017 (Bl.172 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

52

I.

53

Die Klage ist zulässig.

54

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 a), b) der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) ist eröffnet.

55

Der räumliche Anwendungsbereich der EuGVVO gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet, da die Beklagte ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in Irland, hat.

56

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO. Dabei ist der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen der Ort, an dem Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO.Vorliegend ist die Erbringung von Dienstleistungen, deren Erfüllungsort zumindest auch im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt, Gegenstand des Verfahrens.

57

Die Klage ist begründet.

58

Dem Kläger steht gegen die Beklagte über das Teilanerkenntnis hinaus ein weiterer Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von 846,10 Euro nach erfolgter Kündigung zu.

59

Gemäß Artikel 10.4 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten kann im Falle einer schweren Erkrankung eines Passagiers, die es dem Betroffenen unmöglich macht, die Reise anzutreten, die Reservierung unter derselben Buchungsreferenznummer nach Ermessen der Beklagten rückerstattet werden, wenn der Beklagten vor Reiseantritt geeignete Dokumente vorgelegt werden.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden vorliegend unstreitig auf den zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag Anwendung. Der Kläger hat sich mit Nutzung der online Dienstleistungen der Beklagten mit der Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsleistungen der Beklagten einverstanden erklärt. Die Buchung durch den Kläger erfolgte unter Bestätigung der Geschäftsbedingungen der Beklagten.

62

Die Frage der inhaltlichen Wirksamkeit der Allgemeinen Beförderungsbedingungen richtet sich vorliegend auf Grund der in Artikel 2.4 getroffenen Rechtswahl nach irischem Recht.

63

Gegen die Wahl des irischen Rechtes bestehen keine Bedenken, da Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz lit. b und c Rom I-VO die Wahl des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. am Ort der Hauptverwaltung des Beförderers  zulässt. Beides liegt in Irland. Dabei findet allein das gewählte irische Recht Anwendung. Zwar würde das Günstigkeitsprinzip des Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO an sich zur Anwendung deutschen Rechts als dem Sitzrecht des Klägers führen. Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom I-VO nimmt jedoch Beförderungsverträge, auch Luftbeförderungsverträge, vom Geltungsbereich der Vorschrift aus. Die für Pauschalreisen geltende Ausnahme des Art. 6 Abs. 4 lit. b Rom I-VO greift vorliegend nicht ein, da die Beklagte lediglich zur Beförderung (reiner Point-to-Point-Carrier) und nicht zu weiteren Reiseleistungen im Sinne der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) verpflichtet ist.

64

Gegen die Wirksamkeit des Artikels 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Die Wirksamkeit des Artikels 10 ist dabei entsprechend der detaillierten Ausführungen des ……………, denen sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt, zum einen anhand des in Irland bestehenden Gesetzesrechts zu prüfen, zum anderen anhand der aus der Rechtsprechung folgenden Common Law-Regeln, die in Irland gelten.

65

Dabei ist Artikel 10.1, wonach grundsätzlich alle Beträge, die für Flüge von ………bezahlt worden sind, nicht erstattungsfähig sind, so auszulegen, dass eine Rückerstattung nur in den Grenzen der Artikel 4.2, 10.2, 10.3 und 10.4 möglich und im Übrigen ausgeschlossen sein soll. Hierin ist nach Einschätzung des Instituts kein anstößiges Missverhältnis der Vertragsrechte und -pflichten zu Lasten des Passagiers, hier des Klägers, zu sehen. Art. 10.1 schließt die Rückerstattung geleisteter Zahlungen gerade nicht in Gänze aus. Vielmehr wird aus den Verweisen auf Art. 4.2., 10.2, 10.3 und 10.4 deutlich, dass sowohl Gründe aus der Sphäre der Beklagten, die die Erfüllung hindern, als auch bestimmte aus der Sphäre des Passagiers stammende Gründe, zu einer Rückerstattung des Flugpreises führen können.

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Art. 10.4 ermöglicht dabei eine Rückerstattung des Flugpreises, wenn ein Passagier stirbt oder schwer erkrankt und die Reise den Betroffenen dadurch unmöglich wird. Die Verwendung des Plurals zeigt, wie das ………………….. zutreffend ausführt, dass nicht nur die Flugkosten des Verstorbenen oder Erkrankten erstattungsfähig sein können, sondern auch die der weiteren Betroffenen, also der Fluggäste, denen der Flug wegen des Vorfalls ebenfalls nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Allerdings sieht Art. 10.4 weiter vor, dass die Reservierung nach „Ermessen“ der Beklagten und unter Vorbehalt ohne Gebühr geändert oder rückerstattet werden kann. Worauf sich das Ermessen der Beklagten beziehen soll, wird aus der Formulierung selber nicht eindeutig verständlich. Diese nicht eindeutige Formulierung wäre durch irische Gerichte wohl so auszulegen, dass der Beklagten ein Ermessen nur hinsichtlich der Wahl zwischen Umbuchung und Erstattung zusteht, im Falle des Todes oder der schweren Erkrankung eines Passagiers, sofern wie im vorliegenden Falle keine Umbuchung angeboten oder erstrebt wird, aber die ermessenslose volle Erstattung des Flugpreises zuzusprechend ist, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.

67

Voraussetzungen hierfür ist zunächst das Bestehen einer schweren Erkrankung, d.h. einer solchen Erkrankung, die objektiv betrachtet einen Antritt der Reise unmöglich macht, ihn aus ärztlicher Sicht vielmehr verbietet. Vorliegend litt die Tochter des Klägers ausweislich der zur Akte gereichten Atteste an einem Infekt der oberen Luftwege sowie einer Gastroenteritis. Ausweislich des im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Attestes vom 17.07.2015 wurde die Tochter des Klägers bereits am 04.07.2014 und damit einen Tag vor dem geplanten Reiseantritt bei der behandelnden Kinderärztin vorgestellt und die entsprechenden Diagnosen gestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt soll die Tochter des Klägers nach dem eindeutigen Wortlaut der ärztlichen Stellungnahme nicht reisefähig und nicht dazu in der Lage gewesen sein, die Flugreise anzutreten.

68

Begründete Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Diagnose bzw. der auf dieser Basis getroffenen Einschätzung zur Reiseuntauglichkeit bestehen nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes nicht. Insbesondere steht die Diagnose einer Gastroenteritis nicht per se der Annahme der Reiseuntauglichkeit entgegen. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der Tochter des Klägers um ein zum geplanten Reiseantritt noch nicht ganz achtjähriges Kind handelte, dessen Reise- bzw. Fluguntauglichkeit unter anderen Kriterien zu beurteilen ist, als die eines erwachsenen Fluggastes.

69

Art. 10.4 schreibt weiter vor, dass geeignet Dokumente vor Antritt der Reise vorgelegt werden müssen. Das erste Attest vom 07.07.2014 wurde der Beklagten vom Kläger mit E-Mail vom 08.07.2014 und damit jedenfalls vor dem geplanten Rückflug am 19.07.2014 übersandt. Problematisch erscheint lediglich die Lage hinsichtlich des für den 05.07.2014 geplanten Hinflugs. Es stellt sich daher die Frage, ob die Dokumentenvorlage essentielle Anspruchsvoraussetzung ist, in diesem Falle wäre ein Erstattungsanspruch des Klägers zu verneinen oder, ob es sich vielmehr um eine nachholbare Förmlichkeit handelt. Diese Frage richtet sich erneut unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessenlagen der Vertragsparteien nach irischem Recht. Dabei hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die gebuchten Passagiere mitfliegen oder ob kurzfristig Plätze frei werden. Diesem Interessen hat der Kläger durch seine E-Mail vom 05.07.2014 genüge getan, mit welcher er die Beklagte rechtzeitig vor dem Abflug darüber informiert hat, dass die gebuchte Flugreise durch seine Tochter bzw. die übrigen Familienmitglieder nicht angetreten werden könne. Zugleich hat der Kläger in dieser E-Mail auch den Grund des Nichtantritts der Flugreise („sudden illness of my daughter) mitgeteilt.

70

Ein legitimes Interesse der Beklagten, dass ihr zugleich zwingend mit der ersten Mitteilung auch aussagekräftige Dokumente über den Verhinderungsgrund übersandt werden, ist demgegenüber nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat die Beklagte selbst den Kläger noch mit Antwortmail vom 07.07.2014, also zwei Tage nach dem Hinflug, aufgefordert, eine Kopie eines Attests zu übersenden, aus welchem sich eine Diagnose ergibt. Damit hat die Beklagte selbst zu erkennen gegeben, dass auch eine nachträglich Übersendung aussagekräftiger Dokumente, das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt, ausreichen kann, um einen Erstattungsanspruch zu begründen, die verspätete Übersendung mit anderen Worten nicht zwingend zu einem Anspruchsausschluss führt. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte das schließlich am 08.07.2014 übersandte Attest nicht zurückgewiesen hat. Überdies wurden insoweit seitens der Beklagten vorgerichtlich auch keine inhaltlichen Bedenken erhoben, insbesondere wurde das Attest vom 07.07.2014 nicht als nicht aussagekräftig moniert.

71

Dementsprechend ist auch das ………………… zu dem Schluss gelangt, dass die irischen Gerichte unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen, die Pflicht zur Dokumentenvorlage als einen reine Formalität qualifizieren würden, welche auch noch nach dem ersten Flug erfüllt werden konnte.

72

Soweit die Beklagte schließlich eine Rückerstattung der Kosten des Rückfluges mit dem Argument verneint hat, eine Kündigung oder Stornierung des Rückfluges habe zu keiner Zeit stattgefunden, vermag das erkennende Gericht diese Einschätzung nicht zu teilen. Zwar ist in der Stornierungsmail des Klägers vom 05.07.2014 tatsächlich nur vom „today´s flight“ die Rede. Als Betreff nennt der Kläger in seiner E-Mail jedoch die Flugreservierungsnummer der Beklagten ………….., welche sich ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 22.05.2014 sowohl auf den Hinflug mit der Flugnummer ………….., als auch auf den Rückflug mit der Flugnummer ……………. bezog. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Kläger keine Umbuchung des Hinflugs auf einen späteren Abflugtag begehrte, war für die Beklagte unschwer zu erkennen, dass die Flugreise insgesamt, d.h. sowohl der Hin-als auch der Rückflug, storniert werden sollten. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, lediglich als Point-to-Point-Carrier tätig zu sein. Zwar handelt es sich vorliegend unstreitig nicht um eine Pauschalreise. Durch die Ausgestaltung ihres online Buchungssystems, der Vergabe einer einheitlichen Reservierungsnummer für Hin- und Rückflug sowie der Tatsache, dass sowohl Hin- als Rückflug einheitlich abgerechnet wurden, ohne dass eine Unterscheidung der einzelnen für den jeweiligen Flug anfallenden Kosten vorgenommen wurde, hat die Beklagte selbst in zurechenbarer Weise den Eindruck eines einheitlichen Geschäfts, mithin eines einheitlichen Beförderungsvertrages erweckt, welcher durch den Kläger folglich einheitlich storniert werden konnte.

73

Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

74

II.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

76

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

77

Streitwert: bis zu 1.000 Euro

78

Rechtsbehelfsbelehrung:

79

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

80

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

81

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

82

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

83

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

84

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

85

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

86

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

87

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.