Steuerberaterhonorar: Randarbeiten nach StBVV nicht gesondert abrechenbar
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerberater verlangte von den Erben seines verstorbenen Mandanten Honorar aus sechs Rechnungen. Streitig war insbesondere, ob einzelne „Hilfeleistungen“ und eine gesonderte Anlagebuchführung zusätzlich zur laufenden Buchführung/Lohnbuchhaltung abrechenbar sind und ob ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht herausgegebener Unterlagen besteht. Das Gericht sprach lediglich 1.785,96 € nebst Zinsen und 40 € Pauschale zu, weil Teile der abgerechneten Leistungen nach StBVV als mit der Grundgebühr abgegoltene Randarbeiten bzw. mangels prüfbarer Leistungsbeschreibung nicht abrechenbar waren. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen 2015/2016; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar nur in Höhe von 1.785,96 € (Zug um Zug gegen Unterlagenherausgabe) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Steuerberatervergütung besteht aus dem Dienstvertrag (§ 611 BGB) nur in dem Umfang, in dem die abgerechneten Leistungen nach der Steuerberatervergütungsverordnung dem Grunde und der Höhe nach abrechenbar sind.
Tätigkeiten, die als Randarbeiten typischerweise mit der Führung von Lohnkonten und der Lohnabrechnung verbunden sind, sind durch die Gebühr nach § 34 Abs. 2 StBVV abgegolten und dürfen nicht zusätzlich als gesonderte Hilfeleistung berechnet werden.
Buchungen im Zusammenhang mit Zugängen und Abgängen des Anlagevermögens, die sich automatisch aus der laufenden Finanzbuchhaltung ergeben, begründen regelmäßig keine eigenständige, zusätzlich abrechenbare Anlagebuchführungsleistung neben der Finanzbuchhaltungsgebühr nach § 33 Abs. 1 StBVV.
Eine Zeitgebühr setzt eine hinreichend bestimmte und prüfbare Leistungsbeschreibung sowie nachvollziehbare Zeitangaben voraus; fehlende bzw. nicht überprüfbare Stundenangaben können zur teilweisen Nichtabrechenbarkeit führen.
Nach Beendigung des Steuerberatungsmandats ist der Steuerberater zur Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen verpflichtet; ein Zurückbehaltungsrecht an Handakten nach § 66 Abs. 2 S. 1 StBerG besteht nur bis zur Befriedigung wegen Gebühren und Auslagen und führt prozessual zur Zug-um-Zug-Verurteilung.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.785,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 714,00 € seit dem 20.12.2016 sowie aus weiteren 114,24 € seit dem 10.02.2017 sowie aus weiteren 957,72 € seit dem 08.03.2018 sowie vorgerichtliche Verzugskosten gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der beim Kläger befindlichen Buchhaltungsunterlagen und Belege des …………. für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagten zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Rubrum
| 35 C 49/19 | ![]() | Verkündet am 21.10.2021 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
Amtsgericht Geldern
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des ………………
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: …………………
gegen
1. ………………….
2. ………………….
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: zu 1, 2:…………………
hat das Amtsgericht Geldern
auf die mündliche Verhandlung
vom 20.09.2021
durch die Richter/-in
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.785,96 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 714,00 € seit dem 20.12.2016 sowie aus weiteren 114,24 € seit dem 10.02.2017 sowie aus weiteren 957,72 € seit dem 08.03.2018 sowie vorgerichtliche Verzugskosten gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der beim Kläger befindlichen Buchhaltungsunterlagen und Belege des …………. für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagten zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der als Steuerberater tätige Kläger begehrt die Zahlung von Steuerberaterhonorar in Gesamthöhe von 4.941,49 €.
Die Klage richtete sich ursprünglich gegen …………….. (im Folgenden: vormaliger Beklagter). Nach dessen Tod am 15.12.2020 während des laufenden Rechtsstreits, richtet sich die Klage nunmehr gegen dessen Erben ………….. und das Kind ……..
Der vormalige Beklagte war selbstständiger Kfz-Meister. Der Kläger war in den Jahren 2015 bis 2017 für den vormaligen Beklagten als Steuerberater tätig. Der vormalige Beklagte beauftragte den Kläger mit der Erstellung der Buchführung und der Kontierung.
Der Kläger macht Steuerberaterhonorar aus sechs Rechnungen geltend:
Mit der Rechnung Nr. 98 vom 01.03.2017 (Bl. 15 f. d.A.) macht der Kläger 148,75 € für die Fertigung der Lohnbuchhaltung für den Monat Januar 2017 sowie Stundenarbeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug/Lohnbuchführung und den BG Stammdaten sowie den Hilfeleistungen bei der Anfertigung der neuen Einzugsermächtigung der AOK wegen Fusion geltend.
Die Rechnung Nr. 99 vom 01.03.2017 (Bl. 17 d.A.) beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 92,82 € für die Erstellung der Lohnbuchhaltung für den Monat Februar 2017 sowie Hilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung.
Mit der Rechnung Nr. 418 vom 06.10.2017 (Bl. 107 f. d.A.) begehrt der Kläger unter Berücksichtigung von seitens des vormaligen Beklagten geleisteten Vorschüssen in Höhe von 1.339,46 € restliches Steuerberaterhonorar in Höhe von 873,46 € für die endgültige Abrechnung der Buchführung für das Jahr 2016.
Die Rechnung Nr. 419 vom 06.10.2017 (Bl. 109 f. d.A.) beläuft sich unter Berücksichtigung von seitens des vormaligen Beklagten geleisteten Vorschüssen in Höhe von 642,60 € auf einen Betrag in Höhe von 970,56 € für die endgültige Abrechnung der Buchführung für das Jahr 2015.
Mit der Rechnung Nr. 420 vom 06.10.2017 (Bl. 133 f. d.A.) macht der Kläger 357,00 € für Hilfeleistungen geltend.
Zunächst begehrte der Kläger mit der Rechnung Nr. 509 vom 09.12.2016 (Bl. 14 d.A.) pauschal für Nebenleistungen und Beratungen zur Buchführung im Jahre 2016 einen Betrag in Höhe von 2.380,00 €.
Im laufenden Verfahren erstellte er die Rechnung Nr. 509 neu, nunmehr als Rechnung Nr. 377 vom 06.09.2019 (Bl. 259 f. d.A.) und begehrt Zahlung von 2.737,00 €.
Der vormalige Beklagte zahlte auf die Rechnung Nr. 509 einen Betrag in Höhe von 238,00 €.
Hinsichtlich der Führung der Lohnbuchhaltung vereinbarten die Parteien eine Vergütung von 25,00 € (netto) monatlich.
Der Kläger behauptet, die mit der Rechnung Nr. 98 abgerechneten Hilfeleistungen seien seitens des vormaligen Beklagten beauftragt worden, dies jedenfalls konkludent, da er entsprechende Unterlagen/Formulare überreicht habe. Entsprechende Hilfeleistungen seien, wie in der Rechnungsdisposition (Bl. 64 d.A.) festgehalten, durch die Zeugin ………. erbracht worden. Der in Ansatz gebrachte Gebührensatz für die Hilfeleistungen sei gerechtfertigt. Es handele sich um gesondert zu vergütende Leistungen, die nicht in dem vereinbarten Honorar von 25,00 € für die Führung der Lohnbuchhaltung enthalten seien.
Die mit der Rechnung Nr. 99 abgerechneten Hilfeleistungen seien seitens des vormaligen Beklagten beauftragt worden. Entsprechende Hilfeleistungen seien, wie in der Rechnungsdisposition (Bl. 65 d.A.) festgehalten, durch die Zeuginnen ………….. und ………. auch erbracht worden. Der in Ansatz gebrachte Gebührensatz für die Hilfeleistungen sei gerechtfertigt. Es handele sich um gesondert zu vergütende Leistungen, die nicht in dem pauschalen Honorar für die Führung von Lohnkonten enthalten seien.
Er sei, wie beauftragt, im Rahmen einer Anlagebuchführung tätig geworden. Entsprechende Leistungen seien mit den Rechnungen Nr. 418 und 419 abgerechnet worden. Der in Ansatz gebrachte Gebührensatz sei gerechtfertigt. Der angesetzte Gegenstandswert sei korrekt.
Die mit der Rechnung Nr. 420 abgerechneten Hilfeleistungen seien seitens des vormaligen Beklagten beauftragt worden. Entsprechende Leistungen seien auch erbracht worden.
Die der Rechnung Nr. 509/Nr. 377 zugrunde liegenden Leistungen seien seitens des vormaligen Beklagten beauftragt worden. Entsprechende Leistungen seien, wie in der Rechnungsdisposition (Bl. 63 f. d.A.) festgehalten, auch erbracht worden. Die in Ansatz gebrachten Gebührensätze seien gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt nach zweimaliger Klageerweiterung zuletzt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.941,49 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.142,00 € seit dem 20.12.2016 sowie aus weiteren 241,57 € seit dem 10.02.2017 sowie aus weiteren 2.201,02 € seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung vom 27.02.2018 und aus weiteren 357,00 € seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung vom 23.06.2020 sowie vorgerichtliche Verzugskosten gem. § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite trägt vor, der Kläger habe seine Aufwendungen für die laufende Buchführung monatlich abgerechnet; durch diese Rechnungen sollten sämtliche Tätigkeiten abgegolten sein. Die dem Kläger überreichten Kontoauszüge seien stets vorsortiert und die einzelnen Rechnungen und Belege an die betreffenden Kontoauszüge angeheftet worden.
Da der Kläger sich weigert, Buchhaltungsunterlagen und Belege für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016 herauszugeben, stehe ihnen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Hilfsweise erklärt die Beklagtenseite zudem die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 1.115,05 €.
Der vormalige Beklagte erbrachte gegenüber dem Kläger diverse Leistungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug des Klägers. Der vormalige Beklagte stellte dem Kläger hierfür Beträge in Gesamthöhe von 1.115,05 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 09.05.2016 (Bl. 78 d.A.), 25.05.2016 (Bl. 77 d.A.) und 02.08.2016 (Bl. 76 d.A.) Bezug genommen.
Die Rechnung vom 09.05.2016 (Bl. 78 d.A.) verrechnete der Kläger vorgerichtlich mit seinen Rechnungen Nr. 81, 337, 338, 375, 452, 404 und 465. Die Rechnung vom 25.05.2016 verrechnete der Kläger mit seinen Rechnungen Nr. 32 und 127. Die Rechnung vom 02.08.2016 verrechnete der Kläger mit seinen Rechnungen Nr. 280 und 281.
Der klageerweiternde Schriftsatz vom 27.02.2018 ist der Beklagtenseite am 07.03.2018 zugestellt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ………. und ………. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 14.01.2019 (Bl. 145 ff. d.A.) sowie die Gutachten des Sachverständigen …………….. vom 12.08.2019 (Bl. 203 ff. d.A.) und 07.01.2020 (Bl. 279 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagten sind als Rechtsnachfolger des vormaligen Beklagten in dessen Rechte und Pflichten eingetreten.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Honorar wegen seiner Tätigkeiten als Steuerberater des vormaligen Beklagten im Rahmen dessen Tätigkeit als selbstständiger Kfz-Meister in Gesamthöhe von 1.785,96 €.
Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger in den sechs streitgegenständlichen Rechnungen erhobenen Gebührensätze (lediglich) in Gesamthöhe von 1.809,76 € gerechtfertigt sind.
Im Einzelnen:
Rechnung Nr. 98 vom 01.03.2017
Hinsichtlich der Position „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung“ hat der Sachverständige ……….. in seinem Gutachten vom 12.08.2019 ausgeführt, dass für die Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung gemäß § 34 Abs. 2 StBVV mit 5,00 € bis 25,00 € je Arbeitnehmer vergütet werden.
Unstreitig haben die Parteien für die Führung der Lohnbuchhaltung eine Vergütung in Höhe von 25,00 € (netto) vereinbart. Diese Vereinbarung liegt im Rahmen des § 34 Abs. 2 StBVV. Diese Position wurde insoweit seitens der Beklagten auch nicht angegriffen.
Bezüglich der Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit LSt-Abzug/Lohnbuchführung – BG Stammdaten (21.01. und 23.01.2017)“ hat der Sachverständige ……….. in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den BG Stammdaten zu den mit den Gebühren nach § 34 Abs. 2 StBVV abgegoltenen Randarbeiten (Tätigkeiten, die üblicherweise mit der Führung von Lohnkonten und der Lohnabrechnung verbunden sind) gehören und daher eine gesonderte Abrechnung mit 40,00 € unzulässig sei.
Hinsichtlich der Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit LSt-Abzug/Lohnbuchführung – Neue Einzugserm. AOK wegen Fusion (27.01.2017)“ hat der Sachverständige ……… ausgeführt, dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der neuen Einzugsermächtigung für die AOK ebenfalls zu den mit den Gebühren nach § 34 Abs. 2 StBVV abgegoltenen Randarbeiten gehört und daher eine gesonderte Abrechnung mit 40,00 € unzulässig sei.
In Bezug auf die Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ gibt der Sachverständige ………… an, dass der Steuerberater gemäß § 16 StBVV einen Anspruch für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren habe, maximal 20,00 € in derselben Gelegenheit. Ausgehend von den berechtigten 25,00 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5,00 € (= 20 % von 25,00 €).
Mithin ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 98 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 30,00 € netto / 35,70 € brutto.
Rechnung Nr. 99 vom 01.03.2017
Hinsichtlich der Position „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung“ hat der Sachverständige ……………… in seinem Gutachten vom 12.08.2019 ausgeführt, dass für die Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung gemäß § 34 Abs. 2 StBVV mit 5,00 € bis 25,00 € je Arbeitnehmer vergütet werden.
Unstreitig haben die Parteien für die Führung der Lohnbuchhaltung eine Vergütung in Höhe von 25,00 € (netto) vereinbart. Diese Vereinbarung liegt im Rahmen des § 34 Abs. 2 StBVV. Diese Position wurde insoweit seitens der Beklagten auch nicht angegriffen.
In Bezug auf die Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit LSt-Abzug/Lohnbuchführung – LfZ-Antrag (20.02.2017)“ hat der Sachverständige ……… in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei einem Lohnfortzahlungsantrag um eine Tätigkeit von geringem Schwierigkeitsgrad, geringer Bedeutung und geringem Umfang handele. Gemäß §§ 13 i.V.m. 34 Abs. 5 StBVV beträgt die Zeitgebühr bei einer Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde, die Mittelgebühr 50,00 €. Aufgrund der geringen Schwierigkeit, Bedeutung und Umfang sei eine Gebühr in Höhe von lediglich 30,00 € angemessen.
Hinsichtlich der Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ führt der Sachverständige …………….. an, dass sich ausgehend von den berechtigten 55,00 € ein Betrag in Höhe von lediglich 11,00 € (= 20 % von 55,00 €) ergibt.
Mithin ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 99 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 66,00 € netto / 78,54 € brutto.
Rechnung Nr. 418 vom 06.10.2017
Hinsichtlich der Position „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2016“ hat der Sachverständige ……………… in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs. 1 StBVV die Rahmengebühr für die Finanzbuchhaltung 2/10 bis 12/10, die Mittelgebühr 7/10 betrage. Der von dem Kläger angesetzte Gegenstandwert in Höhe von 92.287,23 € sei nicht zu beanstanden.
Die Finanzbuchhaltung sei von etwas gehobenem Schwierigkeitsgrad. Unter Berücksichtigung der Anlagenbuchführung sei die Berechnung der Mittelgebühr von 7/10 mit einer Vergütung von 1.327,20 € netto nicht zu beanstanden.
Die Position „Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege Steuerlich 2016“ mit 512,40 € netto sei nicht gerechtfertigt. Die im Rahmen der Finanzbuchhaltung erforderlichen Buchungen im Zusammenhang mit Zugängen und Abgängen seien nicht gesondert abrechenbar.
Im Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige …………… ferner aus, dass sich die Anlagenbuchführung automatisch aus der laufenden Finanzbuchhaltung ergebe. Bei der Verbuchung des erworbenen Anlagegutes werde der Buchungssatz der laufenden Buchhaltung mit den Anschaffungskosten, dem Anschaffungsdatum sowie der Bezeichnung des Wirtschaftsgutes programmtechnisch in das Anlageverzeichnis überführt. Das Kontieren der Belege entfalle. Es sei mit den Gebühren der Finanzbuchhaltung abgegolten. Die Abrechnung hätte nach § 33 Nr. 3 StBVV erfolgen müssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Anlagenbuchführung stelle keine verselbständige Leistung dar und sei naher nur im Rahmen der Finanzbuchhaltung abrechenbar.
Die Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ sei nicht zu beanstanden. Ausgehend von den berechtigten 1.327,20 € ergebe sich ein Betrag in Höhe von 265,44 € (= 20 % von 1.327,20 €), abgerechnet wurde die Maximalgebühr von 20,00 €.
Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 1.339,46 € ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 418 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 263,71 € brutto.
Rechnung Nr. 419 vom 06.10.2017
Hinsichtlich der Position „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege 2015“ hat der Sachverständige ………….. in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass gemäß § 33 Abs. 1 StBVV die Rahmengebühr für die Finanzbuchhaltung 2/10 bis 12/10, die Mittelgebühr 7/10 betrage. Der von dem Kläger angesetzte Gegenstandwert in Höhe von 32.750,85 € sei nicht zu beanstanden.
Die Finanzbuchhaltung sei von etwas gehobenem Schwierigkeitsgrad. Unter Berücksichtigung der Anlagenbuchführung sei die Berechnung der Mittelgebühr von 7/10 mit einer Vergütung von 823,20 € netto nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Position „Anlagebuchführung einschließlich des Kontierens der Belege Steuerlich 2015“ mit 512,40 € netto sei nicht gerechtfertigt. Die im Rahmen der Finanzbuchhaltung erforderlichen Buchungen im Zusammenhang mit Zugängen und Abgängen seien nicht gesondert abrechenbar.
Im Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige ……….. ferner aus, dass sich die Anlagenbuchführung automatisch aus der laufenden Finanzbuchhaltung ergebe. Bei der Verbuchung des erworbenen Anlagegutes werde der Buchungssatz der laufenden Buchhaltung mit den Anschaffungskosten, dem Anschaffungsdatum sowie der Bezeichnung des Wirtschaftsgutes programmtechnisch in das Anlageverzeichnis überführt. Das Kontieren der Belege entfalle. Es sei mit den Gebühren der Finanzbuchhaltung abgegolten. Die Abrechnung hätte nach § 33 Nr. 3 StBVV erfolgen müssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Die Anlagenbuchführung stelle keine verselbständige Leistung dar und sei naher nur im Rahmen der Finanzbuchhaltung abrechenbar.
Die Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ sei nicht zu beanstanden. Ausgehend von den berechtigten 823,20 € ergebe sich ein Betrag in Höhe von 164,64 € (= 20 % von 823,20 €), abgerechnet wurde die Maximalgebühr von 20,00 €.
Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 642,60 € ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 419 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 360,81 € brutto.
Rechnung Nr. 420 vom 06.10.2017
Hinsichtlich der Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung – Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung für November 2016 sowie Verbuchung der Kassenvorgänge“ hat der Sachverständige …………….. ausgeführt, dass der Steuerberater nach § 33 Abs. 7 StBVV für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen die Zeitgebühr gemäß § 13 StBVV erhalte. Diese betrage 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde, die Mittelgebühr 50,00 €. Die Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung zähle zu den sonstigen Leistungen nach § 33 Abs. 7 StBVV. Der Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung seien etwas gehoben. Angemessen sei daher eine Gebühr in Höhe von 40,00 € je angefangene halbe Stunde. Bei 5 halben Stunden ergebe sich eine Gebühr in Höhe von 200,00 € netto, wie seitens des Klägers berechnet.
Bezüglich der Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung – Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung für Dezember 2016 sowie Verbuchung der Barvorgänge“ hat der Sachverständige ………….. in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Steuerberater nach § 33 Abs. 7 StBVV für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen die Zeitgebühr gemäß § 13 StBVV erhalte. Diese betrage 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde, die Mittelgebühr 50,00 €. Die Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung zähle zu den sonstigen Leistungen nach § 33 Abs. 7 StBVV. Der Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung seien etwas gehoben. Angemessen sei daher eine Gebühr in Höhe von 40,00 € je angefangene halbe Stunde. Bei 2 halben Stunden ergebe sich eine Gebühr in Höhe von 80,00 € netto, wie seitens des Klägers berechnet.
Die Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ sei nicht zu beanstanden. Ausgehend von den berechtigten 280,00 € ergebe sich ein Betrag in Höhe von 56,00 € (= 20 % von 280,00 €), abgerechnet wurde die Maximalgebühr von 20,00 €.
Mithin ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 420 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 300,00 € netto / 357,00 € brutto.
Rechnung Nr. 377 vom 06.09.2019 (anstelle der Rechnung Nr. 509 vom 09.12.2016)
Bezüglich der Position „Rat/Auskunft, nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängend – Problematik Altteilesteuer“ hat der Sachverständige …………… in dem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die Zeitgebühr 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde, die Mittelgebühr 50,00 € betrage. Da es sich um eine Tätigkeit von mittlerem Schwierigkeitsgrad handele, sei die in Rechnung gestellte Gebühr von 40,00 € pro halbe Stunde (3 x 40,00 € = 120,00 €) nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Positionen „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung – 01.01.2016 - 25.06.2016“ und „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung – 26.06.2016 – 31.12.2016“ hat der Sachverständige …………… ausgeführt, dass die Zeitgebühr 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde, die Mittelgebühr 50,00 € betrage. Da es sich um eine Tätigkeit von höchstens mittlerem Schwierigkeitsgrad handele, sei die in Rechnung gestellte Gebühr von 40,00 € pro halbe Stunde nicht zu beanstanden.
Abrechenbar seien jedoch lediglich 8,25 Stunden. Bei dem Stundensatz von 80,00 € ergebe sich ein Honorar in Höhe von 660,00 € netto.
Bezüglich der abrechenbaren Stunden führt der Sachverständige …………….aus, dass zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung detaillierte Aufzeichnungen getrennt nach den einzelnen Angelegenheiten zu führen seien, wobei die konkrete Tätigkeit nicht nur stichwortartig zu erfassen sei. Die in der Rechnungsdisposition aufgeführten Positionen seien nicht alle eindeutig, es fehle überwiegend eine detaillierte und prüfbare Leistungsbeschreibung.
Die nach Auffassung des Sachverständigen hinreichend bestimmbaren und daher abrechenbaren Positionen hat dieser in der Rechnungsdisposition (Anlage zum Ergänzungsgutachten, Bl. 288 f. d.A.) mit einem „A“ gekennzeichnet.
Dies sind die Positionen „04.11.2016 Excel Liste Kasse“ mit 0,75 Stunden, „15.11.2016 Excel Kasse 7-9 2016“ mit 2,00 Stunden, „17.11.2016 excel tabelle kasse 10 16“ mit 0,5 Stunden, „24.03.2016 Kassenbuchführung dez 2015-Feb.2016“ mit 4,25 Stunden, „10.11.2016 excel Kasse juni 2016“ mit 0,25 Stunden sowie „03.11.2016 Kasse Exceltabelle“ mit 0,5 Stunden.
Bei Addition ergibt sich eine Gesamtstundenanzahl von 8,25 Stunden.
Hinsichtlich der Position „Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit LSt-Abzug/Lohnbuchführung“ hat der Sachverständige …………. ausgeführt, dass die Tätigkeiten Einrichtung Lohn, Telefonate mit BG und Betriebsnummern abgerechnet wurden. Die Tätigkeiten Telefonate mit BG und Betriebsnummern seien nach §§ 34 Abs. 5 i.V.m. 13 StBVV abzurechnen. Die hierfür angefallene Stundenzahl sei nicht aufgeführt. Daher sei die Abrechnung (Rechnung) nicht ordnungsgemäß.
Die Einrichtung Lohnkonten sei nach § 34 Abs. 1 StBVV abzurechnen und nicht nach §§ 34 Abs. 5 i.V.m. 13 StBVV. Eine Abrechnung nach § 34 Abs. 1 StBVV sei nicht erfolgt. Auch insoweit sei die Rechnung nicht ordnungsgemäß.
Mithin sind die in Ansatz gebrachten 200,00 € nicht gerechtfertigt.
Die Position „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ ist bei einer berechtigten Forderung von 780,00 € nicht zu beanstanden. Ausgehend von den berechtigten 780,00 € ergibt sich ein Betrag in Höhe von 157,20 € (= 20 % von 780,00 €), abgerechnet wurde die Maximalgebühr von 20,00 €.
Mithin ergeben sich bezüglich der Rechnung Nr. 377 gerechtfertigte Gebühren in Gesamthöhe von 800,00 € netto / 952,00 € brutto.
Hierauf bzw. auf die vorhergehende Rechnung Nr. 509 hat der vormalige Beklagte unstreitig einen Betrag i.H.v. 238,00 € gezahlt, sodass ein Betrag i.H.v. 714,00 € verbleibt.
Soweit der Kläger mit den Schriftsätzen vom 20.02.2020 und 11.05.2020 weitere Einwendungen gegen die Gutachten des Sachverständigen ……………. erhebt, hat das Gericht am 27.05.2020 einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens erlassen.
Der Kläger hat innerhalb der mit Beweisbeschluss vom 27.05.2020, ihm zugegangen am 28.05.2020, gesetzten Einzahlungsfrist für den Auslagenvorschuss von zwei Wochen, die auf Antrag bis zum 30.06.2020 verlängert wurde, den Vorschuss in Höhe von 800,00 € nicht einbezahlt.
Das Gericht durfte die Einholung des Sachverständigengutachtens vorliegend auch von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen. Um die Staatskasse im Falle einer Nichtzahlung durch den Kostenschuldner nicht unnötig mit den Kosten eines Sachverständigengutachtens zu belasten, ist es zweckdienlich und in der Praxis üblich, dass das Gericht das ihm gemäß §§ 379 S. 1, 402 ZPO eingeräumte Ermessen in der Weise ausübt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachten von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht wird. Beweisbelastet war hier der Kläger. Es handelt sich auch nicht lediglich um Rechtsfragen, die seitens des Gerichts entschieden werden können.
Mit Beschluss vom 30.07.2020, dem Kläger zugegangen am 30.07.2020, hat das Gericht dem Kläger eine Ausschlussfrist von zwei Wochen zur Einzahlung des Auslagenvorschusses gesetzt.
Ferner erfolgte der Hinweis, dass das Beweismittel nach fruchtlosem Ablauf nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts hierdurch das Verfahren nicht verzögert wird (§ 356 ZPO).
Der Kläger ließ auch die Ausschlussfrist verstreichen. Die Einzahlung des Vorschusses erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht.
Daher hat das Gericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Leistungen, soweit sie entsprechend den vorangegangenen Ausführungen abrechenbar sind, bis auf 0,25 Stunden in diesem Umfang auch erbracht wurden und von einer Beauftragung getragen waren.
Im Einzelnen:
Rechnung Nr. 98 vom 01.03.2017
Die Beauftragung und Führung von Lohnkonten für eine Gebühr von 25,00 € monatlich steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die sonstigen Hilfeleistungen sind, wie unter Ziff. I. 1. bereits ausgeführt, ohnehin nicht abrechenbar.
Rechnung Nr. 99 vom 01.03.2017
Die Beauftragung und Führung von Lohnkonten für eine Gebühr von 25,00 € monatlich steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die sonstigen Hilfeleistungen sind, wie unter Ziff. I. 1. bereits ausgeführt, ohnehin nicht abrechenbar.
Rechnung Nr. 418 vom 06.10.2017
Unstreitig hat der vormalige Beklagte den Kläger mit der Erstellung der Buchführung und der Kontierung beauftragt.
Die weiter abgerechnete Tätigkeit der Anlagebuchführung, deren Ausführung zwischen den Parteien streitig ist, ist jedoch, wie unter Ziff. I. 1. bereits ausgeführt, ohnehin nicht abrechenbar.
Soweit die insoweit darlegungs- und beweisbelastet Beklagtenseite behauptet, die Buchführungsarbeiten seien bereits durch die monatlichen Rechnungen abgegolten, ist sie hierfür beweisfällig geblieben.
Rechnung Nr. 419 vom 06.10.2017
Unstreitig hat der vormalige Beklagte den Kläger mit der Erstellung der Buchführung und der Kontierung beauftragt.
Die weiter abgerechnete Tätigkeit der Anlagebuchführung, deren Ausführung zwischen den Parteien streitig ist, ist jedoch, wie unter Ziff. I. 1. bereits ausgeführt, ohnehin nicht abrechenbar.
Soweit die insoweit darlegungs- und beweisbelastet Beklagtenseite behauptet, die Buchführungsarbeiten seien bereits durch die monatlichen Rechnungen abgegolten, ist sie hierfür beweisfällig geblieben.
Rechnung Nr. 420 vom 06.10.2017
Mit der Rechnung geltend gemacht werden Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung – Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung für November 2016 (22.12.2016) sowie Verbuchung der Kassenvorgänge bzw. Hilfestellung und Beratung zur Kassenbuchführung für Dezember 2016 sowie Verbuchung der Barvorgänge (01.03.2017).
Aus der der Rechnung zugrunde liegenden Rechnungsdisposition ergibt sich, dass entsprechende Tätigkeiten unter den angegebenen Daten 22.12.2016/01.03.2017 bei der Zeugin ……….verbucht sind.
Die Zeugin ……….. hat glaubhaft, da detailliert und sich schlüssig, geschildert, dass sie dem vormaligen Beklagten Hilfestellung bei der Kassenbuchführung geleistet und Kassenvorgänge sowie Barvorgänge für den vormaligen Beklagten verbucht hat. Insoweit hat sie angegeben, dass der vormalige Beklagte nicht verstanden habe, wie die Kasse zu führen sei und diese häufig nicht stimmte, so habe er beispielsweise Belege bar bezahlt. In der Folge habe das Kassenbuch überarbeitet werden müssen. Soweit der Beklagte Rechnungen an Kunden geschrieben, hierfür jedoch einen Barbetrag erhalten habe, habe er die nicht ordnungsgemäß vermerkt. Daraufhin habe das Kassenbuch, welches mit dem Programm Excel geschrieben werde, diesbezüglich neu geschrieben werden müssen. Sie habe so im Monat etwa 1-2 Excel Seiten geschrieben, welche jedoch häufig zeitaufwändig haben geändert werden müssen. Sie sei öfter bei dem Beklagten gewesen, um ihm die Vorgänge zu erklären. Die durch sie erbrachten Leistungen erfasse sie über das DATEV System, einem Zeiterfassungsprogramm. Hier nehme sie eine Nummer für die erbrachte Leistung auf. Ferner verfasse sie einen kurzen Text dazu, was sie gemacht habe. Dies erfasse sie immer direkt, nachdem sie mit der Arbeit für den jeweiligen Mandanten fertig sei. Bevor sie nach Hause gehe, verarbeite sie die Daten. Dann könne ihr Chef diese einsehen. Korrekturen an den Zeiten nehme sie nicht vor.
Unter Vorhalt einer Rechnungsdisposition erklärt die Zeugin, dass es sich bei der Auflistung um die von ihr beschriebene Zeiterfassung handele.
Bei der der Rechnung Nr. 420 zugrunde liegenden Rechnungsdisposition sind unter dem 22.12.2016 jedoch nur 2,25 Stunden anstatt der in Rechnung gestellten 2,5 Stunden vermerkt.
Insoweit geht das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin ……….. davon aus, dass die handschriftliche Korrektur nicht seitens der Zeugin erfolgte, sodass die Rechnung um 0,25 Stunden (= 20,00 € netto/ 23,80 € brutto) zu kürzen ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Hilfeleistungen jedenfalls von einer konkludenten Beauftragung getragen waren. Insoweit hat die Zeugin detailliert geschildert, dass der vormalige Beklagte mit der Buchführung/dem Sortieren der Belege überfordert war und hierbei Hilfe in Anspruch nehmen musste und auch in Anspruch genommen hat, um überhaupt ordentlich Buch führen zu können.
Rechnung Nr. 377 vom 06.09.2019 (anstelle der Rechnung Nr. 509 vom 09.12.2016)
Als abrechenbare Positionen hat der Sachverständige ………….. in der der Rechnung Nr. 377 zugrunde liegenden Rechnungsdisposition die Positionen „04.11.2016 Excel Liste Kasse“ mit 0,75 Stunden, „15.11.2016 Excel Kasse 7-9 2016“ mit 2,00 Stunden, „17.11.2016 excel tabelle kasse 10 16“ mit 0,5 Stunden, „24.03.2016 Kassenbuchführung dez 2015-Feb.2016“ mit 4,25 Stunden, „10.11.2016 excel Kasse juni 2016“ mit 0,25 Stunden sowie „03.11.2016 Kasse Exceltabelle“ mit 0,5 Stunden vermerkt, welche sämtlich unter der Zeugin …………. verbucht sind.
Auch hinsichtlich dieser Positionen geht das Gericht unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben der Zeugin ……… - insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangenen Ausführungen des Gerichts Bezug genommen - davon aus, dass die Zeugin die entsprechenden Leistungen aufgrund jedenfalls konkludenter Beauftragung durch den vormaligen Beklagten erbracht hat.
Mithin ergibt sich insgesamt ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.785,96 € (= 1.809,76 € - 23,80 € [gekürzte 0,25 Stunden der Rechnung Nr. 420]).
3.
Die Beklagtenseite konnte gegen den Anspruch in Höhe von 1.785,96 € auch nicht wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 1.115,05 € aufrechnen.
Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er die Rechnung des vormaligen Beklagten vom 09.05.2016 (Bl. 78 d.A.) bereits vorgerichtlich mit seinen Rechnungen Nr. 81, 337, 338, 375, 452, 404 und 465, die Rechnung des vormaligen Beklagten vom 25.05.2016 mit seinen Rechnungen Nr. 32 und 127 und die Rechnung des vormaligen Beklagten vom 02.08.2016 mit seinen Rechnungen Nr. 280 und 281 verrechnete. Insoweit sind die Gegenansprüche der Beklagtenseite bereits erloschen.
4.
Die Beklagtenseite ist berechtigt, gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen in Bezug auf die beim Kläger befindlichen Buchhaltungsunterlagen und Belege für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016, deren Herausgabe der Kläger unstreitig verweigert.
Nach Beendigung des Mandats ist der Kläger grundsätzlich zur Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen und Belege verpflichtet. Zwar ist der Kläger seinerseits gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG berechtigt, die Herausgabe von Handakten an den Auftraggeber verweigern, jedoch nur, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Insoweit hat eine Zug um Zug Verurteilung zu erfolgen.
II.
1.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286, 291 BGB.
2.
Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs hat der Kläger gegen die Beklagten zudem gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf eine Entschädigungspauschale in Höhe von 40,00 €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 4.941,49 € festgesetzt. Die Hilfsaufrechnung wirkt vorliegend nicht werterhöhend, da die Gegenforderung unbestritten ist, vgl. § 45 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Unterschrift
