Kaufpreisforderung: Zahlung 513,75 EUR; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 513,75 EUR. Der Beklagte erhob innerhalb der gesetzten Erwiderungsfrist keine Einwendungen, sodass das klägerische Vorbringen unbestritten blieb. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Kosten, jedoch nicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass solche Kosten nur bei einer erfolgversprechenden außergerichtlichen Beitreibung ersatzfähig sind.
Ausgang: Klage in Höhe von 513,75 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten teilweise stattgegeben; Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB besteht, wenn der Käufer die vertraglich geschuldete Ware erhalten hat.
Wird eine Partei innerhalb der gesetzten Erwiderungsfrist nicht substantiiert widersprochen, ist das vorgetragene Vorbringen als unstreitig zugrunde zu legen.
Bei Verzug sind Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten und Bankrücklastgebühren als Verzugsschaden zu ersetzen; Bankrücklastkosten können als Schadensersatz nach § 280 BGB verlangt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund konkreter Umstände mit einer erfolgreichen außergerichtlichen Beitreibung rechnen durfte; bei bereits erfolglosen eigenen Mahnungen ist die Beauftragung eines Anwalts nicht notwendigerweise eine zweckentsprechende Maßnahme und unterliegt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 513,75 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 17. Mai 2004 sowie 14,48 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Beklagte hat Einwendungen gegen den klägerischen Anspruch nicht innerhalb der ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 gesetzten Erwiderungsfrist vorgetragen, so dass das klägerische Vorbringen dem Urteil als richtig zugrunde zulegen ist. Hierauf ist der Beklagte mit der ihm am 01. Februar 2005 zugestellten Klage hingewiesen worden.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises i. H. v. 513,75 EUR gem. § 433 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, dass der Beklagte bei der Klägerin die in der Rechnung vom 15. April 2004 aufgeführten Waren zu einem Gesamtpreis i. H. v. 513,75 EUR gekauft und erhalten hat. Somit ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, so dass der Beklagte verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
Die zuerkannten Zinsen, vorgerichtlichen Mahnkosten und die Kosten der Gewerbeamtsanfrage folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug. Die Bankrücklastkosten hat der Beklagte nach § 280 BGB zu erstatten.
Demgegenüber hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. 40,95 EUR. Zwar ist der hälftige Betrag der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nach der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht mehr in voller Höhe auf die Prozesskosten anrechenbar. Die Kosten eines vorgerichtlichen anwaltlichen Mahnschreibens sind jedoch nur dann zu ersetzen, wenn das Mahnschreiben eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt. Tätigt somit der Gläubiger bei der Verfolgung seines Anspruches Aufwendungen oder geht er zur Durchsetzung des Anspruchs weitere Verbindlichkeiten ein, so hat ihn der Schuldner nur freizustellen, soweit der Gläubiger diese weiteren Aufwendungen nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Dies war bislang bereits ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf vorgerichtliche Inkassokosten. Nach der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gelten diese Grundsätze jedoch auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Soweit der Gläubiger den Rechtsanwalt beauftragt, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern, kann er die hierdurch verursachten Kosten nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er bei Beauftragung des Rechtsanwaltes anhand konkreter Umstände damit rechnen konnte, die Forderung werde sich auf diesem Wege ohne Einschaltung des Gerichts beitreiben lassen. Soweit der Schuldner jedoch nach dem Vorbringen der Gläubigerin bereits auf die vorgerichtlichen eigenen Mahnungen der Gläubigerin nicht gezahlt hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, nach denen die Gläubigerin im vorliegenden Fall vor der Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der erneuten außergerichtlichen Mahnung mit einer Beitreibung der Forderung ohne gerichtliche Hilfe rechnen konnte. Die hierdurch entstandenen Kosten beruhen somit nicht auf einer zweckentsprechenden Maßnahme der Rechtsverfolgung, sodass diese Kosten vom Gegner nicht ersetzt verlangt werden können. Vielmehr ist die klagende Partei in derartigen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, unmittelbar Klageauftrag zu erteilen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: Bis 600,00 EUR