Zahlungsklage wegen Call-by-Call‑Entgelte; Wucherabweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 366,06 € als Rechtsnachfolgerin eines Telekommunikationsunternehmens für Call-by-Call‑Internetverbindungen. Die Beklagten bestreiten die Beträge nicht, rügen jedoch Wucher und fehlende Tarifhinweise. Das AG Geldern sieht mit jeder Einwahl einen eigenen Vertrag, hält die Entgelte nicht für wucherisch und verurteilt die Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 366,06 € wegen Call-by-Call‑Entgelten vollumfänglich stattgegeben; Wuchseinrede abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Call-by-Call‑Einwahlen begründet jede einzelne Verbindung ein selbständiges Vertragsverhältnis zu den zum Zeitpunkt der Einwahl geltenden Konditionen.
Die bloße Existenz günstigerer Angebote Dritter begründet nicht ohne Weiteres die Annahme erheblicher Überhöhung oder Wuchers; hierfür ist ein auffälliges Missverhältnis darzulegen.
Bei kurzzeitigen Einwahlverträgen besteht keine generelle Pflicht des Anbieters, vor jeder Einwahl über den aktuell geltenden Tarif zu informieren; die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Preise im Internet kann genügen und begründet dem Kunden die Möglichkeit zur Tarifprüfung.
Der Tatbestand des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) setzt neben einem auffälligen Missverhältnis auch die Ausbeutung einer Schwächesituation voraus; bloß hohe Preise sind hierfür nicht ausreichend.
Ansprüche auf Verzugszinsen, Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten sind durchsetzbar, wenn sich Verzug aus den Umständen ergibt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 366,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,97 € seit dem 09.03.2008, aus 190,39 Euro seit dem 07.04.2008 und aus 38,70 € seit dem 10.05.2008 sowie 13,50 € Mahnkosten, 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 3 C 39/09 | ![]() | |
| Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
………………………..,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: …………………,
g e g e n
1. ……………….,
2. ……………….,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: ………………….,
hat das Amtsgericht Geldernim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPOohne mündliche Verhandlung am 02.10.2009durch den/die Richter/in am Amtsgerichtfür R e c h t erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 366,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,97 € seit dem 09.03.2008, aus 190,39 Euro seit dem 07.04.2008 und aus 38,70 € seit dem 10.05.2008 sowie 13,50 € Mahnkosten, 70,20 € außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 1,30 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des Telekommunikationsunternehmens ………………., einen Anspruch auf Zahlung von 366,06 € aus einem zwischen den Beklagten und …………… bestehenden Vertragsverhältnis.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten in der Zeit vom 06.01.2008 bis zum 16.03.2008 von ihrem Telefonanschluss aus diverse Call-by-Call Internetverbindungen zum Tarif „easysurf“ über das genannte Telekommunikationsunternehmen genutzt haben und dass die in den klägerseits vorgelegten Einzelverbindungsnachweisen zu den streitgegenständlichen Rechnungen vom 08.02.2008, vom 07.03.2008 und vom 09.04.2008 angeführten Verbindungen und Zeitangaben zutreffend sind. Somit ist es hinsichtlich jeder der in den Einzelverbindungsnachweisen aufgeführten Verbindungen durch die Anwahl der Zielrufnummer …………… zu einem gesonderten Vertragsschluss gekommen, unabhängig von der Frage, ob die Einwahl in das Internet vom Festnetzanschluss der Beklagten jeweils unter Nutzung einer Voreinstellung auf dem Computer der Beklagten erfolgt ist oder nicht. Denn mit jeder Anwahl der Call-by-Call-Nummer, ob durch Nutzung einer Voreinstellung oder durch manuelle Eingabe der Einwahldaten, kommt jeweils ein eigenständiges Vertragsverhältnis zu Stande zu den im Zeitpunkt der Einwahl bestehenden Konditionen. Die Beklagten haben daher die abgerechneten Verbindungsentgelte, welche sie der Höhe nach nicht bestreiten, zu zahlen.
Dabei können die Beklagten nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die jeweils zu Stande gekommenen Verträge seien gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen erheblich überhöhter Verbindungspreise und somit wegen Wuchers nichtig. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäftes ist den Ausführungen der Beklagten im Ergebnis nicht zu entnehmen.
Dabei kann bereits nicht erkannt werden, dass die abgerechneten Verbindungsentgelte, welche nach dem Vorbringen der Beklagten für den Zeitraum vom 03.02.2008 bis zum 29.02.2008 umgerechnet 8,73 Cent pro Minute betragen haben, das übliche und angemessene Entgelt erheblich übersteigt. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass verschiedene Telekommunikationsunternehmen, zumindest zeitabhängig, auch erheblich günstigere Verbindungsentgelte anbieten, und zwar nicht lediglich 0,17 Cent pro Minute, sondern im günstigsten Fall sogar nur 0,05 Cent pro Minute. Dennoch ist auch ein Minutenpreis in Höhe von 8,73 Cent jedenfalls nicht erheblich überteuert, wie durch einfache Recherche im Internet ohne weiteres festgestellt werden kann. So ergibt beispielsweise die Einsichtnahme in www.telefontarifrechner.de (aber auch in viele weitere Internetseiten) zeitlich gestaffelte Verbindungsentgelte zwischen (derzeit) 0,05 Cent und 7,90 Cent pro Minute, wobei durchaus dasselbe Unternehmen zu bestimmten Zeiten sehr günstige und zu anderen Zeiten sehr ungünstige Verbindungsentgelte verlangt. Jedenfalls ergibt sich hieraus, dass ein Verbindungsentgelt von 8,73 Cent pro Minute zwar teuer, aber nicht vollständig überteuert ist.
Zudem kann aber auch nicht erkannt werden, dass sich ………………. unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche der Beklagten für eine Leistung Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt - ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung nicht festzustellen ist, fehlt es auch am erforderlichen Ausnutzen der beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation. Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum aus den von den Beklagten genannten Gründen der Internetzugang vom Festnetzanschluss der Beklagten ausschließlich über Call-by-Call Internetverbindungen möglich war. Denn für die Annahme des Wuchertatbestandes wäre es erforderlich, dass …………. in Kenntnis dieser Umstände ein erhöhtes Entgelt gefordert hätte, wovon jedoch nicht auszugehen ist. Entsprechende Kenntnis musste sich ……….. auch nicht dadurch aufdrängen, dass die Beklagten Internetverbindungen immer wieder über die Rufnummer …………… aufgebaut haben. Die Beklagten machen auch nicht geltend, dass …….. im genannten Zeitraum lediglich von ihnen ein entsprechendes Entgelt verlangt hätte und von anderen Kunden ein geringeres. Die hier vorliegende Situation ist demnach mit den im Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 14.11.2008 genannten Besonderheiten nicht vergleichbar, so dass auch nicht darauf eingegangen werden muss, ob der Argumentation des Amtsgerichts Flensburg überhaupt gefolgt werden könnte.
Unerheblich ist, dass vor der Einwahl ins Internet seitens des angewählten Telekommunikationsunternehmens kein Hinweis auf den jeweils geltenden Tarif erfolgt ist. Hierzu war …………….. nicht verpflichtet, da es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt, sondern - wie bereits ausgeführt - um jeweils begründete einzelne Verträge. Zudem war es den Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, sich über den jeweils gültigen Tarif …………. durch Recherche im Internet zu vergewissern, etwa über www.easysurf.de, aber auch über viele andere Internetseiten. Stattdessen haben die Beklagten jedoch, wie sie selbst vortragen, auf einen vorherigen Preisvergleich verzichtet und an ihrem Computer eine Voreinstellung vorgenommen, so dass jede Internetverbindung über die streitige Rufnummer ………….. erfolgt ist. Es ist jedoch mittlerweile allgemein bekannt, zumindest nicht überraschend, dass jedes Telekommunikationsunternehmen, welches Internetverbindungen Call-by-Call anbietet, über ein breit gestaffeltes Tarifsystem verfügt, in welchem zu unterschiedlichen Zeiten erheblich unterschiedliche Preise angeboten werden, so dass es grundsätzlich jedem Internetnutzer obliegt, sich vor der Einwahl ins Internet über die jeweils gültigen Preise zu informieren und so den jeweils günstigsten Anbieter herauszufinden. Keinesfalls kann der Internetnutzer aber davon ausgehen, dass ein einmal ermittelter Preis auf lange Zeit und auch für andere Uhrzeiten Gültigkeit hat. Denn schließlich spekulieren die Telekommunikationsunternehmen darauf und gründen hierauf auch ihre Gewinnabsicht, dass einzelne Kunden entweder Tarifsprünge in Kauf nehmen, dass sie sich nicht ordnungsgemäß informieren oder dass sie schlicht so bequem sind, eine einmal laufende Internetverbindung nach Überspringen einer Tarifgrenze zu beenden und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Die Beklagten können also nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass sie unter Berücksichtigung einer zuvor erhaltenen Rechnungen ……….. mit einer erheblichen Preissteigerungen nicht rechnen konnten. Somit ist vorliegend insgesamt auch nicht davon auszugehen, dass zwischen den Vertragsparteien vor der Einwahl ins Internet keine Preisvereinbarung zu Stande gekommen wäre, so dass ……………. lediglich ein übliches und angemessenes Entgelt verlangen könnte. Denn bei der Nutzung eines Internetzuganges Call-by-Call muss es genügen, dass der Anbieter seine Preise zuvor ordnungsgemäß im Internet veröffentlicht, was vorliegend geschehen ist, und dass der Kunde somit die Möglichkeit hat, vor der Einwahl ins Internet diesen Preis in Erfahrung zu bringen und ihn mit den Preisen anderer Anbieter zu vergleichen.
Aus den genannten Gründen steht den Beklagten auch kein Recht zur Anfechtung der jeweiligen Telekommunikationsverträge zu, zumal nicht deutlich wird, ob eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB oder eine solche wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB erklärt werden soll.
Die zuerkannten Zinsen sowie die vorgerichtliche Mahnkosten, Anwaltskosten und Auskunftskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 600,00 €
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