Feststellung der Nichtvaterschaft – Vaterschaftsanfechtung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Feststellung, dass er nicht Vater des beklagten Kindes sei. Streitgegenstand war, ob die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1592 BGB widerlegt ist. Das Amtsgericht gab der Klage statt, weil ein vorprozessual eingeholtes Gutachten zusammen mit glaubhaften Parteiangaben die Unmöglichkeit der Abstammung ergab. Die Kosten wurden gemäß § 93c ZPO gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft in vollem Umfang stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung nach § 1592 BGB ist widerlegt, wenn feststeht, dass es offensichtlich unmöglich ist, dass der vermeintliche Vater das Kind zeugte.
Ein vorprozessual eingeholtes forensisches Gutachten kann ausreichen, die Vaterschaftsvermutung zu widerlegen, wenn die Angaben der Parteien glaubhaft sind und das Gutachten die Unmöglichkeit der Abstammung belegt.
Eine Vaterschaftsanfechtungsklage ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Anfechtungsfrist gewahrt ist; die Fristwahrung ist Zulässigkeitsvoraussetzung.
Das Gericht kann nach § 93c ZPO die Kostenentscheidung treffen und die Kosten gegeneinander aufheben, wenn besondere Umstände dies begründen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
| 27 F 94/09 | ![]() | Verkündet am 10.11.2009 ………….. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |
| Amtsgericht Geldern Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil | |||
In der Familiensache
des ……………….
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: ……………….
g e g e n
das Kind ……………………, vertreten durch das Kreisjugendamt ………. als Ergänzungspfleger,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Geldern
auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009
durch den Richter/Richterin am Amtsgericht……………………
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes sind miteinander verheiratet. Während der bestehenden Ehe wurde das beklagte Kind geboren.Der Kläger ficht die Vaterschaft mit der Behauptung an, das beklagte Kind stamme nicht von ihm ab.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass er nicht der Vater des beklagten Kindes sei.
Das beklagte Kind stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1592 BGB ist widerlegt. Es ist offenbar unmöglich, dass der Kläger der Vater des beklagten Kindes ist.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigen ……………. An der Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Kindesmutter bestanden keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 c ZPO.
Streitwert: 2.000 Euro.
…………….
