Themis
Anmelden
Amtsgericht Geldern·27 F 25/18·11.07.2019

Trennungsunterhalt: Kein Anspruch bei höherem Eigeneinkommen der Antragstellerin

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte ab Februar 2016 rückständigen und laufenden Trennungs- sowie Vorsorgeunterhalt. Das Gericht hatte zu klären, ob trotz eigener Einkünfte aus einer Tätigkeit als Erziehungsstelle und einer Nebenbeschäftigung ein Bedarf ungedeckt bleibt. Es wies die Anträge zurück, weil das unterhaltsrelevante Einkommen der Antragstellerin das des Antragsgegners durchgehend überstieg. Bei der Einkommensberechnung wurden u.a. Kindergeldweiterleitung, Kinderunterstützung, Darlehenslasten und ein (ab Scheidungsrechtshängigkeit erhöhter) Wohnvorteil berücksichtigt.

Ausgang: Anträge auf rückständigen und laufenden Trennungs- und Vorsorgeunterhalt mangels Unterhaltsbedarfs abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB setzt voraus, dass der Bedarf des berechtigten Ehegatten nicht durch eigene unterhaltsrelevante Einkünfte gedeckt ist.

2

Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens können bei Selbständigen die durch Steuerbescheide und Gewinnermittlungen belegten Einkünfte unter Berücksichtigung plausibel aufgeschlüsselter Betriebsausgaben zugrunde gelegt werden, wenn diese steuerlich nicht beanstandet wurden.

3

Soweit Krankenversicherungsbeiträge bereits teilweise als Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt sind, ist eine weitere Berücksichtigung als persönlicher Abzug nur insoweit vorzunehmen, als keine Doppelberücksichtigung entsteht.

4

Der Wohnwert einer im Miteigentum stehenden, vom Ehegatten allein genutzten Immobilie kann ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mit dem objektiven Mietwert (Marktmiete) angesetzt werden und zuvor mit einem geringeren Betrag.

5

Ein Wohnvorteil ist für eine nach der Trennung mit einem Dritten neu erworbene und genutzte Immobilie des Verpflichteten grundsätzlich nicht als unterhaltsrelevanter Vorteil anzusetzen, wenn keine aus der Ehewohnung fortwirkende Verwertungssituation besteht.

Relevante Normen
§ 34 SGB VIII§ 1361 BGB§ 1609 BGB§ 243 FamFG§ 51 FamGkG§ 130a ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Geldern im schriftlichen Verfahren am 12.07.2019 durch der/die Richter/in

beschlossen:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Verfahrenswert: 14.273 €( 12*671 + 7.703 + 5.798).

Rubrum

1

27 F 25/18Erlassen am 12.07.2019 durch Verlesen der Beschlussformel ………. Justizbeschäftigte/r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

der …………………….

4

Antragstellerin,

5

Verfahrensbevollmächtigter:              …………………..

6

g e g e n

7

……………………….

8

Antragsgegner,

9

Verfahrensbevollmächtigter:                    ………………….

10

hat das Amtsgericht Geldern

11

im schriftlichen Verfahren

12

am 12.07.2019

13

durch der/die Richter/in

14

beschlossen:

15

Die Anträge werden zurückgewiesen.

16

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

17

Verfahrenswert: 14.273 €( 12*671 + 7.703 + 5.798).

Gründe

19

I.

20

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner ab Februar 2016 die Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts.

21

Die Beteiligten haben am 17.11.1987 geheiratet. Aus der Ehe sind drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der genaue Zeitpunkt der Trennung ist unter den Beteiligten streitig. Seit dem 08.08.2016 ist der Scheidungsantrag unter dem Aktenzeichen 27 F 26/18 rechtshängig, im Scheidungsverbund wird seitens der hiesigen Antragstellerin nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

22

Die Antragstellerin ist ausgebildete Sozialpädagogin. Seit Mitte 2014 betreibt sie eine Pflegestelle und hat in diesem Zusammenhang zwei Pflegekinder, 5 und 10 Jahre alt, in ihren Haushalt aufgenommen. Sie wohnt mit den Kindern in dem den Beteiligten jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ………………… Das Einfamilienhaus aus dem Jahr 1995 verfügt über eine Wohnfläche von 142,68 qm auf einer Grundstücksfläche von 485 qm mit Garten und Garage. Wegen der Einzelheiten der Wohnflächenberechnung wird auf Bl. 108 der Akte Bezug genommen. Mit im Haus wohnt einer der Söhne der Beteiligten, ….. …… wohnt in einer eigenen Wohnung. Beide befinden sich in einer Berufsausbildung.

23

Der Antragsgegner ist Polizeibeamter. Im Jahr 2016 wurden ihm seitens des LBV inklusive Kindergeld 44.686,54 € überwiesen. Bis einschließlich März 2016 ist in dem Überweisungsbetrag ein Kindergeldanteil in Höhe von 380,00 € für die Kinder ….., geboren am ……………. und ….., geboren am ………… enthalten. Ab April 2016 belief sich der Kindergeldanteil für dann nur noch ein Zahlkind (…..) auf 190,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entgeltabrechnungen für das Jahr 2016, Bl. 179 ff. d.A Bezug genommen. Im Jahr 2017 erzielte der Antragsgegner insgesamt 41.712,68 €. Ab Februar 2017 erhöhte sich das Kindergeld auf 192,00 € monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 321 ff. der Akte Bezug genommen. Die ihm überwiesenen Beträge im Jahr 2018 beliefen sich auf 48.944,14 €. Im Jahr 2018 wurde bis einschließlich August 2018 ein monatlicher Kindergeldbetrag in Höhe von 194,00 € monatlich gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entgeltabrechnungen Bl. 496 der Akte Bezug genommen. Der Antragsgegner leitete das erhaltene Kindergeld in voller Höhe an die Antragstellerin weiter. Er zahlte überdies an …… in der Zeit von 02/2016 – 03/2016 einen zusätzlich Betrag von 125,00 € monatlich. An …… erfolgte im März 2016 eine weitere Zahlung in Höhe von 190,00 €, ab April 2016 bis einschließlich September 2017 erfolgten an …….. Unterhaltszahlungen in Höhe von 350,00 €. Der Antragsgegner zahlt monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 29,75 €, sowie Beiträge für eine Versicherung bei der ………. in Höhe von 97,31 €, für eine Unfallversicherung in Höhe von 19,68 € und eine Pflegeversicherung in Höhe von 11,45 €. Im Jahr 2016 floss ihm eine Steuerrückerstattung für 2013 in Höhe von insgesamt 1.593,90 € (132,82 € monatlich) zu. Bezüglich des gemeinsamen Hauses der Beteiligten waren bis Februar 2019 auf einen gemeinsamen Darlehensvertrag Raten in Höhe von insgesamt 260,00 € monatlich zu zahlen. Ausweislich des Jahreskontoauszugs 2016 erfolgten die Zahlungen bis einschließlich Juni 2016 von einem gemeinsamen Konto der Beteiligten, ab Juli 2016 zahlten die Beteiligten jeweils hälftig. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 474 der Akte Bezug genommen. Auch in den Jahren 2017 und 2018 zahlte der Antragsteller ausweislich der entsprechenden Kontoauszüge zwar nicht vollkommen regelmäßig aber trotzdem in der Summe hälftig bis einschließlich Februar 2019 die entsprechenden Darlehensraten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 433 ff. Bezug genommen.

24

Der Antragsgegner hat am 14.07.2016 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus Vogteistraße 3 in Geldern zu hälftigem Miteigentum erworben. Das Haus ist 1971 gebaut, verfügt über eine Wohnfläche von 120,83 qm; das Grundstück verfügt über eine Größe von 297 qm. Das Objekt wurde mit zwei Krediten finanziert. Für einen Kredit bei der Sparkasse werden monatlich durchschnittlich 112,50 € Zinsen und durchschnittlich 83,30 € Tilgung, für einen weiteren Kredit 42,50 € Zinsen und 657,50 € Tilgung gezahlt.

25

Die Antragstellerin ist bei der ……….. im Rahmen einer Nebenbeschäftigung angestellt, und erzielt aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 386,83 €. Weiterhin erzielt sie Einkünfte aus ihrer selbstständigen erzieherischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufnahme der beiden Pflegekinder in ihren Haushalt als Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII in Form entsprechender durch den Träger überwiesener Pflegegelder. Wegen der Einzelheiten der durch die Antragstellerin gegenüber dem Träger abgerechneten Leistungen wird exemplarisch auf die Rechnungen Bl. 380 ff. der Akte Bezug genommen. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters der Antragstellerin für das Jahr 2015 ergibt sich ein Gewinn der Antragstellerin in Höhe von 45.724, 49 €, wobei für das Jahr 2015 Steuern in Höhe von insgesamt 1.106,50 € monatlich vorauszuzahlen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid für 2015, Bl. 52 der Akte Bezug genommen. Ausweislich der für das Jahr 2016 vorgelegten Gewinnermittlung wurden durch die Antragstellerin im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 70.750,80 € erzielt. Diesem Erlös werden Betriebsausgaben in Höhe von 27.674,94 € gegenübergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 55 und 61 der Akte Bezug genommen. Mit Steuerbescheid vom 17.11.2017 hat das Finanzamt Einkünfte im Jahr 2016 in Höhe von 43.075,00 € zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 402 der Akte Bezuggenommen. Im Steuerbescheid für 2017 legt das Finanzamt Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 45.501,00 € zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 406 der Akte Bezug genommen. Ausweislich der Gewinnermittlung für das Jahr 2018 erzielte die Antragstellerin Umsatzerlöse in Höhe von 89.407,50 €. Hiervon werden Betriebsausgaben in Höhe von 41.281,83 € abgesetzt, und es verbleibt danach ein Gewinn von 47.125,67 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinn- und Verlustrechnung Bl. 480 der Akte Bezug genommen. Der Antragstellerin floss im Jahr 2017 eine Steuererstattung für das Jahr 2015 in Höhe von 4.463,79 €, die monatliche Steuervorauszahlung beträgt nur noch 739,67 € monatlich. Es wird Bezug genommen auf den Vorauszahlungsbescheid Bl. 79 der Akte. Es erfolgten überdies Steuererstattungen in Höhe von 6.078,00 € für 2016, tatsächlich erstattet 2017, 2.261 für 2017, tatsächlich erstattet 2018 und 1.547,00 € für 2018, tatsächlich erstattet 2019. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steuerbescheide Bl. 402 ff. und den Mehrjahresvergleich Bl. 491 der Akte Bezug genommen.

26

Sie zahlte an die ……… einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag, den sie – vom Antragsgegner der Höhe nach bestritten, mit 745,50 € beziffert. Es wird auf Bl. 48 der Akte Bezug genommen. Die Antragstellerin trägt vor, ab 2017 steige der Krankenversicherungsbeitrag auf 753,90 € monatlich bis Februar 2017 einschließlich, ab März 2017 in Höhe von 683,95 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 78 und Bl. 115 der Akte Bezug genommen. Die genannten Krankenversicherungskosten werden zur Hälfte als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt.

27

Die Antragstellerin hat im Jahr 2016 Pflichtbeiträge für die Deutsche Rentenversicherung gezahlt in Höhe von insgesamt 3.259,44 € und 2015 in Höhe von 3.180,84 €. Für Mai 2017 besteht eine Beitragsverpflichtung in Höhe von 834,48 €, in den Folgemonaten in Höhe von 278,16 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 113 der Akte Bezug genommen. Ab August 2017 entfällt die Rentenversicherungspflicht, da die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt eine Hilfskraft eingestellt hat. Insgesamt hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Fortführung weiterer freiwilliger Zahlungen im Jahr 2017 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.337,92 €, im Jahr 2018 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 566,37 € monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 427 der Akte Bezug genommen. Die Antragstellerin zahlte im Übrigen bis zur Ablösung des gemeinsamen Immobiliendarlehens ebenfalls 130,00 € monatlich.

28

Die Antragstellerin beziffert den ihr ab Rechtshängigkeit der Scheidung zuzurechnenden Wohnvorteil mit 700,00 €, der Antragsgegner mit 910,00 €.

29

Die Antragstellerin beantragt,

30

1.

31

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Zeit von Februar 2016 bis einschließlich Juli 2016 einen Elementarunterhaltsrückstand in Höhe von 7.703,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von je 1.283,94 € ab dem 03.02.2016, 03.03.2016, 03.04.2016, 03.05.2016, 03.06.2016 und 03.07.2016 zu zahlen,

32

2.

33

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 rückständigen Elementarunterhalt in Höhe von 5.798,28 € sowie rückständigen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 1.410,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins von je 1.201,50 € ab dem 03.08.2016, 03.09.2016, 03.10.2016, 03.11.2016, 03.12.2016 und 03.01.2017 zu zahlen.

34

3.

35

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie monatlich im Voraus zu jedem 01. eines Monats beginnend mit dem 01.02.2017 Elementarunterhalt in Höhe von 671,79 € sowie Vorsorgeunterhalt für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 158,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz von jeder ab dem 03. Eines jeden Monats rückständigen Unterhalts-/ Unterhaltsteilrate zu zahlen.

36

Der Antragsgegner beantragt,

37

die Anträge zurückzuweisen.

38

Der Antragsgegner hat insbesondere Zweifel an der Richtigkeit der der Gewinnermittlung der Antragstellerin zugrunde gelegten Betriebsausgaben.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

40

II.

41

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

42

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB zu, da sie ihren Bedarf über den kompletten Zeitraum der Geltendmachung aus eigenen Mitteln decken kann.

43

1. Einkommensermittlung

44

a) Der Entscheidung werden folgende Einkünfte des Antragsgegners zugrunde gelegt:

45

Feb 16Mrz 1604/2016-12/2016Jan 1702_2017-09/201710/2017-12-201701/2018-8/201809/2018-02/2019ab 03/2019
Nettoeink.3723,883723,883723,883476,063476,063476,064078,684078,684078,68
abzüglich
KV29,7529,7529,7536,436,436,436,436,436,4
PV11,4511,4511,4511,4511,4511,4511,4511,4511,45
……..97,197,3197,3197,3197,3197,3197,3197,3197,31
UV19,6819,6819,6819,6819,6819,6819,6819,6819,68
berufsbed. Aufw.150150150150150150150150150
Altersvorsorge 4%189,78189,78189,78180,98180,98180,98180,98180,98186,76
Steuernachz.351,56351,56351,56
Darlehen130130130130130130130130
zuzüglich
Steuererstatt.132,9132,9132,9
abzgl.
Kindergeld380380190190192192194
Zahlungen an ………..125125
Zahlungen an ………190350350350
Summe2724,022534,022688,811958,681956,682306,682656,242850,242980,24
abzgl. 1/7389,15362384,12279,81279,53329,53379,46407,18425,75
unterhaltsrelevantes Eink.2334,872172,022304,691678,871677,151977,152276,782443,062554,49
46

Der Tabelle liegen folgende Erwägungen zugrunde:

47

Das Nettoeinkommen des Antragsgegners wurde anhand der ihm tatsächlich monatlich ausweislich der Gehaltsabrechnungen überwiesenen Beträge (zunächst inklusive Kindergeld) ermittelt. Im Jahr 2016 waren dies 44.686,54 €, monatsdurchschnittlich 3.723,88, 2017 41.712,69 €, monatsdurchschnittlich 3.476,06 und 2017 48.944,14 €, monatsdurchschnittlich 4.078,68 €. Abgezogen werden zunächst die angegebenen Versicherungen sowie der Höchstpauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen. Weiterhin werden die Tilungsleistungen für das durch den Antragsgegner mit seiner neuen Lebensgefährtin erworbene Haus unter Berücksichtigung der Deckelung auf 4 % des Bruttoeinkommens als zusätzlicher Altersvorsorgebetrag mit abgezogen. Weiter abzuziehen sind die Darlehensleistungen auf das gemeinsame Immobiliendarlehen der Beteiligten, umgelegt auf 130,00 € monatlich. Zwar erfolgten die Zahlungen teilweise nicht regelmäßig monatlich, ausweislich der eingereichten Belege, Bl. 433 ff. und Bl. 474, 475 der Akte hat der Antragsgegner jedoch die jeweils aufgelaufenen Rückstände ausgeglichen.

48

Im Jahr 2017 werden weiter die durch den Antragsgegner geleisteten Steuernachzahlungen berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass für das Jahr 2015 eine getrennte Veranlagung der Beteiligten erfolgt ist. Zwar trägt die Antragstellerin in diesem Verfahren vor, dass die Trennung erst Anfang 2016 erfolgt sei und im Scheidungsverbundverfahren, dass die Trennung Ende November 2015 erfolgt sei, auf der anderen Seite ist jedoch auch von ihrer Seite schon eine getrennte Veranlagung erfolgt und wird die in der Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2018 auf den 20.12.2014 datiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 488 der Akte Bezug genommen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die steuerliche Behandlung der Einkünfte wie erfolgt zutreffend ist. Letztlich kann dies jedoch im Ergebnis dahinstehen, da auch ein Außerachtlassen der Steuernachzahlung nicht zu das Einkommen der Antragstellerin übersteigenden Einkünften des Antragsgegners führt. Hinzugerechnet wird weiter die im Jahr 2016 erfolgte Steuererstattung.

49

Ein Wohnvorteil ist auf Seiten des Antragsgegners für das nach der Trennung neu angeschaffte Haus nicht hinzuzurechnen. Der Wohnvorteil dient beim Ehegattenunterhalt – nach Ablauf des Trennungsjahres - letztlich dem Ausgleich dessen, dass ein Ehegatte in der vormals gemeinsamen – dann zu großen – Ehewohnung verbleibt, obwohl ihn eine Obliegenheit zur Verwertung des nicht mehr angemessenen Objektes trifft und er gleichzeitig aufgrund der Situation einen Vorteil aus der für eine vergleichbare Wohnung ersparten Miete zieht (vgl. jurispk, § 1361, Rn. 510 ff.). Diese Situation ist aber bei einem vollkommen unabhängig von der Ehewohnung mit einer dritten Person gekauften Objekt nicht gegeben.

50

Das Gericht hat zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners weiterhin das in den Überweisungsbeträgen durch das …… enthaltene Kindergeld, welches unstreitig durch den Antragsgegner an die Antragstellerin bzw. die gemeinsamen Kinder weiterüberwiesen wurde, abgezogen.

51

Weiterhin hat das Gericht  - bei beiden Beteiligten – die Unterstützungsleistungen für die Kinder im Rahmen der Abzüge berücksichtigt. Zwar sind …. und ….. volljährig und befinden sich in ihrer jeweiligen Berufsausbildung, so dass eine Privilegierung nicht mehr gegeben ist und von grundsätzlich von einer Nachrangigkeit nach § 1609 BGB auszugehen wäre. Auf der anderen Seite sind die wechselseitigen Unterstützungsleistungen der Beteiligten als Eltern aber unstreitig geblieben, das den Kindern überlassene Geld ist de facto nicht mehr vorhanden und es dürfte davon auszugehen sein, dass dieses Geld auch bei Fortbestehen der Ehe zur Unterstützung an die Kinder geflossen und dementsprechend den Eltern nicht mehr für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätte. Es erschiene daher unbillig, die Zahlungen nunmehr aufgrund der Trennung plötzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Es ergibt sich nach alledem, nach weiterem Abzug des Anreizsiebtels, das aus der obigen Tabelle ersichtliche unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners.

52

b) Der Entscheidung werden folgende Einkünfte der Antragstellerin zugrunde gelegt:

53

Einkommen Antragstellerin01/2016-12/201601/2017-12/201701/2018-12/2018
Nettoeinkommen …………..386,83386,83386,83
abzgl.
berufsbedingte Aufwendungen252525
abzgl. 1/751,6451,6451,64
verbleiben335,19335,19335,19
Nettoeinkommen aus Pflegestelle430754550147125
Steuervorauszahlungen1322773699676
Steuererstattungen116642261
Krankenversicherung (zu 1/2)447341734464
Rentenversicherung3259,443337,926796,44
Summe22115,5646458,128449,56
durchschnittliches Jahreseinkommen32.341,07
durchschnittliches Monatsnetto2695,09
01/2016-07/201601/2017-12/2017
monatliches Netto2695,092695,092695,09
Darlehen130130130
Unterstützung ……….250250250
Taschengeld …………..100100100
abzgl. Anreizsiebtel355,01355,01355,01
Wohnvorteil300900900
2160,082760,082760,08
unterhaltsrelevantes Einkommen2495,273095,273095,27
54

Das Einkommen wurde wie folgt ermittelt:

55

Zunächst einmal ergeben sich Einkünfte aus abhängiger, geringfügiger Beschäftigung bei der ……………. nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen und des Anreizsiebtels in Höhe von 335,19 € netto.

56

Weiterhin hat das Gericht aus der selbstständigen Beschäftigung der Antragstellerin als Erziehungsstelle ein durchschnittliches Jahreseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 32.341,07 ermittelt, monatsdurchschnittlich 2.695,09 €. Das Jahreseinkommen errechnet sich aus den durch die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen/ Steuerbescheide für die Jahre 2016-2018 ersichtlichen Beträge. Es wurden jeweils unter Berücksichtigung der sich aus den Gewinnermittlungen ergebenen Betriebsausgaben folgende Einkünfte zugrunde gelegt: 2016: 43.075,00 € abzgl. Steuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 13.228,00 € (Steuer, Soli, Kirchensteuer), 2017 45.501,00 abzgl. Steuervorauszahlungen in Höhe von 7.337,00 € und zzgl. Steuererstattungen in Höhe von 4.464,00 € und 1.123,00 € für 2015, 2018 47.125,0 € abzgl. Vorauszahlungen in Höhe von 9.676,0 € und zzgl. Steuererstattungen für 2017 in Höhe von 2.261,00 € für 2017. Das Gericht ist der Auffassung, dass die von der Antragstellerin angegebenen und belegten Einkünfte der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Die Gewinnermittlungen belegen die angegebenen Einkünfte, sie sind auch plausibel, weil aus den jeweiligen Übersichten ersichtlich ist, mit welchen Verteilungsschlüsseln die Kosten verteilt wurden. Weiterhin hat das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht beanstandet.

57

Der durch die Antragstellerin angegebene und belegte Beitrag zur Krankenversicherung wurde bei der Ermittlung der Abzüge nur hälftig berücksichtigt, weil nach ihrem eigenen Vortrag die andere Hälfte bereits im Rahmen der Betriebskosten berücksichtigt wird. Weiterhin sind die Rentenversicherungsbeiträge in der belegten Höhe wie tatsächlich gezahlt, berücksichtigt worden.

58

Ebenso wie beim Antragsgegner sind die Geldleistungen, die für die Kinder seitens der Antragstellerin erbracht werden, ebenfalls in Abzug gebracht worden und auch das Anreizsiebtel hat Berücksichtigung gefunden.

59

Der Wohnwert des von der Antragstellerin bewohnten, den Beteiligten gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses wird bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags mit 300,00 € beziffert. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im August 2016 ist nach Auffassung des Gerichts ein Wohnwert von rund 900,00 €, nämlich der Wert anzusetzen, der bei Vermietung zu erzielen wäre, bzw. bei Anmietung einer vergleichbaren Wohnung zu zahlen wäre. Zur Schätzung des Wohnwerts wurde der …………. Mietspiegel zugrunde gelegt. Bei Annahme einer normalen Wohnlage ergibt sich für das Haus aus dem Jahr 1995 ein Mietpreis von 5,55 €/ qm (142qm*5,55€ entspricht: 788,00 € Miete.), hinzu kommt ein Zuschlag von 10% für das Einfamilienhaus und ein weiterer Zuschlag von 5-10 % für den Garten.

60

Die von der Antragstellerin erbrachten, hälftigen Zahlungen auf das gemeinsame Immobiliendarlehen der Beteiligten sind mit 130,00 € monatlich abzuziehen.

61

Nach alledem ergibt sich das aus der Tabelle ersichtliche unterhaltsrelevante Einkommen der Antragstellerin.

62

2. Unterhaltsberechnung

63

Bei Zugrundelegung der jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkünfte ergibt sich fortlaufend, dass das Einkommen der Antragstellerin dasjenige des Antragsgegners übersteigt, so dass kein Raum für einen Unterhaltsanspruch besteht.

64

Feb 16Mrz 1604/2016-12/2016Jan 1702/2017-09/201710/2017-12/201701/2018-08/201809/2018-02/2019ab 03/2019
Einkommen AGgnr2334,872172,022304,691678,91677,151977,152276,782443,062554,49
Einkommen Ast.2495,272495,272495,273095,33095,273095,273095,273095,273225,27
65

III.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

67

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGkG.

68

Rechtsbehelfsbelehrung:

69

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

70

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

71

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

72

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

73

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

74

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

75

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

76

Unterschrift