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Amtsgericht Geldern·26 VI 675/12·11.03.2013

Einziehung eines Erbscheins wegen nachträglich aufgefundenen notariellen Gemeinschaftstestaments

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Geldern zog den aufgrund eines handschriftlichen Testaments erteilten Erbschein ein, nachdem ein später aufgefundenes notarielles gemeinschaftliches Testament eine abweichende Erbfolge festgestellt hatte. Das notarielle Testament war wegen Wechselbezüglichkeit bindend, sodass der Überlebende nach dem Tod des Ehegatten nicht wirksam anders disponieren konnte. Die Antragstellerin konnte sich nicht auf eine dortige Ehegattenregelung berufen. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Einziehung des Erbscheins wegen eines nachträglich aufgefundenen notariellen Testaments mit wechselbezüglicher Verfügung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nachträglich aufgefundenes notarielles gemeinschaftliches Testament kann einen zuvor aufgrund eines eigenhändigen Testaments erteilten Erbschein verdrängen, wenn es eine andere Erbfolge festlegt.

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Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament binden die Verfasser derart, dass der Überlebende nach dem Tod des anderen nicht mehr wirksam abweichend verfügen kann.

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Der Erbschein ist einzuziehen, wenn er auf einer letztwilligen Verfügung beruht, die durch ein wirksames, entgegenstehendes Testament überlagert wird.

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Regelungen eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments kommen Personen nicht zugute, die nicht Ehegatte des Verfassers sind; eine Bezugnahme auf solche Bestimmungen ist diesen Personen verwehrt.

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Tenor

Der Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom 08.01.2013 wird eingezogen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Rubrum

1

26 VI 675/12Erlassen am 12.03.2013durch Übergabe an die Geschäftsstelle 
Amtsgericht GeldernBeschluss
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In der Nachlasssache

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nach dem am xxx in xxx verstorbenen xxx,

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geboren am xxx in xxx,

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zuletzt wohnhaft gewesen in xxx,

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an der beteiligt sind:

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1. xxxx

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Antragstellerin,

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2. xxx

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Erbe.

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Der Erbschein des Amtsgerichts Geldern vom xxx wird eingezogen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Der Erbschein wurde aufgrund des handschriftlichen Testaments des Erblassers vom xxx erteilt. Ein nachträglich aufgefundenes Testament des Erblassers, welches er gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vor dem Notar xxx in xxx erstellt hat, weist indes eine andere Erbfolge aus. Aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügung konnte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau nicht mehr wirksam anderweitig verfügen. Die Wechselbezüglichkeit folgt aus den in §§ 4, 5 und 6 der Verfügung vom xxx getroffenen Regelungen. Hieraus lässt sich entnehmen, dass der Erblasser und seine vorverstorbene  Ehefrau in jedem Falle ihren Sohn bedenken wollten und eine freie letztwillige Verfügung nur dann möglich sein sollte, wenn der gemeinsame Sohn vor dem Tod des Überlebenden aus irgendeinem Grunde weggefallen sein sollte.

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Auf die Regelung in § 8 des notariellen Testaments kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da sie mit dem Erblasser nicht verheiratet war.

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Der unrichtige Erbschein vom xxx war daher einzuziehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 S. 1, 353 Abs. 1 S. 1 FamFG.

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Der Verfahrenswert wird auf bis 4.000,00  EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht -Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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xxx

24

Richterin am Amtsgericht