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Amtsgericht Geldern·26 VI 212/20·22.06.2020

Beschluss: Beschwerde des Vermächtnisnehmers unzulässig; Erbscheinsantrag abgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahren/ErbscheinverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Geldern weist die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin gegen einen Hinweis- und Feststellungsbeschluss als unzulässig zurück und lehnt den Erbscheinsantrag der Antragsteller ab. Streitpunkt war, ob ein handschriftliches Testament durch Vernichtung in Widerrufsabsicht untergegangen ist. Mangels tauglicher Beweise für eine solche Vernichtung folgt das Gericht der Testamentskopie und sieht keine materielle Berechtigung der Beschwerde.

Ausgang: Beschwerde des Vermächtnisnehmers als unzulässig zurückgewiesen; Erbscheinsantrag der Antragsteller zurückgewiesen, Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vermächtnisnehmer ist nicht bereits aufgrund förmlicher Beteiligung beschwerdeberechtigt nach § 59 FamFG; eine materielle Beschwer erfordert in der Regel das Bestehen einer titulierten Forderung.

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Ein Feststellungsbeschluss über die Erbfolge entfaltet nur eingeschränkte Bindungswirkung und verhindert eine spätere inhaltlich abweichende Feststellung nicht, wenn der ursprünglich zu erteilende Erbschein bei Unrichtigkeit sofort einzuziehen wäre.

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Die bloße Unauffindbarkeit eines Testaments begründet keine gesetzliche Vermutung der Vernichtung in Widerrufsabsicht; die Partei, die auf Ungültigkeit des Testaments wegen Vernichtung abstellt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Widerrufshandlung des Erblassers.

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Der Inhalt eines nicht auffindbaren Testaments kann mit allen zulässigen Beweismitteln (Ablichtung, Abschrift, Durchschrift, Zeugen, Sachverständige) nachgewiesen werden; ist dessen Inhalt bewiesen, richtet sich die Erbfolge nach diesem Inhalt.

Relevante Normen
§ 59 FamFG§ 352e FamFG§ 2255 BGB§ 130a ZPO

Tenor

Die Beschwerde vom 14.04.2020 der Vermächtnisnehmer …………….. gegen den Beschluss vom 25.03.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Erbscheinsantrag vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahren wird auf 305.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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26 VI 212/20Erlassen am 23.06.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Amtsgericht Geldern Beschluss
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In der Nachlassangelegenheit

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nach dem am 08.12.2019 in Goch verstorbenen deutschen Staatsangehörigen ……………..

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mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in ……………..,

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beteiligt:

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1.              …………………..

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Antragsteller/-in,

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2.              …………………..

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Antragsteller/-in,

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3.              ……………………..

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gesetzliche Erben/-in,

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              Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1-3:              ……………………………

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4.              ………………………….

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Vermächtnisnehmer/-in,

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              Verfahrensbevollmächtigte:              …………………………….

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Die Beschwerde vom 14.04.2020 der Vermächtnisnehmer …………….. gegen den Beschluss vom 25.03.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

17

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Der Erbscheinsantrag vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Der Verfahrenswert für das auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahren wird auf 305.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Am 08.12.2019 verstarb mit letztem Wohnsitz in ……………der Erblasser …………….Der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes verheiratet mit der Beteiligten ……………….. Aus der Ehe waren 3 Kinder hervorgegangen, nämlich der ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 12.10.1981 verstorbene Sohn ……………….. und die beiden Antragsteller/innen.Im Zeitpunkt des Todes lebte der Erblasser mit der Vermächtnisnehmerin ……………… in Lebensgemeinschaft.Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament vom 03.09.2015 verfasst; hinsichtlich des Inhaltes wird auf die im Verfahren 26 IV 3/20 Hülle Bl. 6 befindliche Testamentskopie verwiesen.Die Antragsteller tragen vor, das Original des Testaments sei durch den Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet worden. Es gelte daher die gesetzliche Erbfolge.

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Mit Beschluss der zuständigen Rechtspfleger/-in vom 25.03.2020 wurde der Erlass des von den Antragstellern auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge beantragten Erbscheins angekündigt.

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Gegen diesen Beschluss hat die im Anhörungsverfahren beteiligte Vermächtnisnehmerin mit Schreiben vom 14.04.2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Original des Testaments in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Ihre Beschwerdebefugnis ergebe sich daraus, dass sie durch das Vermächtnis im Testament begünstigt sei.

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II.

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Die Beschwerde der Vermächtnisnehmer ist unzulässig, da die Vermächtnisnehmer nicht im Sinne von § 59 FamFG beschwerdeberechtigt ist. Auch ihre förmliche Beteiligung im Anhörungsverfahren führt nicht zur Beschwerdeberechtigung. Für die Beschwerdeberechtigung kommt es nämlich auf die Rechtsbeeinträchtigung an und nicht auf die formelle Beteiligtenstellung im Verfahren (vergleiche Burandt/Rojahn, ErbR, 3. Aufl. 2019, Rn. 2 zu § 59 FamFG).

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Bei einem Vermächtnisnehmer ist die für die Beschwerdeberechtigung erforderliche materielle Beschwer nur beim Bestehen einer titulierten Forderung zu bejahen (vergleiche Burandt/Rojahn, ErbR, 3. Aufl. 2019, Rn. 5 zu § 59 FamFG). Titulierte Forderungen der Vermächtnisnehmer bestehen nicht, weshalb die Beschwerdeberechtigung fehlt.

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III.

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Der Erbscheinsantrag der Antragsteller vom 26.02.2020 ist zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist für die Erteilung des Erbscheins die materielle Rechtslage nicht irrelevant, selbst wenn der Beschluss vom 25.03.2020 rechtskräftig geworden ist. Der Feststellungsbeschluss vom 25.03.2020 entfaltet nämlich nur eine eingeschränkte Bindungswirkung; erweist sich nach seinem Erlass, dass der nach dem Inhalt des Beschlusses zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, so steht er einer neuen inhaltlich abweichenden Feststellung nicht entgegen (vergleiche Burandt/Rojahn, ErbR, 3. Aufl. 2019, Rn. 194 zu § 352e FamFG).

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Entsprechend ist die Lage hier. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 27.04.2020 folgenden Hinweis erteilt:

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»Dass lediglich eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments vorliegt, rechtfertigt allein nicht den Schluss, dass nicht aufgefundene Original sei in Widerrufsabsicht vernichtet worden.(Staudinger/Baumann  (2018) § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen, Rn. 39):Für nicht auffindbare Testamente, die nachweislich existiert haben, gibt es keine gesetzliche Vermutung, dass sie vom Erblasser vernichtet worden sind (dazu Rn 34 mwNw). Die Beweis- und Feststellungslast für eine ordnungsgemäße Widerrufshandlung des Erblassers im Zustand der Geschäftsfähigkeit trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (Rn 34 ff).Die Beweis- und Feststellungslast für die Wahrung der Formerfordernisse bei der Errichtung sowie für den behaupteten Inhalt trägt dagegen derjenige, der Rechte aus dem Testament herleitet (BayObLG FamRZ 1985, 194, mwNw; NJW-RR 1992, 654; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 310; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 142 mwNw).Auch Palandt, 76. Aufl., führt unter Rn. 9 zu § 2255 BGB unter anderem aus, dass ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig ist. Form und Inhalt können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Um wirksam zu sein, muss sowohl die formgerechte Errichtung als auch grundsätzlich der gesamte Inhalt zuverlässig nachgewiesen werden. Dies kann z.B. durch Ablichtung, Durchschrift, Abschrift, Zeugen oder Sachverständige geschehen.Sind ursprüngliche Errichtung und Inhalt des unauffindbaren Testaments bewiesen, trifft die Feststellungslast für die Vernichtung der Originalurkunde in Widerrufsabsicht im Erbscheinverfahren denjenigen, der sich auf die Ungültigkeit des Testaments zur Begründung seines Erbrechts beruft (vergleiche Palandt, Rn. 11 zu § 2255 BGB).«

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Dass der Erblasser ursprünglich ein Testament mit dem Inhalt der im Verfahren vorliegenden Testamentskopie vom 03.09.2015 erteilt hatte, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig; auch die Antragsteller tragen lediglich vor, dieses Testament habe der Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet.Hierzu werden jedoch lediglich Vermutungen vorgetragen; nicht dem Beweise zugängliche Tatsachen. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass das ursprünglich wirksam errichtete Testament vom 03.09.2015 durch den Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet wurde.

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Die Erbfolge richtet sich daher nach dem in Kopie vorliegenden Testament. Der Erbscheinsantrag vom 26.02.2020, der gesetzliche Erbfolge zugrundelegt, war daher zurückzuweisen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Geldern, 23.06.2020

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Amtsgericht

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Richter/-in am Amtsgericht