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Amtsgericht Geldern·21 M 2565/13·07.01.2014

Erinnerung gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers wegen Nr. 207 KV-GvKostG zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Bezirksrevisor erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Obergerichtsvollziehers, streitig ist die Gebühr für eine gütliche Erledigung nach Nr. 207 Kostenverzeichnis. Zentral ist, ob die Gebühr entfällt, wenn gleichzeitig Pfändungs- oder Vermögensauskunftsmaßnahmen beauftragt wurden. Das Gericht wendet den klaren Wortlaut der Vorschrift an und verneint die Auslegung zugunsten einer kumulativen Alternative; die Kostenrechnung bleibt bestehen.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Nr. 207 des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes ist nach Wortlaut dahin auszulegen, dass die Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung nur dann entfällt, wenn gleichzeitig Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S.1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO beauftragt werden.

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Bei eindeutiger Gesetzesformulierung ist eine weitergehende Auslegung unzulässig; der Wortlaut ist vorrangig anzuwenden.

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Aus dem Gesetzesentwurf oder der Gesetzesbegründung lässt sich eine von der klaren gesetzlichen Regelung abweichende Auslegung nur dann ableiten, wenn daraus eindeutig ein anderes gesetzgeberisches Verständnis folgt.

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Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag und die tatsächlichen Maßnahmen die Voraussetzungen der einschlägigen Gebührenregelung erfüllen.

Relevante Normen
§ Nr. 207 KV-GvKostG§ KV-GvKostG§ 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO§ 802 Buchst. a Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 802 Buchst. b ZPO§ 802 Buchst. e Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.

Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors am Landgericht Kleve gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers T. vom 23.5.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Die Erinnerung des Bezirksrevisors am Landgericht Kleve gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers T. vom 23.5.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die Gläubigerin erteilte den Gerichtsvollzieher am 8.4.2013 folgenden Auftrag:

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“ In Bezug auf die in der beigefügten Aufstellung berechneten Forderung beantragen wir

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Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner zu bestimmen; dies gilt auch dann, wenn gegen ihn bereits Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vorliegt.

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Sollte die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht bereits abgegeben worden sein, bitten wir um gütliche Erledigung der Sache. Sofern dies erfolglos sein sollte, bitten wir um Rücksendung der Unterlagen unter Hinweis auf die abgegebene eidesstattliche Versicherung.

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(§§ 802 Buchst. a Abs. 2 Nr. 1, 802 Buchst. b ZPO).

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Im Falle der Unzuständigkeit die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten (§ 802 Buchst. e Abs. 2 ZPO).

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Bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte bei den in § 802 i ZPO genannten Stellen einzuholen.

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Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, Haftbefehl gemäß § 802 Buchst. g ZPO gegen ihn zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen.“

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Nach Feststellung des Obergerichtsvollziehers, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht und auch die Vermögensauskunft bisher nicht geleistet hat, hat er Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt und den Schuldner am 12.4.2013 hierzu geladen. In einem Vermerk vom 12.4.2013 hatte der Obergerichtsvollzieher festgehalten, dass eine gütliche

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Einigung mit dem Schuldner nicht zu erzielen war.

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Mit Kostenrechnung vom 23.5.2013 berechnete der Obergerichtsvollzieher seine Kosten, die lediglich wegen einer Gebühr nach Nr. 207 Kostenverzeichnis-Gerichtsvollzieherkosten-gesetz streitig ist.

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Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung der Sache i.H.v. 12,50 € nicht entstanden sei. Diese entstehe nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) oder mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen (§ 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) beauftragt ist.

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Die Vorschrift der Nr. 207 Kostenverzeichnis-Gerichtsvollzieherkostengesetz, die erst mit Wirkung vom 1.1.2013 eingeführt worden ist, lautet:

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207Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO)Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.
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Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 Kostenverzeichnis ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.

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Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.

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Vor diesem Hintergrund ist die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers T. vom 25.5.2013 nicht zu beanstanden.