Feststellung des Mehrwerts eines gepachteten Betriebs (Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller ließ den Mehrwert des von ihm bewirtschafteten Pachtbetriebs feststellen und begehrte dessen Festsetzung gegen den Antragsgegner. Streitgegenstand war die Höhe des zu bestimmenden Mehrwerts. Das Amtsgericht setzte den Mehrwert zum 31.12.1990 auf 58.296,00 DM und Zinsen ab 29.01.1991 fest. Die Gerichtskosten wurden geteilt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet; Geschäftswert 100.000,00 DM.
Ausgang: Antrag auf Feststellung des Mehrwerts des gepachteten Betriebs in Höhe von 58.296,00 DM stattgegeben; Kosten geteilt, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Mehrwert eines betriebenen Pachtbetriebs als Geldbetrag feststellen und diesen gegenüber dem Antragsgegner festsetzen.
Bei Feststellung eines Geldbetrags kann das Gericht einen Zinsbeginn bestimmen, von dem an Zinsen zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten können vom Gericht zwischen den Parteien nach Maßgabe des Tenors (z. B. hälftig) verteilt werden.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann durch das Gericht ausnahmsweise ausgeschlossen werden.
Das Gericht setzt den Geschäftswert des Verfahrens zur Bemessung von Gebühren und Kosten fest.
Tenor
1.
Der Mehrwert des vom Antragsteller bewirtschafteten Pachtbetriebes........des Antragsgegners in................, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Geldern von.............. und...........in der Größe von 28.28.39 ha wird zum 31.12.1990 auf 58.296,00 DM bestimmt und in dieser Höhe nebst 4 % Zinsen ab dem 29.01.1991 gegen den Antragsgegner festgesetzt.
2.
Die Gerichtskosten tragen beide Parteien je zur Hälfte.
3.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
4.
Der Geschäftswert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.