Verkehrsunfall: Haftung nach §7 StVG bei in Halteverbot abgestelltem Fahrzeug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein parkendes Fahrzeug der Beklagten im Halteverbot stand und die Fahrerin der Zeugin P auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste. Das Gericht erkennt eine Gesamthaftung beider Parteien und verteilt den Schaden nach §17 StVG: Kläger 80 %, Beklagte 20 %. Ein Haftungsausschluss nach §7 Abs.2 StVG wird verneint, da das Abstellen im Halteverbot zum Unfall beigetragen hat.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 251,71 EUR an Kläger; im Übrigen Abweisung; Haftungsquote Kläger 80 %, Beklagte 20 %.
Abstrakte Rechtssätze
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründet Ersatzpflicht für Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen, auch wenn das Fahrzeug abgestellt ist, soweit es den Verkehr beeinflussen kann.
Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG kommt nur in Betracht, wenn das schädigende Ereignis auf ein völlig unabhängiges und nicht vorhersehbares Drittverschulden zurückzuführen ist; durch verbotswidriges Parken verursachte Ausweichmanöver schließen den Ausschluss aus.
Die Haftungsverteilung nach § 17 StVG richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteil; in die Abwägung dürfen nur unstreitige, erwiesene oder von einer Partei substantiiert vorgetragene Tatsachen eingehen.
Für die Geltendmachung konkreter Schadenspositionen trägt die geltend machende Partei Darlegungs- und Beweislast; nicht nachgewiesene Kostenpositionen bleiben unberücksichtigt.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 251,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 37 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Rubrum
Entscheidungsgründe: Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet.
Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis vom 28.09.2000 auf dem ####weg in B gegen die Beklagten Schadensersatz in Höhe von 492,31 DM = 251,71 EUR zu.
Dabei ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 1.) aus § 7 Abs. 1 StVG und die der Beklagten zu 2.) aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz. Denn der Unfall hat sich beim Betriebe des PKW der Beklagten zu 1.) mit dem amtlichen Kennzeichen OOOOOOOO ereignet, das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu haftpflichtversichert war. Auch wenn die Beklagte zu 1.) ihr Fahrzeug verlassen und am Straßenrand abgestellt hatte, befand sich ihr Fahrzeug in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Auch parkende Kraftfahrzeuge sind nämlich so lange in Betrieb, wie sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können (vgl. Jagusch/Hentschel, 35. Auflage, Rd. Nr. 8 zu § 7 StVG).
Ein Haftungsauschluss gem. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. Hätte die Beklagte zu 1.) ihr Fahrzeug nicht verbotswidrig im Halteverbot in Höhe des Hauses '#######weg 17 abgestellt, hätte die Zeugin P auch nicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn versuchen müssen, am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbei zu fahren. Es wäre dann auch nicht zum Unfall mit dem Gegenverkehr gekommen.
Aber auch der Kläger haftet für das Unfallereignis, § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall hat sich beim Betriebe seines PKW mit dem amtlichen OOOOOOOOO ereignet, der zur Unfallzeit von der Zeugin P gefahren wurde.
Ein Haftungsauschluss gem. § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien für das Schadensereignis fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich auch nach dem Gewicht einer etwaigen Schuld der Beteiligten. Für das Maß der Verursachung ist auschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf die diese Partei sich beruft oder die unstreitig oder erwiesen sind.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Entscheidungsfall führt dazu, dass der Kläger in Höhe von 80 % allein für seine unfallbedingten Schäden einzustehen hat.
Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1.) ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu1.) gegen die Vorschrift des § 12 Abs.1 Ziffer 6 a StVO. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Beklagte zu 1.) ihr Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hatte.
Der Kläger wird neben der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges durch eine schuldhaften Verstoß der Zeugin P gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 StVO belastet. Nach der genannten Vorschrift muss derjenige, der an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren will, entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Vorrang des Gegenverkehrs hat die Zeugin P nicht mit der erforderlichen Sorgfalt beachtet, da es ansonsten nicht zum Unfall mit dem entgegen kommenden Ford Fiesta gekommen wäre.
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Sichtbehinderung durch die aus Sicht der Zeugin P am rechten Fahrbahnrand auf Höhe des Beginns des Hauses ######weg 17 abgestellten Fahrzeuge nicht vorhanden war. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vollständig, also mit allen vier Rädern auf der Fahrbahn des #####weges abgestellt war oder ob das Fahrzeug mit den rechten Rädern auf dem Bordstein stand. Das Gericht hat sich bei der im Einverständnis mit den Parteien in Abwesenheit der Parteien durchgeführten Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten davon überzeugen können, dass der #######weg für Verkehr, der aus Richtung der Zeugin P kam, selbst dann ausreichend weit einsehbar ist, wenn Fahrzeuge in Höhe des Hauses Nummer 17 vollständig auf dem ######weg abgestellt sind. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Zeugin P nur ein wenig nach links versetzt zu den parkenden Fahrzeugen fahren musste, um an diesen Fahrzeugen vorbei den vor ihr befindlichen Straßenverlauf beobachten zu können. Aufgrund dessen, dass die Straße aus Sicht der Zeugin P.eine Linkskurve machte, beeinträchtigten die rechts abgestellten Fahrzeuge die Sicht auf den weiteren Straßenverlauf nur unwesentlich. Dabei konnte das Gericht bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten feststellen, dass aus Sicht der Zeugin P - selbst wenn am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt sind - nicht nur die unmittelbar hinter der Örtlichkeit befindliche Linkskurve einsehbar ist, sondern das die Sicht sogar bis zu der nach der Linkskurve folgenden Rechtskurve reicht. Diese Entfernung beträgt ein vielfaches der von der Zeugin P im Termin vom 08.03.2002 geschätzten 10 - 15 Meter und hätte es ohne weiteres ermöglicht, einen Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Zeugin P nach ihrer eigenen Angabe gerade erst begonnen hatte, das aus ihrer Sicht erste der zwei abgestellten Fahrzeuge zu passieren, als es bereits zum Unfall mit dem Gegenverkehr kam. Dies belegt, dass die Zeugin P entweder nicht auf Gegenverkehr geachtet hatte oder diesen schlicht übersehen hatte. Jedenfalls hätte die Zeugin P bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aufgrund der Sichtverhältnisse einen Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr ohne weiteres vermeiden können. Andererseits hat die Beklagten zu 1.) den Unfall dadurch mitverursacht, dass sie ihr Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hat und hierdurch die Zeugin P zum Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gezwungen hat. Das Halteverbot an der vorliegenden Stelle hat den Sinn, den Kurvenbereich von Hindernissen freizuhalten, um gefahrlosen Begegnungsverkehr auf der relativ schmalen Fahrbahn zu ermöglichen. Insgesamt gesehen wiegt der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1.) am Unfallgeschehen erheblich geringer als der der Zeugin P, die trotz des Verkehrsverstoßes der Beklagten zu 1.) bei vorsichtigem Verhalten den Unfall ohne weiteres hätte vermeiden können. Dies rechtfertigt es, von einer Haftung des Klägers von 80 % und einer Haftung der Beklagten in Höhe von 20 % für die beim Unfall entstandenen Schäden auszugehen.
Bei der Ermittlung des Schadens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz Bestreitens durch die Beklagtenseite den Nachweis für die behaupteten Prämienmehrkosten in Höhe von 208,00 DM nicht erbracht hat. Vielmehr ist er für diese Schadensposition beweisfällig geblieben, so dass die behaupteten Prämienmehrkosten unberücksichtigt zu bleiben hatten. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Unfallkostenpauschale nach der Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Kleve 40,00 DM beträgt, ist dem Kläger ein Gesamtschaden von 2.416,75 DM durch den Unfall entstanden. Da die Beklagten in Höhe von 20 % für diesen Schaden haften, sind sie verpflichtet, an den Kläger 492,31 DM zu zahlen, was dem im Tenor ausgewiesenen Eurobetrag von 251,71 EUR entspricht.
Der zugesprochene Zinsanspruch ist begründet gem. den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
Streitwert: 685,02 EUR (1.339,79 DM)