Kaskoversicherung: Rückforderung nach fingiertem Diebstahl und Ersatz von Folgekosten
KI-Zusammenfassung
Der Kaskoversicherer verlangte vom Versicherungsnehmer Rückzahlung der nach einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl erbrachten Entschädigung sowie Ersatz weiterer Kosten. Streitpunkt war, ob ein Versicherungsfall vorlag oder der Diebstahl fingiert und Aufklärungsobliegenheiten vorsätzlich verletzt wurden. Das Gericht sah den Diebstahl aufgrund Zeugen- und Aktenlage als vorgetäuscht an; zudem seien falsche Schlüssel eingereicht und Laufleistung sowie Fahrzeugzustand falsch angegeben worden. Es bejahte Leistungsfreiheit und sprach Rückzahlung aus § 812 BGB sowie Schadensersatz für Transport-, Reparatur- und Schlüsselkosten zu; ein Verkaufserlös wurde vorteilsmindernd angerechnet.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Kaskoleistung und Ersatz weiterer Folgekosten vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Täuscht der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vor und verletzt dabei Aufklärungsobliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer nach den AKB und § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Eine auf vermeintlicher Einstandspflicht erbrachte Kaskoleistung ist bei fehlendem Versicherungsfall als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuzahlen.
Vorsätzlich falsche Angaben des Versicherungsnehmers zu schadensrelevanten Umständen (insbesondere Eintritt des Ereignisses, Laufleistung, Fahrzeugzustand) begründen eine leistungsrelevante Aufklärungsobliegenheitsverletzung.
Ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten kann nach § 411a ZPO verwertet werden, wenn die Beweisfrage identisch ist und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Kosten, die dem Versicherer infolge der Täuschung und der dadurch veranlassten Eigentums- und Abwicklungsmaßnahmen entstehen, sind als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig; Vorteile sind im Wege der Vorteilsanrechnung abzusetzen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.302,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| 17 C 321/14 | ![]() | Verkündet am 23.04.2015 …………., Justizbeschäftigte/er als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle |
| Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
……………………….,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: ……………………,
g e g e n
………………………,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: …………………….,
hat das Amtsgericht Geldern
auf die mündliche Verhandlung
vom 17.03.2015
durch die/den Richter/in
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.302,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung erhaltener Leistungen aus einer Kaskoversicherung in Anspruch, die er rechtsgrundlos erhalten haben soll. Darüber hinaus verlangt sie Schadensersatz aus Obliegenheitsverletzungen.
Der Beklagte unterhielt zum Schadenszeitpunkt am 20.11.2011 für den PKW der Marke Daimler Chrysler, Typ Vito mit dem amtlichen Kennzeichen ……….. bei der Klägerin eine Kaskoversicherung mit der Nummer: …………. Bezüglich des Leistungsumfangs wird auf die AKB (Anlage K1, Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.
Am 27.11.2011 meldete der Beklagte mittels einer schriftlichen Schadensanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl einen Schaden, wonach der PKW des Beklagten am 20.11.2011 zwischen 13.55 Uhr und 14.55 Uhr in der Rossmühlenstraße in Wesel während eines Spaziergangs entwendet worden sein soll. Die zwei vorhandenen Schlüssel hätten sich zum Diebstahlszeitpunkt beim Beklagten und seiner Ehefrau befunden. Er gab ferner an, das Fahrzeug habe am Schadenstag eine Laufleistung von 265.000 km aufgewiesen und während seiner Besitzzeit seien keine Beschädigungen am Fahrzeug eingetreten. Auch beim Erwerb seien keine Schäden vorhanden gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schadensanzeige Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 26 ff. d.A.).
Unstreitig war das Fahrzeug während der Besitzzeit des Beklagten bei einem Verkehrsunfall am 05.01.2008 beschädigt und von der Firma …………… zu Reparaturkosten von 1.748,98 € repariert worden.
Der Beklagte meldete den Diebstahl auch der Kreispolizeibehörde Wesel und erstattete Anzeige. Auf den Inhalt der Anzeige wird Bezug genommen (Bl. 2 der beigezogenen Akte Staatsanwaltschaft Kleve.
Der Beklagte ließ der Klägerin sodann zwei Fahrzeugschlüssel zukommen, bei denen es sich um die zum entwendeten PKW gehörenden Originalschlüssel gehandelt haben soll.
Die Klägerin zahlte dem Beklagten den von ihr ermittelten Wiederbeschaffungswert abzüglich 150,00 € Selbstbeteiligung = 4.250,00 € aus.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, einen Diebstahl fingiert zu haben. Sie hat das streitgegenständliche Fahrzeug zwischenzeitlich zurück erhalten und verlangt von dem Beklagten Zahlung von 4.302,08 €. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
| Unberechtigte Leistung aus der Kaskoversicherung | 4.250,00 € |
| Transportkosten nach Düsseldorf (Rechnung v. 11.03.13) | 516,84 € |
| Transport nach Neuss & Reparatur (Rechnung v. 06.08.13) | 708,86 € |
| Reparaturrechnung vom 01.08.2013 (Schlüsselanfertigung) | 199,50 € |
| Kosten für Akteneinsicht | 26,88 € |
| 5.702,08 € | |
| Abzüglich Verkaufserlös | 1.400,00 € |
| Gesamt | 4.302,08 € |
Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte habe seinen PKW, der einen Motorschaden gehabt habe, „verschwinden“ und in einer Lagerhalle in ………. abstellen lassen, um gegenüber der Klägerin wahrheitswidrig einen Versicherungsfall zu behaupten und mit der Versicherungssumme ein neues Fahrzeug zu erwerben. Der Beklagte habe ihr falsche Schlüssel zugesandt; die übersandten Schlüssel gehörten zu dem Fahrzeug …………….. Anfang Oktober 2012 sei der PKW des Beklagten in einem Lagerraum auf einem Gehöft in ……………. – zusammen mit anderen entwendeten Fahrzeugen – aufgefunden und sichergestellt worden. Die Klägerin habe der Polizei die vom Beklagten erhaltenen Schlüssel übersandt. Im Rahmen des Strafverfahrens AG Kleve …………… sei ein Schlüsselgutachten eingeholt, wonach die überprüften Schlüssel nicht zu dem entwendeten Fahrzeug ………………, sondern zu einem Fahrzeug …………….. mit dem amtlichen Kennzeichen ……………. gehören.
Zeuge ……………… sowie ……………. seien bezüglich der weiteren aufgefundenen Fahrzeuge in dem o.g. Strafverfahren wegen Bandendiebstahls verurteilt worden. Der Zeuge ………….. habe im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen bekundet, der Zeuge ………….. habe ihm erzählt, das streitgegenständliche Fahrzeug habe einen Schaden am Motor gehabt; es habe verschwinden sollen, damit der Beklagte sich mit dem Geld von der Versicherung ein neues Auto anschaffen könne.
Das Fahrzeug sei der Klägerin letztlich am 06.02.2013, da sie nach Ziffer A.2.9.2 AKB Eigentümerin geworden war, herausgegeben worden, da der Sicherstellungsgrund entfallen sei. In einem Schreiben vom 06.02.2013 (Anlage K4, Bl. 33 ff. d.A.) habe der Kriminalhauptkommissar ……….. ausgeführt, dass die übersandten Schlüssel falsch seien und laut eingeholtem Schlüsselgutachten einem Fahrzeug …………. zugeordnet werden könnten. Die Klägerin habe das nicht fahrbereite Fahrzeug nach Düsseldorf transportieren lassen und hierfür 516,84 € aufgewandt (Rechnung der Firma ………….. vom 11.03.2013, Anlage K 5, Bl. 35 d.A.). Da der PKW beschädigt aufgefunden worden und nicht fahrbereit gewesen sei, habe die Klägerin das Fahrzeug in eine Mercedeswerkstatt in ………… verbringen und dort reparieren lassen, worüber sich die Rechnungen vom 06.08.2013 über 708,86 € (Transport, Anlage K6, Bl. 37 d.A.) und 31.09.2013 über 476,80 € (Anlage K7, Bl.38 f. d.A.) verhielten. Ferner habe die Klägerin für 199,50 € neue Schlüssel anfertigen lassen, da ihr keine Schlüssel herausgegeben worden seien (Rechnung vom 11.06.2013, Anlage K8, Bl.40 d.A.). Die aufgewandten Kosten seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin habe außerdem eine Reparaturkostenkalkulation des Privatsachverständigen …………. (Anlage K9, Bl.41 ff. d.A.) sowie einen Bericht über wiederaufgefundene Fahrzeug nach Totalentwendung (Anlage K10, Bl. 42 ff. d.A.) eingeholt. Danach lägen Beschädigungen an Türschlössern und Fenstern nicht vor, Lenkradverkleidung, Lenkradschloss und Verkabelung seien unbeschädigt und die Steuergeräte des Motors und der Wegfahrsperre nicht manipuliert worden; das Fahrzeug sei mit einem Schlüssel gefahren worden. Darüber hinaus weise der Motor einen zylinderstarken Kompressionsverlust und einen defekten Injektor auf.
Entgegen der Angaben des Beklagten seien während der Besitzzeit Beschädigungen am PKW eingetreten, da das Fahrzeug am 05.01.2008 in einem Unfall verwickelt war. Ferner habe er über Laufleistung (349.000 km statt 265.000 km) und den Zustand des Fahrzeugs (Motorschaden) getäuscht.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.302,08 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Ihm sei das Fahrzeug gestohlen worden. Er bestreitet, dass die im Zuge des Strafverfahrens begutachteten Schlüssel die der Klägerin von dem Beklagten Übergebenen gewesen seien. Der Beklagte bestreitet sämtliches tatsächliches Vorbringen der Klägerin zum Wiederauffinden des Fahrzeugs und den folgenden Abläufen mit Nichtwissen. Er habe gegenüber der Klägerin keine falschen Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Schadensanzeige habe die Laufleistung 265.000 km betragen und das Fahrzeug habe keinen Motorschaden gehabt. Er habe den Unfallschaden aus dem Jahr 2008 bei Fertigung der Schadensanzeige nicht auf „dem Schirm“ gehabt; es habe sich auch um einen Bagatellschaden gehandelt, der zudem vollständig behoben worden sei.
Die Akten Staatsanwaltschaft Kleve ………….. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 03.11.2014 (Bl. 122 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen ……… und ………….. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 (Bl. 165 ff. d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nach Anrechnung von Vorteilen in Höhe von 1.400,00 € einen Betrag von 4.302,08 € verlangen.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages von 4.250,00 € im Hinblick auf die erhaltenen Leistungen der Kaskoversicherung, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
1. Der Beklagte hat die Auszahlung eines Betrages von 4.250,00 € erlangt. Dies geschah durch eine Leistung der Klägerin, die die Zahlung aufgrund ihrer vermeintlichen Einstandspflicht aus der Kaskoversicherung vornahm.
2. Die Leistung erfolgt ohne Rechtsgrund.
Die Klägerin war gemäß Ziffer E.6.3 AKB nicht zur Leistung verpflichtet. Danach ist die Klägerin von ihrer Leistungspflicht frei, soweit der Versicherungsnehmer Pflichten, in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verletzt. Dies ist hier der Fall.
Darüber hinaus folgt die Leistungsfreiheit aus § 28 Abs. 2 VVG. § 28 Abs. 2 VVG lautet wie folgt: Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Nach Ziffer E.1.2 AKB war der Beklagte im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienlich sein kann: Er war danach verpflichtet, Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ihm ist eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vorzuwerfen. Er hat gegenüber der Klägerin vorsätzlich falsche Angaben im Hinblick auf Laufzeit und Zustand des Fahrzeugs und vor allem zum angeblichen Diebstahl gemacht.
Den von ihm behaupteten Versicherungsfall vom 20.11.2011 hat der Beklagte aber nur vorgetäuscht, um die Versicherungsleistung zu erhalten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht Folgendes zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO fest:
Das Fahrzeug des Beklagten verfügte über einen Motorschaden und war nicht mehr fahrbereit. Um Geld für den Kauf eines neuen Fahrzeugs zu akquirieren, vereinbarte er mit dem Lebensgefährten seiner Tochter, dem Zeugen ….., dass ein Diebstahl des Fahrzeugs vorgetäuscht werden sollte, um von der Kaskoversicherung den durch falsche Angaben geschönigten Wert des Fahrzeugs ersetzt zu verlangen. Die Zeugen ……… und …………. planten und führten während der fraglichen Zeit ohnehin einige Fahrzeugdiebstähle durch und stellten die Fahrzeuge in der von Herrn …………., dem Lebensgefährten der Mutter des Zeugen ……….., gemieteten Lagerhalle in ……….. unter. Das Fahrzeug des Beklagten sollte ebenfalls in der Lagerhalle untergestellt werden. Zur Durchführung des Planes ließ sich der Zeuge ………… von dem Zeugen ……….. Schlüssel eines anderen Mercedesfahrzeugs besorgen und aushändigen, übergab diesem Beklagten, welcher sie wiederum bei der klägerischen Versicherung einreichte. Plangemäß erstattete der Beklagte bei der Polizei Anzeige und meldete der Klägerin den Schaden, der am 20.11.2011 eingetreten sein soll. Der Beklagte, der zudem noch falsche Angaben zu Laufleistung und Zustand des Fahrzeugs machte, erhielt von der Klägerin 4.250,00 € ausgezahlt. Derweil verblieb das Fahrzeug zusammen mit einem gestohlenen Chrysler in der Lagerhalle, bis es im Oktober 2012 dort von der Polizei aufgefunden und sichergestellt wurde.
Dieser Sachverhalt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO fest. Das Gericht stützt seine Feststellungen dabei maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse aus der beigezogenen Akte Staatsanwaltschaft Kleve …………. sowie die Bekundungen des Zeugen …………..
Dass der Vito in der von ………….. gemieteten Lagerhalle in …………. aufgefunden, sichergestellt und später an die Klägerin herausgegeben wurde, ergibt sich aus der beigezogenen Strafakte.
Aus dem im Strafverfahren eingeholten Schlüsselgutachten vom 27.11.2012 (Bl. 511 Band II, Staatsanwaltschaft Kleve ………….. folgt ferner, dass die der Polizei von der Klägerin ausgehändigten Schlüssel nicht zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug passen, sondern einem Mercedes mit der Nr. ………….. zuzuordnen sind, der bis zur Abmeldung am 22.02.2010 mit dem Kennzeichen ……………. zugelassen war. Das Gutachten wird gemäß § 411a ZPO verwertet. Danach kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Die hier zu beantwortenden Beweisfrage ist identisch mit der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gestellten: Handelt es sich bei den untersuchten Schlüsseln um Originalschlüssel und können sie dem Fahrzeug zugeordnet werden? Den Parteien ist der Inhalt des mit der Klageschrift versandten Gutachtens bekannt. Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verwertung des Gutachtens erhielten, ist die Verwertung anzuordnen. Dies erfolgt vorliegend im Rahmen des Urteils anstatt eines Beschlusses, da Ergänzungsfragen von den Parteien nicht gestellt wurden.
Der Widerspruch des Beklagten gegen die Verwertung hindert die Verwertungsmöglichkeit nicht. Der Verwertungsbeschluss bedarf keiner Begründung (BeckOK ZPO/Scheuch, 16. Aufl. 2015, § 411a Rn. 12) und ist dementsprechend auch nicht anfechtbar.
Der Widerspruch ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Der Beklagte stützt seinen Widerspruch darauf, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt oder Beweis dafür angeboten habe, dass eine Verwechselung der vom Beklagten eingereichten Schlüssel ausgeschlossen werden könne. Dieser Einwand verfängt letztlich nicht. Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob die Behauptung einer Verwechslung durch den Beklagten ins Blaue hinein erfolgte, da jedenfalls nach den glaubhaften und schlüssigen Bekundungen des Zeugen ……. zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass es sich bei den untersuchten Schlüsseln um diejenigen handelt, die der Beklagte der Klägerin übergeben hat und eine Verwechslung nicht erfolgte. Der Zeuge hat bekundet, er habe dem Zeugen ………… zwei Originalschlüssel einer alten Mercedes C-Klasse, die mit Totalschaden auf einem Schrottplatz in Holland gestanden habe, übergeben: Der Zeuge ……. habe ihn nach Mercedesschlüsseln gefragt: der Vater seiner Freundin wolle ein Auto verschwinden lassen und benötige die Schlüssel für die Versicherung. Bei dem Mercedes Vito solle was mit dem Motor nicht in Ordnung gewesen sein. Da wäre eine Reparatur zu teuer oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der Vito habe später auch in der Halle gestanden.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen; sie lassen sich ohne weiteres mit den Ermittlungsergebnissen der Polizei in Einklang bringen, wonach das tatsächlich zu den Schlüsseln gehörende Fahrzeug seit 2010 nicht mehr zugelassen ist. Zudem stimmt dies mit den Ergebnissen der Untersuchungen des Fahrzeugs durch den Privatsachverständigen ……… überein, der keinerlei Diebstahlsspuren an dem Fahrzeug feststellen konnte. Die Bekundungen des Zeuge …….. waren besonders glaubhaft: Nachdem er zunächst nicht zum Termin erscheinen wollte, da er nichts sagen könne, hat er die ihm bekannten Umständen, die sich maßgeblich auf den Erhalt des bei der Klägerin einzureichenden Mercedesschlüssel bezogen, schlüssig geschildert. Die Angaben stimmen im Übrigen inhaltlich mit seinen Bekundungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen überein (Akte Staatsanwaltschaft Kleve .....................). Er hat außerdem Wissenslücken zum Weiteren Ablauf der Ereignisse frei zugegeben.
Dass er die Farbe des Fahrzeugs falsch in Erinnerung hatte (grün statt blau), spricht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht gegen, sondern gerade für die Glaubhaftigkeit des Zeugen, der das Fahrzeug beim ersten Mal nur in der Dunkelheit gesehen hatte, als der Zeuge ……… es sich ausgeliehen hatte. Außerdem schilderte er, dass auch in der Halle schlechtes Licht herrschte. Dies hält das Gericht angesichts der dort gelagerten Gegenstände für nachvollziehbar und lebensnah. Die Verwechslung der Farben spricht dafür, dass der Zeuge ………diese von ihm geschilderten Umstände nur nebenbei wahrnahm und es ihm in dem jeweiligen Moment nicht darauf ankam; dies wiederum spricht wiederum dafür, dass er erinnerungsgemäß schilderte und seine Aussage nicht darauf abzielte, sich selbst bzgl. eines Diebstahlsvorwurfs zu entlasten und den Zeugen ……. zu belasten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage ist zudem anzuführen, dass der Zeuge ……hinsichtlich des Geschehens infolge Zeitablaufs nicht mehr mit einer Strafverfolgung rechnen muss, die übrigen Taten abgeurteilt sind und er sie derzeit verbüßt. Sie stimmen insgesamt zudem mit den Angaben überein, die er im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen gemacht hat. Ein weiteres gewichtiges Argument für die Richtigkeit seiner Bekundungen ist, dass auch die Staatsanwaltschaft Kleve nicht von einem Diebstahl durch den Zeugen …….., sondern einen vorgetäuschten Diebstahl zur Durchführung eines Betrugs ausgegangen ist. Im Hinblick auf das hiesige Fahrzeug wurde das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des tatverdächtigen Zeugen ……. – dem Lebensgefährten der Tochter des Beklagten - wegen Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und zum Betrug durch den Beklagten mit Verfügung vom 02.12.2013 vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellt (Staatsanwaltliche Ermittlungsakte, Bl. 805).
Gegen eine Verwechslung der Schlüssel und für den Betrugsvorwurf spricht zudem auch die Feststellung des Privatsachverständigen ………… vom 07.08.2013 (Bl. 51 ff. d.A.), dass an Fenstern und Türen keinerlei Beschädigungen vorlagen und auch Lenkradverkleidung, Lenkradschloss und Verkabel am Lenkradschloss unbeschädigt waren und auch sonst keinerlei Manipulation festgestellt werden konnte. Auch der – auch ohne die festgestellten Beschädigungen – relativ geringe Wert des Vitos und seine Auffälligkeit – die wie auch vom Zeugen ………. bestätigt – es als Diebesbeute ungeeignet erscheinen lässt, sprechen für einen Versicherungsbetrug.
Demgegenüber sind die Bekundungen des Zeugen …………. nicht glaubhaft und aus diesem Grund erst Recht nicht geeignet, die übrigen Feststellungen zu erschüttern. Trotz konkreten Hinweises auf die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs bei einer Falschaussage, hat der Zeuge …….. behauptet, er wisse nichts davon, dass er den Zeugen ……….. um zwei Original-Mercedes-Schlüssel gebeten habe. Er könne keine Angaben dazu machen, wie der Mercedes Vito in die Scheune gelangt sei. Das Ganze liege ja auch schon einige Zeit zurück.
Vor dem Hintergrund der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse und der Bekundungen des Zeugen ………….. ist das Gericht ferner davon überzeugt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin falsche Angaben im Hinblick auf die Laufleistung und den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat. Der Beklagte hat in der Schadensmitteilung an die Klägerin vom 27.11.2011 als Laufleistung 265.000 km angegeben. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Fundes Anfang Oktober 2012 jedoch eine Laufleistung von 329.469 km auf. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Fahrzeug seit dem Tag des angeblichen Diebstahls am 20.11.2011 keine nennenswerten Strecken zurückgelegt hat, sondern dauerhaft in der Lagerhalle verblieb. Der Motor des Fahrzeugs war defekt und das Fahrzeug nicht fahrbereit war. Auch insoweit folgt das Gericht den glaubhaften Bekundungen des Zeugen …………, der bestätigte, vom Zeugen ………... gehört zu haben, dass der Motor defekt gewesen sein soll.
3. Der Beklagte hat gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB den Wert des Erlangten herauszugeben. Er hat der Klägerin die ausgezahlten 4.250,00 € zu erstatten.
II.
Für die weiteren geltend gemachten Schäden in Höhe von 1.452,08 € haftet der Beklagte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Täuschung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und der daraus resultierenden Verletzung von Obliegenheitspflichten (unterlassene Aufklärung über Laufleistung, Schäden und fehlenden Diebstahl). Hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Nach der Differenzhypothese, wonach der Gläubiger so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde, sind der Klägerin die weiteren ihr entstandenen Kosten zu ersetzen. Diese wären der Klägerin, die infolge der nicht geschuldeten Versicherungsleistung das Eigentum an dem Fahrzeug erhalten hat, ohne das schädigende Ereignis – die Anzeige eines nicht bestehenden Versicherungsfalles – nicht entstanden. Erfasst sind namentlich die Kosten für die Verbringung nach Düsseldorf von 516,84 €, die Transportkosten nach Neuss einschließlich der Reparaturkosten von 708,86 €, die Kosten für die Anfertigung neuer Schlüssel von 199,50 € sowie die Kosten für die Vornahme der Akteneinsicht von 26,88 €.
Die abgerechneten Leistungen waren jeweils erforderlich und die angesetzten Preise ortsüblich und angemessen. Alle von der Klägerin veranlassten Tätigkeiten, sind schriftlich belegt und der Ablauf nachvollziehbar, weshalb nicht erklärlich ist, warum die aufgewandten Kosten für Verbringung und Reparatur nicht erforderlich gewesen sein sollen. Insbesondere greift der Beklagte die Rechnungen nur pauschal an, ohne sich überhaupt inhaltlich mit ihnen auseinander zu setzen. Zweifel an der Angemessenheit der Kosten bestehen ebenfalls nicht, da der Beklagte die Angemessenheit der Preise nur pauschal bestreitet und zudem gerichtsbekannt ist, dass Versicherungen unangemessen hohe Rechnungen um unberechtigte Positionen kürzen.
Zulasten der Klägerin ist – von ihr bereits berücksichtigt – der Verkaufserlös von 1.400,00 € zu berücksichtigen (Vorteilsanrechnung).
III.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 286 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 4.302,08 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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