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Amtsgericht Geldern·14 C 385/96·19.01.1997

Zivilklage wegen Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall: Teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht (Verkehr)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall Nutzungsausfall für 13 Tage. Das Gericht sprach ihm nach StVG und PflVG Nutzungsausfall für 10 Tage à 85,- DM (850,- DM) zu und wies die restliche Forderung ab. Entscheidend war das vorgelegte Gutachten als Schätzungsgrundlage; verlängerte Reparaturzeiten wegen Eigenreparatur führten zu Kürzung nach § 254 Abs. 2 BGB.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Nutzungsausfall für 10 von 13 Tagen in Höhe von 850 DM nebst Zinsen zugesprochen, restliche Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Nutzungsausfall für die Zeit geltend machen, in der sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrbereit war (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. PflVG).

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Ein vom Gericht herangezogenes Sachverständigengutachten kann nach § 287 ZPO die hinreichende Grundlage zur Schätzung der Reparaturdauer und des Schadens bilden, solange der Schädiger die Angaben nicht substantiiert angreift.

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Bei Eigenreparatur ist der gutachterlich ermittelte Schadensbetrag in der Regel nicht um Unternehmerlohn oder Mehrwertsteuer zu kürzen; der Geschädigte steht dadurch nicht schlechter als bei Nichtreparatur oder Verkauf.

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Verlängert der Geschädigte die Reparaturdauer schuldhaft (z.B. durch Entscheidung zur Eigenreparatur ohne zwingenden Grund), kann dies nach § 254 Abs. 2 BGB zu einer Kürzung des Nutzungsausfallschadens führen.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschulder verurteilt, an den Kläger 850,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1996 zu zahlen.

        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1 / 4 und die Beklagten 3 / 4 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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14 C 385/96Verkündet am 20. Januar 1997 Justizangestellte/r als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle
Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In dem Rechtsstreit

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………………………..,

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                            Kläger,

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Prozessbevollmächtigter:                            …………………,

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g e g e n

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1.              ……………….,

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2.              ……………….,

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3. ……………….,

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                                                                           Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte:                            ………………….,

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hat das Amtsgericht Geldern

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im Verfahren gem. § 495 a ZPO

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nach der Sachlage am 27. Dezember 1996

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durch den/die Richter/in am Amtsgericht

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für   R e c h t   erkannt:

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1. Die Beklagten werden als Gesamtschulder

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            verurteilt, an den Kläger 850,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1996 zu zahlen.

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            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1 / 4 und die Beklagten 3 / 4 als Gesamtschuldner.

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3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung eines Tatbestandes konnte gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann, § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in nur im tenorierten Umfange begründet.

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1.

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Im Hinblick auf den geltend gemachten Hauptanspruch ist die Klage aus § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG begründet. Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 28. April 1996 für seinen PKW einen Nutzungsausfall für 10 Tage zu je 85,-- DM verlangen.

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Ausweislich des von beiden Parteien zur Gerichtsakte gereichten Gutachtens des Sachverständigenbüros……..vom 02.05.1996 (Bl. 37 ff. d. GA) war das beschädigte Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Besichtigung nicht fahrbereit, die Reparaturdauer ist mit 7 – 8 Tagen angegeben (Bl. 14 d. GA). Angesichts dessen kann der Kläger den ihm entstandenen Nutzungsausfallschaden auf Basis des Gutachtens wie folgt abrechnen:

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acht Tage Reparaturdauer gem. Gutachten                    8 Tage

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mindestens ein Wochenende mit zwei Tagen                  2 Tage

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___________________________________________________

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Gesamt                                                                    10 Tage

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Die Höhe des geltend gemachten Tagessatzes in Höhe von 85,-- DM ist nicht zu beanstanden (vgl. NJW 1994, 1111, 1124).

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2.

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Für die darüber hinaus geltend gemachten 3 Tage gemachten 3 Tage steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles nicht zu. Es kann offen bleiben, ob der Kläger seinen PKW tatsächlich 13 Tage lang wegen der durchgeführten Eigenreparatur nicht benutzen konnte. Soweit der Kläger aufgrund seiner Berufstätigkeit für die Reparatur eine längere Zeit benötigt hat, als der Gutachter ermittelt hat, kann er unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB von den Beklagten für den insoweit entstandenen Nutzungsausfall keinen Ersatz verlangen (vgl. BGH JNW 1992, 1618, 1620 – Ziffer 5). Es stand ihm frei, den PKW in einer Fachwerkstatt instand setzen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass auch eine Fachwerkstatt den Schaden nicht in der vom Sachverständigen ermittelten Zeit von 7 bis 8 Arbeitstagen hätte beheben können, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

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3.

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Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, der dem Kläger entstandene Schaden sei durch die bislang geleisteten Zahlungen bereits abgegolten. Insbesondere berufen sie sich ohne Erfolg darauf, in den durch das Gutachten ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 7.529,91 DM sei die Mehrwertsteuer und der Unternehmerlohn enthalten. Insoweit fehle es indes an einem Anspruch des Klägers, so dass die Beklagten bereits zu viel gezahlt hätten.

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Die Ermittlung des Sachschadens durch die Einholung eines Gutachtens stellt lediglich eine Prognose dar, mit Kosten in welcher Höhe voraussichtlich zu rechnen sein wird. Der tatsächlich eingetretene Schaden kann demgegenüber lediglich durch die tatsächliche Reparaturrechnung belegt werden.

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Allerdings stellt das Gutachten regelmäßig für das Gericht eine ausreichende Grundlage dar, um den Schaden schätzen zu können, § 287 ZPO. Zahlt der Schädiger auf der Basis eines Gutachtens die dort ermittelten Reparaturkosten, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zuvielleistung vorliegt. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gutachter den tatsächlich entstandenen Schaden zutreffend ermittelt hat. Auch ist der ermittelte Schadensbetrag im Falle einer Eigenreparatur nicht um den Unternehmerlohn bzw. die Mehrwertsteuer zu kürzen (Jagusch/Hentschel, § 12 StVG, Rn.23), denn der gutachterlich ermittelte Schaden steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn er das Fahrzeug überhaupt nicht repariert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Geschädigte im Falle der Eigenreparatur schlechter stehen sollte als bei einem Verkauf des unreparierten Fahrzeugs.

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Nichts anderes gilt für die durch das Gutachten ermittelte Reparaturdauer. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Prognose, die aber für das Gericht jedenfalls solange eine hinreichende Grundlage zur Schätzung des entstandenen Schadens bildet, als der Schädiger die durch das Gutachten ermittelte Reparaturdauer nicht substantiiert angreift. Dies ist hier nicht der Fall. Da das Fahrzeug ausweislich des Gutachtens nach dem Unfall nicht fahrbereit war kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger es in den Zeiten repariert hat, in denen er es ohnehin nicht verwenden wollte.

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4.

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Die zugesprochenen Zinsen beruhen dem Grunde und der Höhe nach auf §§ 291, 246 BGB.

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5.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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6.

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Streitwert: bis 1.200,-- DM.

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