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Amtsgericht Geldern·12 F 364/10·08.07.2021

Einstweilige Entziehung elterlicher Befugnisse und Übertragung an das Jugendamt

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht (Sorgerecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Geldern entzog der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, und übertrug diese Befugnisse dem Stadtjugendamt als Pfleger (Beschluss vom 09.07.2010). Grundlage sind §§ 1666, 1666a BGB. Das Gericht sah eine summarische, erhebliche Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten der Eltern; die Anordnung dient der Gefahrenabwehr und ist vorläufig. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Vorläufige Entziehung bestimmter elterlicher Rechte der Mutter und Übertragung auf das Jugendamt als Pfleger vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abwehr einer erheblichen Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht nach § 1666 BGB erforderliche Maßnahmen treffen, insbesondere vorläufig bestimmte Befugnisse der elterlichen Sorge entziehen und auf eine neutrale Stelle übertragen.

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Eine einstweilige Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB ist auf eine summarische Prüfung gestützt und gerechtfertigt, wenn dringende Gefahr für das Kindeswohl besteht.

3

Die vorläufige Entziehung bestimmter elterlicher Rechte ist nicht vorgreifend für die Hauptsacheentscheidung; eine endgültige Entscheidung erfolgt nach weiteren Ermittlungen.

4

Die Übertragung von Entscheidungen über wesentliche Belange des Kindes auf das Jugendamt als Pfleger ist zulässig, wenn die Eltern vorläufig nicht in der Lage sind, die Gefahrenlage abzuwenden.

Relevante Normen
§ 41 FamGKG§ 45 FamGKG§ 1666 BGB§ 1666a BGB§ 51 Abs. 4 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

hat das Amtsgericht Geldern

am 09.07.2010

durch den/die Richter/in

beschlossen:

das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge

und das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen wird der Kindesmutter

für das Kind ………………….. vorläufig entzogen

und auf das Stadtjugendamt …………. als Pfleger

übertragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

Rubrum

1

12 F 364/10Erlassen / Verkündet am:
Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss
2

In der einstweiligen Anordnungssache

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betreffend das minderjährige Kind …………………,

4

Verfahrensbeistand:

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……………………….

6

an der beteiligt sind:

7

1.              …………………..

8

Antragsteller,

9

Verfahrensbevollmächtigte:

10

              ………………………….

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2.              …………………………..

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Antragsgegnerin,

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Verfahrensbevollmächtigte:

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              ………………………….

15

3.              Stadt ……………………

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hat das Amtsgericht Geldern

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am 09.07.2010

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durch den/die Richter/in

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beschlossen:

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das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge

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und das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen wird der Kindesmutter

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für das Kind ………………….. vorläufig entzogen

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und auf das Stadtjugendamt …………. als Pfleger

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übertragen.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden

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nicht erstattet.

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Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Gründe

29

Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

30

Danach hat das Gericht zur Abwendung von Gefahren für das Wohl des betroffenen Kindes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wegen des Sachverhaltes und des Ergebnisses der Anhörungen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt und des Protokolls der Anhörung vom 09.07.10 Bezug genommen.

31

Vorliegend wird bei vorläufiger summarischer Prüfung durch das Verhalten der Kindeseltern das Wohl von ………….erheblich gefährdet. Um den Dauerstreit der Eltern zu beenden, und um der Kindesmutter deutlich zu machen, wie schlecht es ihr geht, hat sie sich durch die Einnahme einer Überdosis Macomar über mehrere Tage in eine gesundheitlich sehr bedrohliche Situation gebracht. Die Kindesmutter, die Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für …… ist, ist derzeit nicht in der Lage, die Gefahren für das Wohl des Kindes von diesem abzuwenden. Entsprechendes gilt auch für den Kindesvater, so dass einer neutralen Stelle vorläufig die Entscheidungen über wesentliche Belange von ………….. zu übertragen war, um zu ermöglichen, dass …………….zunächst in Ruhe wieder gesund werden kann. Das entspricht auch dem Wunsch von ……………….

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Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Entscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen ergehen. Diese werden in der Hauptsache unverzüglich vorgenommen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4,  81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

38

Richter/in