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Amtsgericht Geldern·11 F 73/17·31.01.2018

Beschluss: Anordnung betreuten Umgangs und Bestellung einer Umgangspflegerin während Begutachtung

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Geldern änderte einen früheren Beschluss ab und regelte einstweilen den Umgang zwischen Vater und Kind während einer laufenden Begutachtung. Es ordnete betreuten Umgang an, bestimmte Häufigkeit und Dauer (alle 2 Wochen samstags, 2 Stunden) und bestellte eine berufsmäßige Umgangspflegerin für drei Monate. Dem Umgangspfleger wurden Ort, Ersatzterminfestlegung und ein ausfüllungsfähiger Gestaltungsrahmen übertragen, um positive Kontakte zu sichern.

Ausgang: Abänderungsantrag zur Anordnung einer berufsmäßigen Umgangspflegschaft während der Begutachtung stattgegeben; betreuter Umgang und Modalitäten festgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umgangspflegschaft kann nach § 1684 Abs. 3 BGB angeordnet werden, wenn während eines Begutachtungsverfahrens die Kontakte zwischen Elternteil und Kind vorläufig begleitet werden müssen, um einen Kontaktabbruch zu verhindern.

2

Bei Anordnung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht die wesentlichen Eckpunkte des Umgangs (insbesondere Häufigkeit und Dauer) verbindlich festzulegen.

3

Dem Umgangspfleger kann ein ausfüllungsfähiger Gestaltungsrahmen übertragen werden, einschließlich der Bestimmung des Ortes und der Festlegung von Ersatzterminen, soweit dadurch die gerichtliche Bestimmungsbefugnis nicht entzogen wird.

4

Eine Umgangspflegschaft kann befristet und berufsmäßig angeordnet werden; ihre Aufgaben können neben der Begleitung des Umgangs auch die Vorbereitung, Vermittlung und regelmäßige Elterngespräche umfassen.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 3 BGB

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geldern -Familiengericht- vom 25.08.2017 wird der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind xxxxxxxxxxx für die Zeit der Begutachtung einstweilen wie folgt geregelt:

1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinem Kind xxxx alle 2 Wochen samstags für 2 Stunden Umgang zu pflegen.

2. Der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit des bestellten Umgangspflegers stattfinden.

3. Die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird dem bestellten Umgangspfleger übertragen.

4. Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist der bestellte Umgangspfleger berechtigt, im Einvernehmen mit den Kindeseltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen. Soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.

5. Zur Umgangspflegerin wird

Xxxxxxxxxxxxxxx

bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind vorzubereiten und zu vermitteln. Darüber hinaus sollen regelmäßige Elterngespräche zur Vor- und Nachbereitung des Umgangs stattfinden.

6. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

7. Die Umgangspflegschaft wird zunächst auf 3 Monate befristet.

8. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder der Eltern, die rechtzeitig dem anderen Elternteil und der Umgangspflegerin mitzuteilen ist, aus, wird ein Ersatztermin von der Umgangspflegerin bestimmt.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift
11 F 73/17Erlassen am 01.02.2018durch Übergabe an die Geschäftsstellexxxxxxxxxxxals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache

3

Verfahrensbeistand:

4

Verfahrensbevollmächtigter:

5

an der weiter beteiligt sind:

6

1.

7

Antragsteller und Kindesvater,

8

              Verfahrensbevollmächtigte:

9

2.

10

Antragsgegnerin und Kindesmutter,

11

              Verfahrensbevollmächtigte:

12

3.

13

(sonstige) Beteiligte,

14

4.

15

verfahrensbeteiligte Behörde,

16

hat das Amtsgericht Geldernauf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2018durch die Richterin am Amtsgericht

17

beschlossen:

18

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geldern -Familiengericht- vom 25.08.2017 wird der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind xxxxxxxxxxx für die Zeit der Begutachtung einstweilen wie folgt geregelt:

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1. Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit seinem Kind xxxx alle 2 Wochen samstags für 2 Stunden Umgang zu pflegen.

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2. Der Umgang findet in Form des betreuten Umgangs statt und darf nur in Anwesenheit des bestellten Umgangspflegers stattfinden.

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3. Die Bestimmung des Ortes, an dem der Umgang ausgeübt wird, wird dem bestellten Umgangspfleger übertragen.

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4. Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs ist der bestellte Umgangspfleger berechtigt, im Einvernehmen mit den Kindeseltern einen anderen Umgangstag zu bestimmen. Soweit ein Einvernehmen nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden kann, verbleibt es bei einem Umgang an den festgesetzten Samstagen.

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5. Zur Umgangspflegerin wird

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Xxxxxxxxxxxxxxx

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bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind vorzubereiten und zu vermitteln. Darüber hinaus sollen regelmäßige Elterngespräche zur Vor- und Nachbereitung des Umgangs stattfinden.

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6. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

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7. Die Umgangspflegschaft wird zunächst auf 3 Monate befristet.

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8. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder der Eltern, die rechtzeitig dem anderen Elternteil und der Umgangspflegerin mitzuteilen ist, aus, wird ein Ersatztermin von der Umgangspflegerin bestimmt.

Gründe

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Die Anordnung der Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB.Die Anordnung war notwendig, um die positiven Kontakte zwischen Vater und Sohn während der Zeit der Begutachtung nicht abreißen zu lassen. Mit Blick auf den Gutachtenauftrag sind die Umgänge vorläufig zu begleiten.

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Das Gericht hat in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft  die Häufigkeit und Dauer des einzelnen Umgangskontaktes festzulegen ist, die wesentlichen "Eckpunkte" des Umgangs festgelegt.

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Daneben besteht jedoch die Notwendigkeit, dem Umgangspfleger auch ein gehöriges Maß an Freiraum bei der Gestaltung der Umgänge einzuräumen, im Interesse der Praktibilität der Umgangsregelung. Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass nur das Gericht die Ausübung des Umgangs bestimmen kann, ist daher dahingehend aufzulösen, dass ein ausfüllungsfähiger Rahmen bzw. Höchstgrenzen vorgegeben werden, s.o.

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xxxxxxxxxxxx BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleAmtsgericht Geldern