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Amtsgericht Geldern·11 F 37/19·24.06.2019

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache mangels Bedürftigkeit

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Geldern wies den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache zurück. Die Antragstellerin hat ihre persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit nach §115 ZPO i.V.m. einschlägigen FamFG-Vorschriften nicht substantiiert dargelegt. Nicht belegte Verbindlichkeiten und Kontostände blieben unberücksichtigt. Auch ein Insolvenzverfahren begründet keinen automatischen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensache mangels dargelegter Bedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönliche und wirtschaftliche Bedürftigkeit nach §115 ZPO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des FamFG substantiiert darlegt und belegt.

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Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind vorhandenes Vermögen sowie Verbindlichkeiten glaubhaft zu machen; nicht nachgewiesene Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.

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Die Stellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; auch im Insolvenzverfahren sind die Beteiligten zur Leistung aus dem pfändungsfreien Einkommen verpflichtet.

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Die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe hat zu prüfen, ob die Verfahrenskosten voraussichtlich durch anzusetzende Ratenzahlungen und vermögensmäßige Teilbeträge gemäß §115 Abs.4 ZPO gedeckt werden können.

Relevante Normen
§ 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 115 Abs. 4 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen.

Rubrum

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11 F 37/19
Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss
2

In der Familiensache………………………..

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wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen.

Gründe

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Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

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Die Kosten der Verfahrensführung werden vier Monatsbeträge der gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

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Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:

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EinnahmenAbzüge
Nichtselbständige Arbeit:1.671,06EURFreibetrag:492,00EUR
Selbständige Arbeit:EURErwerbstätigen-Freibetrag:224,00EUR
Vermietung/Verpachtung:EURSteuern:EUR
Kapitalvermögen:EURSozialversicherungsbeiträge:EUR
Kindergeld:EURSonstige Versicherungen:EUR
Werbungskosten,
Wohngeld:EURBetriebsausgaben:EUR
Andere Einnahmen:EUREntfernungspauschale:EUR
Wohnkosten:EUR
Einnahmen gesamt:1.671,06EUR
Weitere Abzüge:EUR
Vermögen ./.
Schonvermögen:EURAbzüge gesamt:716,00EUR
Ehegatte / weitere Unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Freibetrag Ehegatte:EUR
eigene Einnahmen:EUR
Anzurechnender Freibetrag Ehegatte:EUR
Barunterhaltzahlung an Ehegatte:EUR
Unterhaltsberechtigte
Abzüge wegen Bar- und Naturalunterhalt:EUR
Voraussichtliche Kosten des Rechtsstreits
Streit-/Verfahrenswert:EUR
Verfahrensart:Hauptsache, Scheidungsverfahren inkl. Folgesachen
Gerichts- und Anwaltskosten:1.028,00EUR
Sonstige Kosten:EUR
Voraussichtliche Kosten gesamt:1.028,00EUR
Berechnungsgebnisse, § 115 ZPO
Einnahmen:1.671,06EUR
Abzüge gesamt:716,00EUR
Abzüge Unterhalt gesamt:EUR
Im Rahmen der PKH/VKH einzusetzende Einnahmen:955,06EUR
Einzusetzendes Vermögen:EUR
Vorschlag Monatsrate, § 115 Abs.2 ZPO655,06EUR
Textvorschlag, Prüfung § 115 ZPO
Der PKH/VKH-Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des §115 ZPO liegen nicht vor. Die vierfachen Monatsraten übersteigen die zu erwartenden Kosten, §115 IV ZPO.
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Verbindlichkeiten wurden nicht berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan und belegt hat, dass sie aktuell irgendwelche Verbindlichkeiten bedient. Auch das Kontoguthaben wurde im Übrigen nicht belegt.

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Die Stellung eines Insolvenzantrags und auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen bedingen nicht automatisch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

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Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, die Kosten des Verfahrens aus ihrem pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten.

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Hierzu hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend vorgetragen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Geldern, 25.06.2019

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Amtsgericht