Unterhaltsabänderung: Wohnwert, Steuererstattung und Mangelfall bei mehreren Berechtigten
KI-Zusammenfassung
Die minderjährigen Kinder verlangten eine Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts; der Vater begehrte widerklagend Herabsetzung, zudem verlangte die geschiedene Mutter Betreuungsunterhalt ab November 2002. Das Gericht rechnete dem Vater u.a. anteilige Steuererstattungen und einen (hälftigen) Wohnwertvorteil zu und verteilte im Mangelfall nach Einsatzbeträgen. Für die Zeit ab November 2001 blieb der geschuldete Kindesunterhalt teils hinter den Titeln zurück, während für Dez. 2000 bis Okt. 2001 Rückstände (nur Kind 2) zugesprochen wurden. Der Betreuungsunterhalt wurde ab Verzug durch Rechtswahrungsanzeige (BSHG) zugesprochen und rangierte vor dem Anspruch der neuen Ehefrau.
Ausgang: Klage und Widerklage teilweise erfolgreich: Unterhalt teils zugesprochen, Titel teils herabgesetzt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Steuererstattungen sind dem unterhaltsrelevanten Einkommen anteilig zuzurechnen, soweit der Erstattungsanteil nicht durch Vorlage des zugrunde liegenden Steuerbescheids anderweitig nachvollziehbar zugeordnet wird.
Ein mietfreies Wohnen in einem im Eigentum Dritter stehenden Haus begründet einen als Einkommen anzusetzenden Wohnwertvorteil; behauptete objektbezogene Belastungen mindern den Wohnwert nur bei substantiierter Darlegung ihrer Höhe.
Liegt ein Mangelfall vor, ist der verteilungsfähige Betrag oberhalb des notwendigen Selbstbehalts nach Einsatzbeträgen auf mehrere Unterhaltsberechtigte zu quoteln; für minderjährige Kinder kann hierbei das Existenzminimum mit 135 % des Regelbetrags angesetzt werden (§ 1612b Abs. 5 BGB a.F.).
Erziehungsgeld kann bei der Mangelfallberechnung bedarfsdeckend auf den Einsatzbetrag eines nicht erwerbstätigen Ehegatten angerechnet werden.
Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB setzt voraus, dass wegen Betreuung minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; nach Rechtswahrungsanzeige kann der Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit ab Zugang geltend machen (§ 91 Abs. 3 BSHG).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vorn xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,
an die Klägerin zu 3 Unterhalt
a)von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis einschließlich Juli 2003 zu zahlen,
b)von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,
c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.
Auf die Widerklage des Beklagten
wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ...dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an .die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001,
b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,
c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,
d)jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,
f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
g)171 € für den Monat Juni 2003,
h) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,
wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ... dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,
b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,
d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
e) 171 € für den Monat Juni 2003,f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,
die Klägerin zu 1 16%,
der Kläger zu 2 13%
und die Klägerin zu 3 1 %
zu tragen.
Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu 1 zu 45%,
diejenigen des Klägers zu 2 zu 49%
und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97 %.
auferlegt.
Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.
Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Verkündet am 11.11.2003
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
AMTSGERICHT GELDERN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Familiensache
1. der am geborenen P,
2. des am geborenen M, beide vertreten durch Frau M
hat das Amtsgericht- Familiengericht- Geldern
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2003
durch den Richter am Amtsgericht S
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde
des Kreisjugendamts vom xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 3 Unterhalt
a) von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis ein
schließlich Juli 2003 zu zahlen,
b) von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,
c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus
bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.
Auf die Widerklage des Beklagten
1. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert,
dass der Beklagte an die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001
b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,
c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,
d) jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,
f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
g) 171 € für den Monat Juni 2003,
h) jeweils 17 4 € für die Monate Juli und August 2003,
i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,
2. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,
b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,
d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
e) 171 € für den Monat Juni 2003,
f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,
die Klägerin zu 1 16%,
der Klager zu 2 13%
und die Klägerin zu 3 1 %
zu tragen.
Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu 1 zu 45%,
diejenigen des Klägers zu 2 zu 49%
und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97%.
auferlegt. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.
Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 3 unter der Beklagte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 hervorgegangen, die nach der Trennung und Scheidung der Ehe bei der Klägerin zu 1 verblieben sind und von dieser betreut und versorgt werden.
Der Beklagte hat sich in vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamts vom verpflichtet, an die Klägerin zu 1 einen monatlichen Unterhalt von 425 DM und an den Kläger zu 2 einen monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger zu 1 und zu 2 die Heraufsetzung des vom Beklagten zu entrichtenden Kindesunterhalts für die Zeit ab
Dezember 2000, während der Beklagte widerklagend die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt. Die Klägerin zu 3, die, nachdem die Ehe der mit dem Beklagten geschieden worden war, erneut geheiratet hatte, wobei auch diese Ehe mittlerweile geschieden ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab November: 2002 in Anspruch.
Der Beklagte ist ebenfalls erneut verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe sind die Kinder H. , geboren am 1999, und A, geboren am 2003, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten war bis zur Geburt des Sohnes H berufstätig. Sie bezog für die Zeit der Geburt ihres Sohnes bis einschließlich
Oktober 2001 Erziehungsgeld von monatlich 600 DM. Mit Wirkung ab
1.5.2001 hat die Ehefrau des Beklagten ein ...geschäft eröffnet.
Ausweislich der von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die
Jahre 2001 und 2002 hat sie aus dem Betrieb des Unternehmensverluste
von 34.951,78 DM (im Jahr 2001) beziehungsweise von 9.596,56 € (für das Jahr 2002) erwirtschaftet. Der Beklagte ist als Schlosser abhängig erwerbstätig.
Ihre Unterhaltsansprüche haben die Kläger auf der Grundlage eines Jahresnettoeinkommens von 32.125,38 DM, das der Beklagte im Jahr 2000 erzielt hat zuzüglich einer Steuererstattung von 7.290,29 DM ermittelt. Für die Jahre 2001 und 2002 schreiben die Kläger diese Einkommensverhältnisse fort und gehen für das Jahr 2003 von einem Nettoeinkommen von 17.595,08 € aus.
Der Beklagte bewohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Wohnung in einem umgebauten landwirtschaftlichen Anwesen. Die Wohnfläche beträgt etwa 100 Quadratmeter. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass Eigentümer des Anwesens die Eltern seiner Ehefrau seien, und eingeräumt, dass an diese keine Miete gezahlt werde; jedoch sei er verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Grundbesitz anfallenden Kosten zu übernehmen.
Die Kläger trafen vor:
Der Beklagte müsse sich den Wohnwert für das von ihm genutzte Anwesen einkommenserhöhend zurechnen lassen. Insofern sei ein Betrag von rund 516 DM angemessen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt zahlen müsse. Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet, dass von dieser betriebene Geschäft werfe nur Verluste ab, sei dies unglaubhaft. Verluste lägen allenfalls in steuerrechtlicher Hinsicht vor, während das Unternehmen in Wirklichkeit einen Gewinn mache. Jedenfalls könne die Ehefrau des Beklagten ihren persönlichen Bedarf aus den Gewinnen, die sie aus ihrem Unternehmen erziele, decken. Darüber hinaus sei auch das Erziehungsgeld bedarfsdeckend heranzuziehen, welches die Ehefrau· des Beklagten nach der Geburt des Sohnes H bezogen habe.
Die Klägerin zu 3 könne für die Zeit ab November 2002 wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nachehelichen Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen. Einer Erwerbstätigkeit sei sie zwar früher nachgegangen, könne dies jedoch jetzt nicht mehr, weil die Betreuung der Kinder sie vollständig in Anspruch nehmen.
Wegen der Einzelheiten der Berechnungen der Kläger wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.4.2002 (Blatt 81 der Akte) und vom 10.7.2003 (Blatt 53 der Akte) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen,
1. unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom …..insgesamt folgende Beträge an die Klägerin zu 1 zu zahlen:
a) für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats
287 €, jeweils abzgl. seit Mai 2002 monatlich gezahlter 128 €
sowie
b) weitere 1184,66 € rückständigen Unterhalt für die Zeit
bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 51,51 € seit dem 4.12.2000, aus weiteren jeweils 72,09 € seit dem 4.1., 5.2., 5.3., 4.4., 4.5., und 6.6.2001, aus jeweils 81,30 €_seit dem 4.7.2001 und 3.8.2001 und aus weiteren jeweils 137,03 € seit dem 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001, abzüglich am 2.4.2002 gezahlter 870,95 €,
c) für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31. 5.2003 monatlich
219,86 €, für April 2003 zusätzliche weitere 28, 12 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 213,79 €, abzüglich jeweils bis einschließlich Juli 2003 monatlich gezahlter 128 €,
2. den Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom folgende Beträge an den Kläger zu 2 zu zahlen:
a) für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 231 € sowie
b) weitere 961,74 € rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, jeweils 72,09 € seit dem 4.1.2001, 5.2.2001, 5.3.2001, 4.4.2001, 4.5.2001 und 6.6.2001 sowie aus weiteren 81,30 € seit dem 4.7.2001, 3.8.2001, 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001,
c) für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.5.2003 an den Kläger zu 2 monatlichen Unterhalt von 176,96 €, für April 2003 zusätzlich weitere 22,63 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt von 213,79 €,
3. an die Klägerin zu 3 ab dem 1.8.2003 jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt in Höhe von monatlich 304,08 € sowie für die Zeit vom 1.11.2002 bis 31.7.2003 rückständigen Unterhalt von 2.857,76 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und weiter im Wege der Widerklage,
die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….
dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an die Klägerin zu 1 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren Unterhalt
als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 234 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 128 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zu zahlen hat,
die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….. dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren-Unterhalt als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 198 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 108 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zuzahlen hat.
Der Beklagte trägt vor Steuererstattungen seien seinem Einkommen nicht hinzuzurechnen, weil sie auf den Einkünften seiner jetzigen Ehefrau beruhten, die Steuern aus ihrem Einkommen jedoch nur bis zur Geburt des Sohnes H gezahlt habe. Angesichts der Verluste, die die Ehefrau in der Zeit ab 1.5.2001 aus
Ihrem ...geschäft erwirtschaftet habe, sei eine Insolvenz zu befürchten. Bereits von daher sei er verpflichtet, auch an seine Ehefrau Unterhalt zu zahlen, wobei die Unterhaltsansprüche der Ehefrau denjenigen der Kläger zumindest gleichrangig seien. Die insofern vorgelegten Bilanzen stellten die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit umfassend und zutreffend dar. Es treffe insbesondere nicht zu, dass, wie die Kläger behaupten, er derjenige sei, welcher das Unternehmen eigentlich betreibe. Dazu lasse ihm schon sein Beruf nicht die erforderliche Zeit. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Erziehungsgeld, welches seine Ehefrau bezogen habe, nicht einzurechnen. Ferner könne er die Belastungen, welche er für das von ihm und seiner Familie bewohnten Haus übernommen habe, sehr wohl dem Wohnwert gegenrechnen, sodass auch insofern sein Einkommen sich nicht erhöhe.
Bei verständiger Würdigung aller Einkünfte der Familie werde deutlich, dass ein Mangelfall vorliege, der es rechtfertige, die zu Gunsten der Kläger zu 1 und zu 2 bestehenden Unterhaltstitel abzuändern.
Entscheidungsgründe
Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.
Der Beklagte ist, was er grundsätzlich nicht in Abrede stellt, gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
Eine Unterhaltspflicht besteht für den Beklagten für die Zeit ab November 2002 jedoch auch gegenüber der Klägerin zu 3. Sie hat ihre Grundlage in § 1570 BGB, denn die Klägerin zu 3 ist wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 3 für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat und im Hinblick auf das Alter der Kläger zu 1 und zu 2 kann von der Klägerin zu 3 eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist.
Soweit der Beklagte darauf abhebt, der Lebensunterhalt der Klägerin zu 3 sei durch ihren Lebensgefährten sichergestellt, ist die Klägerin dem mit der Behauptung entgegengetreten, dass sie sich im Oktober 2002 von ihren Lebensgefährten getrennt habe. Das hat der Beklagte nicht mehr bestritten.
Schließlich kann die Klägerin Zu 3 ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab November 2002 geltend machen, weil der Beklagte in diesem Monat durch die-Rechtswahrungsanzeige der Stadt , die der Klägerin zu 3 für die Zeit ab November 2001 Sozialhilfe geleistet hat, in Verzug gesetzt worden ist. Durch die Gewährung der Sozialhilfe sind die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 3 gegen den Beklagten auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Dieser kann nach § 91 Abs. 3 BSHG von dem Unterhaltsschuldner für die Zeit ab Zugang der Rechtswahrungsanzeiger auch für die
Vergangenheit die Unterhaltsansprüche des Sozialhilfeempfängers geltend machen. Die danach erfolgte Abtretung der Unterhaltsansprüche auf den unterhaltsberechtigten beseitigt zu Lasten der Klägerin zu 3 diese Wirkungen nicht. Denn auf sie sind die Ansprüche in der Form übergegangen, wie sie sich in der Zeit entwickelt haben, in der sie (zunächst) auf den Träger der Sozialhilfeleistungen übergegangen und von diesem modifiziert worden sind.
A. Unterhalt für den Monat Dezember 2000
Der Beklagte hat im Jahre 2000 unstreitig aus nicht-selbstständiger Arbeit ein Gesamtnettoeinkommen von
32.125,00 DM
erzielt.
Dies entspricht einem monatlichen Einkommen
von 2.677,08 DM.
Nach Abzug der von den Klägern zugestandenen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von
220,00 DM
Verbleiben
2.457,08 DM.
Die von dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau im Jahr 2000 unstreitig vereinnahmte Steuererstattung von 7.290,29 DM ist dem Beklagten zur Hälfte oder in Höhe von 3.645, 15 DM beziehungsweise monatlich
303,76 DM
seinem Einkommen zuzurechnen. Der Beklagte hat
den der Erstattung zugrunde liegenden Steuerbescheid nicht vorgelegt. Andererseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten im Jahr 1999 noch erwerbstätig war und Steuern gezahlt hat.
Schließlich ist dem Beklagten der hälftige Wohnwert des von ihm zusammen mit seiner Familie bewohnten Hauses in mit
500,00 DM
als Einkommen zuzurechnen. Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmeter kann der Wohnwert nach Einschätzung des Gerichts (vgl. § 287 ZPO) für den Bereich der Gemeinde mit 10 DM/qm angesetzt werden. Dies ergibt einen Wohnwert von 1.000 DM, der zur Hälfte als Einkommen des Beklagten anzusehen ist. Soweit der Beklagte behauptet, er zahle zwar keine Miete an die Eigentümer des Grundbesitzes, seine Schwiegereltern, müsse dafür jedoch die im Zusammenhang mit dem Grundstück anfallenden Kosten übernehmen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn der Beklagte hat die Höhe der Kosten, die er nach der Absprache mit seiner Schwiegereltern tragen muss, nicht dargelegt.
Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten
3.260,85 DM.
Bei diesen Einkommensverhältnissen schuldet der Beklagte an Kindesunterhalt (3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999)
für die Klägerin zu 1
492,00 DM
- für den Kläger zu 2
492,00 DM
- für den Sohn H.
405,00 DM
Dies sind insgesamt 1.389,00 DM.
Nach Abzug dieses Kindesunterhalts (maßgeblich ist der Tabellenbetrag und nicht der nach Abzug des Kindergelds zu entrichtende Zahlbetrag) Beklagten stehen für den Unterhalt der Ehefrau des Beklagten grundsätzlich noch
1.871,85 DM
zur Verfügung.
Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist jedoch das Einkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte die laufenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt und die Bedienung der Verbindlichkeiten aus den Erwerbseinkünften bestreitet, weil diese dem Unterhaltschuldner ebenfalls in gleichbleibenden Abständen zufließen.
Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des Kindesunterhalts)
1.068,08 DM
Davon sind als Erwerbstätigenbonus 1/7 oder
152,50 DM anzusetzen.
Dem sind die weiteren Einkünfte des Beklagten hinzu zu rechnen, nämlich
- die anteilige Steuererstattung 303,76 DM
- der Wohnwert 500,00 DM
Einkommen der Ehefrau: 803,76 DM
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten
gegen diesen beträgt demnach:
1/2 * (1.719,26 DM + 803,76 DM) — 803,76 DM = 457,75 DM
Der Beklagte ist jedoch ohne Gefährdung des notwen-
digen Selbstbehalts von 1500 DM, der dem Unterhalts-
schuldnerin jedem Fall verbleiben muss, damit auch
sein Existenzminimum gewahrt bleibt, nicht in der La-
ge, den vorstehend ermittelten Gesamtunterhalt
(insoweit ist hinsichtlich des Kindesunterhalts der
Tabellenbetrag und nicht der Zahlbetrag maßgeblich) von 1.846,75 DM
zu leisten. Der Unterhalt kann nur aus dem Teil
des Einkommens des Beklagten gezahlt werden, der den
Selbstbehalt von 1500 DM übersteigt. Das sind hier 1.760,85 DM
Bei dieser Mangelfallberechnung ist der Einsatzbetrag
der Ehefrau grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen,
der als Existenzminimum für einen Ehegatten zu ver-
anschlagen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen zu-
sammen lebt und nicht erwerbstätig ist (die Ehefrau des
Beklagten arbeitet nach der Geburt des Sohnes H
erst wieder seit dem 1.5.2001). Dieses Existenzminimum
betrug im Jahr 2000: 950,00 DM.
Darauf ist jedoch das Erziehungsgeld, das die Ehefrau
des Beklagten bis Oktober 2001 bezog, anzurechnen.
Dies erscheint hier angemessen1 weil ein Mangelfall
vorliegt (vgl. insofern den Beschluss des OLG Düssel-
dorf vom 12.11.2002 im Prozesskostenhilfeverfahren).
Demnach sind als Einsatzbetrag für die Ehefrau des
Beklagten noch (950 DM - 600 DM =) 350,00 DM
anzusetzen.
Damit verringert sich der vom Beklagten zu
entrichtende Gesamtunterhalt auf 1.246,75 DM
Die vom Beklagten ohne Gefährdung seines
Selbstbehalts gezahlt werden können.
B. Unterhalt für das Jahr 2001
Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für das Jahr
2001. Jedoch hat der Beklagte in diesem Jahr nur noch eine Steuererstattung
von 1.691,84 DM vereinnahmt, die allein ihm zuzurechnen ist, weil die
Ehefrau des Beklagten im Jahr 2000 keine Steuern gezahlt hatte
(vgl. den Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2001, Blatt 181 der Akte).
1. Unterhalt für die Monate Januar bis April 2001
Dies führt für die Monate Januar bis April 2001 zu folgender Berechnung:
Erwerbseinkünfte des Beklagten nach Abzug der berufs-
bedingten Aufwendungen (wie im Vorjahr): 2.457,08 DM
Anteilige Steuererstattung 140,99 DM
Wohnwert: 500,00 DM
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 3.098,07 DM
Kindesunterhalt
- für die Klägerin zu 1 582,00 DM
-für den Kläger zu 2 582,00 DM
- für den Sohn Hendrik 480,00 DM
insgesamt: 1.644,00 DM
Für den Kindesunterhalt waren in Anlehnung an die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens
im Mangelfall die Einsatzbeträge mit 135% der Regel-
beträge gemäß der Regelbetragverordnung anzuset-
zen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 3,63 ff.). Diese Recht-
sprechung ist für die Zeit ab 1.1.2001 auf den
vorliegenden Fall anzuwenden, weil seit diesem Tag
§ 1612b Abs. 5 BGB in der neuen Fassung gilt, aus
der sich ergibt, dass das Existenzminimum des
minderjährigen Kindes mit 135% des Regelbetrages
jedenfalls für den Fall angenommen werden kann,
in dem wie hier ein unzureichendes Einkommen des
Unterhaltsschuldners auf mehrere Berechtigte
verteilt werden muss.
Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten 350,00 DM
Gesamtunterhalt 1.994,00 DM
Zur Verfügung stehen jedoch nur
3.098,09 DM - 1.500 DM = 1.598,07 DM
Kürzungsfaktor demnach:
1.598,07 DM/1.994,00 DM oder 80,14 %.
Dies führt für die Kläger zu 1 und zu 2 zu Zahlbeträgen
von jeweils rund 466 DM. Darauf ist das hälftige
Kindergeld nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB in Höhe
von jeweils 19 DM anzurechnen, so dass der Beklagte
an die Kläger jeweils noch 447,00 DM
zu entrichten hat.
2. Unterhalt für die Monate Mai und Juni 2001
Die vorstehende Berechnung gilt grundsätzlich auch
für die Monate Mai und Juni 2001. Jedoch ist der
Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten bei der
Mangelfallberechnung nunmehr mit
(1.100 DM — 600 DM=) 500,00 DM
anzunehmen, weil die Ehefrau seit dem 1.5.2001
(selbstständig) erwerbstätig ist. Diese Veränderung
bedingt einen (theoretischen) Gesamtunterhalt von 2.144,00 DM
sowie einen neuen Kürzungsfaktor von
1589,07 DM/2.144 DM bzw. 74,54%,
sodass der Beklagte für die Kläger zu 1 und zu 2 ledig-
lich noch Unterhalt von jeweils rund 434,00 DM
zu leisten verpflichtet ist, auf den das Kindergeld
im Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB nicht mehr
angerechnet werden kann.
Der Beklagte ist auch für die Zeit ab dem 1.5.2001 gegenüber seiner Ehefrau
unterhaltspflichtig. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese
ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Ausweislich
der vorgelegten Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002 hat die Ehefrau in
diesem Zeitraum mit dem Betrieb des Antiquitätengeschäfts nicht unerhebliche
Verluste erwirtschaftet. Darüber hinaus ist sie schon wegen des im Jahre 1999
geborenen Sohnes H nicht verpflichtet, überhaupt einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Die Verluste sind von den Klägern hinzunehmen. Die vom Beklagten vorgelegten
Gewinn- und Verlustrechnungen erscheinen in sich plausibel und können von
den Angriffen, die die Kläger dagegen richten, nicht zu Fall gebracht werden.
Dass ein neu gegründetes Unternehmen in den ersten beiden Jahren seiner
Existenz Verluste erwirtschaftet, ist mit der Anlaufsituation zu erklären.
Für das erste volle Geschäftjahr 2002 ist der Verlust zudem im Vergleich
zum Vorjahr nicht unerheblich zurückgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnungen
weisen keine Positionen aus, die Misstrauen gegen die Richtigkeit der Buchführung
begründen. Selbst wenn man die Personalkosten, die die Bilanzen ausweisen,
zugunsten der Kläger unberücksichtigt lässt, verbleibt ein Verlust, der nicht
durch Betriebseinnahmen gedeckt werden kann. Gleiches gilt für das Jahr 2001,
für das die Kläger die hohen Kosten für den Erwerb eines Fahrzeuges bemängeln.
Diese sind mit 17.600 DM nicht derart hoch, dass der Verdacht gerechtfertigt
wäre, die Ehefrau des Beklagten rechnet hier private Kosten der Familie ab.
Ein ...geschäft ist auf ein Fahrzeug angewiesen, um Auslieferungen an Kunden
vorzunehmen oder eingekaufte Sachen von Lieferanten abzuholen.
Aber auch wenn man insofern eine abweichende Auffassung vertritt,
verbleibt für das Jahr 2001 ein Verlust von noch mehr als 15.000 DM.
Unberücksichtigt ist dabei noch, dass die Ehefrau des Beklagten berechtigt
wäre, die Anschaffungskosten für den Wagen durch Abschreibungen auf mehrere
Jahre zu verteilen, was wiederum für das Jahr 2002 einen höheren Verlust
zur Folge hätte, als er in der vorgelegten Bilanz ausgewiesen ist.
3. Unterhalt für die Monate Juli und August 2001
Seit dem 1.7.2001 galt eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle.
Dies führt im Vergleich zu den Vormonaten bei unverändert gebliebenen
Einkommensverhältnissen des Beklagten zu folgenden Änderungen:
Einsatzbeträge der Kinder:
- für die Klägerin zu 1 600,00 DM
- für den Kläger zu 2 600,00 DM
- für den Sohn H 495,00 DM
insgesamt 1.695,00 DM
Einsatzbetrag der Ehefrau nunmehr
1200 DM - 600 DM= 600,00 DM
Summe der Einsatzbeträge: 2.295,00 DM
Angesichts des nunmehr für den Beklagten geltenden Selbstbehalts
von 1.640 DM ergibt sich ein Kürzungsfaktor von
(3.098,07 DM - 1.640 DM)/2.295 DM oder 63,53%.
Demnach ermäßigt sich der an die Kläger
zu 1 und zu 2
zu zahlende Unterhalt auf rund 381,00 DM.
4. Unterhalt für die Monate September und Oktober 2001
Im September 2001 hat die Klägerin zu 1 ihr 12. Lebensjahr
vollendet und ist in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer
Tabelle aufgerückt. Damit erhöht sich ihr Einsatzbetrag auf 709,00 DM
und die Summe aller Einsatzbeträge auf 2.404,00 DM
Kürzungsfaktor nunmehr: 60,65%
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1 rund: 430,00 DM
- für den Kläger zu 2 rund: 364,00 DM
5.Unterhalt für die Monate November und Dezember 2003
Ab November 2001 bezog die Ehefrau des Beklagten
kein Erziehungsgeld mehr; ihr Einsatzbetrag kann da-
her nicht mehr um einen Betrag von 600 DM verringert
werden.
Die Summe der Einsatzbeträge aller Unterhaltsgläubi-
ger beträgt daher nunmehr 3.404,00 DM.
Kürzungsfaktor: 48,54%
Zahlbeträge:
-für die Klägerin zu 1 rund: 344,00 DM
-für den Kläger zu 2 rund: 291,00 DM
C. Unterhalt für das Jahr 2002
Für das Jahr 2002 ist als Folge der Währungsumstellung der Unterhalt neu zu berechnen:
Bruttoeinkommen (vgl. die Verdienstbescheinigung des
Beklagten für Dezember 2002, Blatt 210 der Akte): 22.062,40 €
Lohnsteuer 440,00 €
Rentenversicherungsbeitrag 2.107,00 €
Krankenversicherungsbeitrag 1.478,18 €
Arbeitslosenversicherungsbeitrag 717,08 €
Pflegeversicherungsbeitrag 187,56 €
Nettoeinkommen 17.132,58 €
Dies entspricht monatlich 1.427,72 €
Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-
wendungen (5% des Nettoeinkommens) 71,39 €
verbleiben 1.356,33 €.
Beklagte hat ferner im Jahr 2002 eine Steuererstattung
in Höhe von 559,35 € (vgl. Blatt 182 der Akte) vereinnahmt,
was einem monatlichen Betrag von 46,61 €
entspricht.
Anzurechnender Wohnwert nunmehr 250,00 €
Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten: 1.652,94 €
1. Unterhalt für die Monate Januar bis Oktober 2002
Einsatzbeträge:
- für die Klägerin zu 1: 364,00 €
- für den Kläger zu 2 308,00 €
- für den Sohn H: 254,00 €
- für die Ehefrau des Beklagten: 615,00 €
insgesamt 1.541,00 €
Kürzungsfaktor: 52,75 %
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1: 192,00 €
- für den Kläger zu 2: 162,00 €
2. Unterhalt für die Monate November und Dezember 2001
Für die Zeit ab November 2001 macht die Klägerin zu 3 für sich nachehelichen
Unterhalt geltend. Sie geht nach§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB mit ihren An¬sprüchen
denjenigen der Ehefrau des Beklagten im Rang vor, weil sie ihre Ansprüche auf
§ 1570 BGB stützen kann (vgl. auch BGH, FamRZ 1988, 705).
Da die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist, ist ihr
Einsatzbetrag mit 730,00 €
anzusetzen, so dass die Summe der Einsatzbeträge
für alle Kläger 1.656,00 €
beträgt.
Kürzungsfaktor nunmehr: 49,09%
Zahlbeträge:
für die Klägerin zu 1: 179,00 €
für den Kläger zu 2: 151,00 €
für die Klägerin zu 3: 358,00 €
D. Unterhalt für das Jahr 2003
Für das Jahr 2003 beziffern die Parteien das
Erwerbseinkommen des Beklagten übereinstimmend mit
netto 17.595,08 €
bzw. monatlich 1.466,26 €.
Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-
wendungen 73,31 €
verbleiben 1.392,94 €.
Da nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte
im Jahr 2003 eine Steuererstattung vereinnahmt hat,
kann eine solche in die Berechnung nicht aufgenommen
werden.
Demgegenüber ist der Wohnwert nach wie vor mit 250,00 €
zu veranschlagen.
Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 1.642,94 €
1. Unterhalt für die Monate Januar bis Mai 2003
Einsatzbeträge
- für die Klägerin zu 1: 364,00 €
- für den Kläger zu 2: 308,00 €
- für den Sohn H 254,00 €
- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
insgesamt: 1.656,00 €
Als verteilungsfähiges Einkommen stehen zur Ver-
fügung: 1.642,94 €- 840 € = 802,94 €
Kürzungsfaktor: 48,49 %
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1:
- für den Kläger zu 2:
- für die Klägerin zu 3:
2. Unterhalt für den Monat Juni 2003
Im Juni 2003 vollendet der Kläger zu 2 sein 12. Le-
bensjahr und rückt damit in die dritte Altersstufe der
Düsseldorfer Tabelle auf.
Einsatzbetrag für den Kläger zu 2 nunmehr: 364,00 €
Summe der Einsatzbeträge aller Kläger 1.712,00 €
Kürzungsfaktor: 46,90%
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1: 171,00 €
- für den Kläger zu 2: 171,00 €
- für die Klägerin zu 3: 342,00 €
3.Unterhalt für die Monate Juli und August 2003
Da zum 1.7.2003 eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle gilt, sind die
Einsatzbeträge mit Wirkung ab diesem Tag wie folgt anzusetzen:
- für die Klägerin zu 1: 384,00 €
- für den Kläger zu 2: 384,00 €
- für den Sohn H 269,00 €
- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
insgesamt: 1.767,00 €
Kürzungsfaktor: 45,44 %
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1: 174,00 €
- für den Kläger zu 2: 174,00 €
- für die Klägerin zu 3: 332,00 €
4. Unterhalt für die Zeit ab September 2003
Im September 2003 ist die weitere Tochter Alisa des Beklagten geboren
worden, für die dieser ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Dieser Umstand führt
zu folgenden Veränderungen:
Einsatzbeträge:
- für die Klägerin zu 1: 384,00 €
- für den Kläger zu 2: 384,00 €
- für den Sohn H: 269,00 €
- für die Tochter A: 269,00 €
- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
insgesamt: 2.036,00 €
Kürzungsfaktor: 39,44 %
Zahlbeträge:
- für die Klägerin zu 1 151,00 €
- für den Kläger zu 2 151,00 €
- für die Klägerin zu 3 288,00 €
E. Rückständiger Unterhalt
Durch die Jugendamtsurkunden vom 23.1.1996 ist der Unterhalt der Kläger
zu 1 und zu 2 bereits in Höhe von 425 DM bzw. nunmehr 217,30 € und von
335 DM bzw. 171,28 € tituliert. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt,
dass der geschuldete Unterhalt für die Zeit ab November 2001 hinter den
titulierten Beträgen zurückbleibt, sodass für diesen Zeitraum kein
weiterer Unterhalt zugunsten der Kläger zu 1 und zu 2 festgesetzt werden kann.
Demgegenüber bestehen hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Monate
Dezember 2000 bis Oktober 2001 folgende Rückstände:
Klägerin zu 1 Kläger zu 2
geschuldeter Rückstand geschuldeter Rückstand
Unterhalt Unterhalt
titulierter titulierter
Unterhalt Unterhalt
Dezember
2000 492 DM — 425 DM 67 DM 492 DM — 335 DM 157 DM
Januar 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
Februar
2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
März 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
April 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
Mai 2001 434 DM — 425 DM 9 DM 434 DM — 335 DM 99 DM
Juni 2001 434 DM — 425 DM 9 DM 434 DM — 335 DM 99 DM
Juli 2001 381 DM — 425 DM 0 DM 381 DM — 335 DM 46 DM
August 2001 381 DM — 425 DM 0 DM 381 DM — 335 DM 46 DM
September
2001 430 DM — 425 DM 5 DM 364 DM — 335 DM 29 DM
Oktober
2001 430 DM — 425 DM 5 DM 364 DM — 335 DM 29 DM
insgesamt 183,00 DM 953,00 DM
bzw. 93,57 € bzw. 487,26 €
Da der Beklagte auf den rückständigen Unterhalt für die Klägerin zu 1 am
2.4.2002 870,95 € gezahlt hat (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 9.7.2003,
Seite 9 (Blatt 261 der Akte)), bestehen für die Klägerin zu 1 keine Rückstände
mehr.
Soweit der den' Klägern zu 2 und zu 3 zuerkannte rückständige Unterhalt für die
Monate November 2002 bis Juli 2003 hinter den nach dem Vorstehenden
geschuldeten Beträgen zurückbleibt, ergibt sich dies aus § 308 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
§§ 708 Nr. 8 und 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert:
für die Klage:
Unterhalt der Klägerin zu 1:
- rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001): 402 €
- laufender Unterhalt (12 * (287 € - 217 €)) 840 €
Unterhalt des Klägers zu 2:
- rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001): 402 €
- laufender Unterhalt (12 * (287 € - 171 €)) 1.392 €
Unterhalt der Klägerin zu 3: ,
rückständiger Unterhalt (bis Juli 2003): 2.858 €
- laufender Unterhalt (12 * 304,08 €)) 3.649 €
für die Widerklage:
Unterhalt der Klägerin zu 1:
- rückständiger Unterhalt (bis März 2002): 1.563 €
- laufender Unterhalt (12 * (217 € - 112 €)) 1.260 €
Unterhalt des Klägers zu 2:
- rückständiger Unterhalt (bis März 2002): 942 €
laufender Unterhalt (12 * (171 € - 112 €)) 708 €