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Amtsgericht Geldern·11 F 200/01·09.10.2003

Unterhaltsabänderung: Wohnwert, Steuererstattung und Mangelfall bei mehreren Berechtigten

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die minderjährigen Kinder verlangten eine Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts; der Vater begehrte widerklagend Herabsetzung, zudem verlangte die geschiedene Mutter Betreuungsunterhalt ab November 2002. Das Gericht rechnete dem Vater u.a. anteilige Steuererstattungen und einen (hälftigen) Wohnwertvorteil zu und verteilte im Mangelfall nach Einsatzbeträgen. Für die Zeit ab November 2001 blieb der geschuldete Kindesunterhalt teils hinter den Titeln zurück, während für Dez. 2000 bis Okt. 2001 Rückstände (nur Kind 2) zugesprochen wurden. Der Betreuungsunterhalt wurde ab Verzug durch Rechtswahrungsanzeige (BSHG) zugesprochen und rangierte vor dem Anspruch der neuen Ehefrau.

Ausgang: Klage und Widerklage teilweise erfolgreich: Unterhalt teils zugesprochen, Titel teils herabgesetzt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuererstattungen sind dem unterhaltsrelevanten Einkommen anteilig zuzurechnen, soweit der Erstattungsanteil nicht durch Vorlage des zugrunde liegenden Steuerbescheids anderweitig nachvollziehbar zugeordnet wird.

2

Ein mietfreies Wohnen in einem im Eigentum Dritter stehenden Haus begründet einen als Einkommen anzusetzenden Wohnwertvorteil; behauptete objektbezogene Belastungen mindern den Wohnwert nur bei substantiierter Darlegung ihrer Höhe.

3

Liegt ein Mangelfall vor, ist der verteilungsfähige Betrag oberhalb des notwendigen Selbstbehalts nach Einsatzbeträgen auf mehrere Unterhaltsberechtigte zu quoteln; für minderjährige Kinder kann hierbei das Existenzminimum mit 135 % des Regelbetrags angesetzt werden (§ 1612b Abs. 5 BGB a.F.).

4

Erziehungsgeld kann bei der Mangelfallberechnung bedarfsdeckend auf den Einsatzbetrag eines nicht erwerbstätigen Ehegatten angerechnet werden.

5

Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB setzt voraus, dass wegen Betreuung minderjähriger Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann; nach Rechtswahrungsanzeige kann der Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit ab Zugang geltend machen (§ 91 Abs. 3 BSHG).

Relevante Normen
§ 1601 BGB§ 1570 BGB§ 91 Abs. 3 BSHG§ 287 ZPO§ 1612b Abs. 5 BGB§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vorn xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3 Unterhalt

a)von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis einschließlich Juli 2003 zu zahlen,

b)von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,

c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.

Auf die Widerklage des Beklagten

wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ...dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an .die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:

a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001,

b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,

c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,

d)jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich  Oktober 2002,

e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,

f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,

g)171 € für den Monat Juni 2003,

h) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,

i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,

wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ... dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:

a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,

b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,

c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,

d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,

e) 171 € für den Monat Juni 2003,f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August     2003,

g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,

die Klägerin zu 1                16%,

der Kläger zu 2                    13%

und die Klägerin zu 3          1 %

zu tragen.

Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten

der Klägerin zu 1 zu                                45%,

diejenigen des Klägers zu 2 zu             49%

und diejenigen der Klägerin zu 3 zu      97 %.

auferlegt.

Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.

Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

                                                                                  Verkündet am 11.11.2003

2

                                                                                  als Urkundsbeamter der

3

                                                                                  Geschäftsstelle

4

                                  AMTSGERICHT GELDERN

5

                                    IM NAMEN DES VOLKES

6

                                                 URTEIL

7

In der Familiensache

8

1.              der am geborenen P,

9

2.              des am geborenen M, beide vertreten durch Frau M

10

hat das Amtsgericht- Familiengericht- Geldern

11

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2003

12

durch den Richter am Amtsgericht S

13

für R e c h t erkannt:

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Der Beklagte wird verurteilt,

15

1.              an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde

16

des Kreisjugendamts vom xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,

17

2.              an die Klägerin zu 3 Unterhalt

18

a)              von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis ein

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           schließlich Juli 2003 zu zahlen,

20

b)              von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,

21

c)              für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus

22

          bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.

23

Auf die Widerklage des Beklagten

25

1. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert,

26

dass der Beklagte an  die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:

27

a)   jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001

28

b)   jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,

29

c)   jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,

30

d)   jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,

31

e)   jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,

32

f)    jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,

33

g)   171 € für den Monat Juni 2003,

34

h)   jeweils 17 4 € für die Monate Juli und August 2003,

35

i)    jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,

36

2. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:

37

a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,

38

b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,

39

c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,

40

d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,

41

e) 171 € für den Monat Juni 2003,

42

f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,

43

g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.

44

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

45

Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,

46

die Klägerin zu 1              16%,

47

der Klager zu 2              13%

48

und die Klägerin zu 3              1 %

49

zu tragen.

50

Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten

51

der Klägerin zu 1 zu              45%,

52

diejenigen des Klägers zu 2 zu              49%

53

und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97%.

54

auferlegt. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.

55

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.

56

Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 3 unter der Beklagte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 hervorgegangen, die nach der Trennung und Scheidung der Ehe bei der Klägerin zu 1 verblieben sind und von dieser betreut und versorgt werden.

59

Der Beklagte hat sich in vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamts vom verpflichtet, an die Klägerin zu 1 einen monatlichen Unterhalt von 425 DM und an den Kläger zu 2 einen monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen.

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Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger zu 1 und zu 2 die Heraufsetzung des vom Beklagten zu entrichtenden Kindesunterhalts für die Zeit ab

61

Dezember 2000, während der Beklagte widerklagend die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt. Die Klägerin zu 3, die, nachdem die Ehe der mit dem Beklagten geschieden worden war, erneut geheiratet hatte, wobei auch diese Ehe mittlerweile geschieden ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab November: 2002 in Anspruch.

62

Der Beklagte ist ebenfalls erneut verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe sind die Kinder H. , geboren am 1999, und A, geboren am 2003, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten war bis zur Geburt des Sohnes H berufstätig. Sie bezog für die Zeit der Geburt ihres Sohnes bis einschließlich

63

Oktober 2001 Erziehungsgeld von monatlich 600 DM. Mit Wirkung ab

64

1.5.2001 hat die Ehefrau des Beklagten ein ...geschäft eröffnet.

65

Ausweislich der von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die

66

Jahre 2001 und 2002 hat sie aus dem Betrieb des Unternehmensverluste

67

von 34.951,78 DM (im Jahr 2001) beziehungsweise von 9.596,56 € (für das Jahr 2002) erwirtschaftet. Der Beklagte ist als Schlosser abhängig erwerbstätig.

68

Ihre Unterhaltsansprüche haben die Kläger auf der Grundlage eines Jahresnettoeinkommens von 32.125,38 DM, das der Beklagte im Jahr 2000 erzielt hat zuzüglich einer Steuererstattung von 7.290,29 DM ermittelt. Für die Jahre 2001 und 2002 schreiben die Kläger diese Einkommensverhältnisse fort und gehen für das Jahr 2003 von einem Nettoeinkommen von 17.595,08 € aus.

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Der Beklagte bewohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Wohnung in einem umgebauten landwirtschaftlichen Anwesen. Die Wohnfläche beträgt etwa 100 Quadratmeter. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass Eigentümer des Anwesens die Eltern seiner Ehefrau seien, und eingeräumt, dass an diese keine Miete gezahlt werde; jedoch sei er verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Grundbesitz anfallenden Kosten zu übernehmen.

70

Die Kläger trafen vor:

71

Der Beklagte müsse sich den Wohnwert für das von ihm genutzte Anwesen einkommenserhöhend zurechnen lassen. Insofern sei ein Betrag von rund 516 DM angemessen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt zahlen müsse. Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet, dass von dieser betriebene Geschäft werfe nur Verluste ab, sei dies unglaubhaft. Verluste lägen allenfalls in steuerrechtlicher Hinsicht vor, während das Unternehmen in Wirklichkeit einen Gewinn mache. Jedenfalls könne die Ehefrau des Beklagten ihren persönlichen Bedarf aus den Gewinnen, die sie aus ihrem Unternehmen erziele, decken. Darüber hinaus sei auch das Erziehungsgeld bedarfsdeckend heranzuziehen, welches die Ehefrau· des Beklagten nach der Geburt des Sohnes H bezogen habe.

72

Die Klägerin zu 3 könne für die Zeit ab November 2002 wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nachehelichen Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen. Einer Erwerbstätigkeit sei sie zwar früher nachgegangen, könne dies jedoch jetzt nicht mehr, weil die Betreuung der Kinder sie vollständig in Anspruch nehmen.

73

Wegen der Einzelheiten der Berechnungen der Kläger wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.4.2002 (Blatt 81 der Akte) und vom 10.7.2003 (Blatt 53 der Akte) Bezug genommen.

74

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

76

1. unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom …..insgesamt folgende Beträge an die Klägerin zu 1 zu zahlen:

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a)    für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats

78

       287 €, jeweils abzgl. seit Mai 2002 monatlich gezahlter 128 €

79

sowie

80

b)  weitere 1184,66 € rückständigen Unterhalt für die Zeit

81

bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 51,51 € seit dem 4.12.2000, aus weiteren jeweils 72,09 € seit dem 4.1., 5.2., 5.3., 4.4., 4.5., und 6.6.2001, aus jeweils 81,30 €_seit dem 4.7.2001 und 3.8.2001 und aus weiteren jeweils 137,03 € seit dem 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001, abzüglich am 2.4.2002 gezahlter 870,95 €,

82

c)  für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31. 5.2003 monatlich

83

219,86 €, für April 2003 zusätzliche weitere 28, 12 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 213,79 €, abzüglich jeweils bis einschließlich Juli 2003 monatlich gezahlter 128 €,

84

2.  den Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom folgende Beträge an den Kläger zu 2 zu zahlen:

85

a)  für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 231 € sowie

86

b)  weitere 961,74 € rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, jeweils 72,09 € seit dem 4.1.2001, 5.2.2001, 5.3.2001, 4.4.2001, 4.5.2001 und 6.6.2001 sowie aus weiteren 81,30 € seit dem 4.7.2001, 3.8.2001, 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001,

87

c)              für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.5.2003 an den Kläger zu 2 monatlichen Unterhalt von 176,96 €, für April 2003 zusätzlich weitere 22,63 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt von 213,79 €,

88

3. an die Klägerin zu 3 ab dem 1.8.2003 jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt in Höhe von monatlich 304,08 € sowie für die Zeit vom 1.11.2002 bis 31.7.2003 rückständigen Unterhalt von 2.857,76 € zu zahlen.

89

Der Beklagte beantragt,

90

die Klage abzuweisen,

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und weiter im Wege der Widerklage,

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die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….

93

dahingehend abzuändern, dass der Beklagte  an die Klägerin zu 1 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren Unterhalt

94

als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 234 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 128 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zu zahlen hat,

95

die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….. dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren-Unterhalt als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 198 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 108 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zuzahlen hat.

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Der Beklagte trägt vor Steuererstattungen seien seinem Einkommen nicht hinzuzurechnen, weil sie auf den Einkünften seiner jetzigen Ehefrau beruhten, die Steuern aus ihrem Einkommen jedoch nur bis zur Geburt des Sohnes H gezahlt habe. Angesichts der Verluste, die die Ehefrau in der Zeit ab 1.5.2001 aus

97

Ihrem  ...geschäft erwirtschaftet habe, sei eine Insolvenz zu befürchten. Bereits von daher sei er verpflichtet, auch an seine Ehefrau Unterhalt zu zahlen, wobei die Unterhaltsansprüche der Ehefrau denjenigen der Kläger zumindest gleichrangig seien. Die insofern vorgelegten Bilanzen stellten die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit umfassend und zutreffend dar. Es treffe insbesondere nicht zu, dass, wie die Kläger behaupten, er derjenige sei, welcher das Unternehmen eigentlich betreibe. Dazu lasse ihm schon sein Beruf nicht die erforderliche Zeit. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Erziehungsgeld, welches seine Ehefrau bezogen habe, nicht einzurechnen. Ferner könne er die Belastungen, welche er für das von ihm und seiner Familie bewohnten Haus übernommen habe, sehr wohl dem Wohnwert gegenrechnen, sodass auch insofern sein Einkommen sich nicht erhöhe.

98

Bei verständiger Würdigung aller Einkünfte der Familie werde deutlich, dass ein Mangelfall vorliege, der es rechtfertige, die zu Gunsten der Kläger zu 1 und zu 2 bestehenden Unterhaltstitel abzuändern.

Entscheidungsgründe

100

Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.

101

Der Beklagte ist, was er grundsätzlich nicht in Abrede stellt, gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.

102

Eine Unterhaltspflicht besteht für den Beklagten für die Zeit ab November 2002 jedoch auch gegenüber der Klägerin zu 3. Sie hat ihre Grundlage in § 1570 BGB, denn die Klägerin zu 3 ist wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 3 für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat und im Hinblick auf das Alter der Kläger zu 1 und zu 2 kann von der Klägerin zu 3 eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist.

103

Soweit der Beklagte darauf abhebt, der Lebensunterhalt der Klägerin zu 3 sei durch ihren Lebensgefährten sichergestellt, ist die Klägerin dem mit der Behauptung entgegengetreten, dass sie sich im Oktober 2002 von ihren Lebensgefährten getrennt habe. Das hat der Beklagte nicht mehr bestritten.

104

Schließlich kann die Klägerin Zu 3 ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab November 2002 geltend machen, weil der Beklagte in diesem Monat durch die-Rechtswahrungsanzeige der Stadt , die der Klägerin zu 3 für die Zeit ab November 2001 Sozialhilfe geleistet hat, in Verzug gesetzt worden ist. Durch die Gewährung der Sozialhilfe sind die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 3 gegen den Beklagten auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Dieser kann nach § 91 Abs. 3 BSHG von dem Unterhaltsschuldner für die Zeit ab Zugang der Rechtswahrungsanzeiger auch für die

105

Vergangenheit die Unterhaltsansprüche des Sozialhilfeempfängers geltend machen. Die danach erfolgte Abtretung der Unterhaltsansprüche auf den unterhaltsberechtigten beseitigt zu Lasten der Klägerin zu 3 diese Wirkungen nicht. Denn auf sie sind die Ansprüche in der Form übergegangen, wie sie sich in der Zeit entwickelt haben, in der sie (zunächst) auf den Träger der Sozialhilfeleistungen übergegangen und von diesem modifiziert worden sind.

106

A.  Unterhalt für den Monat Dezember 2000

107

Der Beklagte hat im Jahre 2000 unstreitig aus nicht-selbstständiger Arbeit ein Gesamtnettoeinkommen von

108

32.125,00 DM

109

erzielt.

110

Dies entspricht einem monatlichen Einkommen

111

von 2.677,08 DM.

112

Nach Abzug der von den Klägern zugestandenen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von

113

220,00 DM

114

Verbleiben

115

2.457,08 DM.

116

Die von dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau im Jahr 2000 unstreitig vereinnahmte Steuererstattung von 7.290,29 DM ist dem Beklagten zur Hälfte oder in Höhe von 3.645, 15 DM beziehungsweise monatlich

117

303,76 DM

118

seinem Einkommen zuzurechnen. Der Beklagte hat

119

den der Erstattung zugrunde liegenden Steuerbescheid nicht vorgelegt. Andererseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten im Jahr 1999 noch erwerbstätig war und Steuern gezahlt hat.

120

Schließlich ist dem Beklagten der hälftige Wohnwert des von ihm zusammen mit seiner Familie bewohnten Hauses in mit

121

500,00 DM

122

als Einkommen zuzurechnen. Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmeter kann der Wohnwert nach Einschätzung des Gerichts (vgl. § 287 ZPO) für den Bereich der Gemeinde mit 10 DM/qm angesetzt werden. Dies ergibt einen Wohnwert von 1.000 DM, der zur Hälfte als Einkommen des Beklagten anzusehen ist. Soweit der Beklagte behauptet, er zahle zwar keine Miete an die Eigentümer des Grundbesitzes, seine Schwiegereltern, müsse dafür jedoch die im Zusammenhang mit dem Grundstück anfallenden Kosten übernehmen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn der Beklagte hat die Höhe der Kosten, die er nach der Absprache mit seiner Schwiegereltern tragen muss, nicht dargelegt.

123

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten

124

3.260,85 DM.

125

Bei diesen Einkommensverhältnissen schuldet der Beklagte an Kindesunterhalt (3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999)

126

für die Klägerin zu 1

127

492,00 DM

128

-              für den Kläger zu 2

129

492,00 DM

130

- für den Sohn H.

131

405,00 DM

132

Dies sind insgesamt 1.389,00 DM.

133

Nach Abzug dieses Kindesunterhalts (maßgeblich ist der Tabellenbetrag und nicht der nach Abzug des Kindergelds zu entrichtende Zahlbetrag) Beklagten stehen für den Unterhalt der Ehefrau des Beklagten grundsätzlich noch

134

1.871,85 DM

135

zur Verfügung.

136

Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist jedoch das Einkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte die laufenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt und die Bedienung der Verbindlichkeiten aus den Erwerbseinkünften bestreitet, weil diese dem Unterhaltschuldner ebenfalls in gleichbleibenden Abständen zufließen.

137

Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des Kindesunterhalts)

138

1.068,08 DM

139

Davon sind als Erwerbstätigenbonus 1/7 oder

140

152,50 DM anzusetzen.

141

Dem sind die weiteren Einkünfte des Beklagten hinzu zu rechnen, nämlich

142

-              die anteilige Steuererstattung  303,76 DM

143

-              der Wohnwert                         500,00 DM

144

Einkommen der Ehefrau:                        803,76 DM

145

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten

146

gegen diesen beträgt demnach:

147

1/2 * (1.719,26 DM + 803,76 DM) — 803,76 DM = 457,75 DM

148

Der Beklagte ist jedoch ohne Gefährdung des notwen-

149

digen Selbstbehalts von 1500 DM, der dem Unterhalts-

150

schuldnerin jedem Fall verbleiben muss, damit auch

151

sein Existenzminimum gewahrt bleibt, nicht in der La-

152

ge, den vorstehend ermittelten Gesamtunterhalt

153

(insoweit ist hinsichtlich des Kindesunterhalts der

154

Tabellenbetrag und nicht der Zahlbetrag maßgeblich) von    1.846,75 DM

155

zu leisten. Der Unterhalt kann nur aus dem Teil

156

des Einkommens des Beklagten gezahlt werden, der den

157

Selbstbehalt von 1500 DM übersteigt. Das sind hier            1.760,85 DM

158

Bei dieser Mangelfallberechnung ist der Einsatzbetrag

159

der Ehefrau grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen,

160

der als Existenzminimum für einen Ehegatten zu ver-

161

anschlagen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen zu-

162

sammen lebt und nicht erwerbstätig ist (die Ehefrau des

163

Beklagten arbeitet nach der Geburt des Sohnes H

164

erst wieder seit dem 1.5.2001). Dieses Existenzminimum

165

betrug im Jahr 2000:                                                              950,00 DM.

166

Darauf ist jedoch das Erziehungsgeld, das die Ehefrau

167

des Beklagten bis Oktober 2001 bezog, anzurechnen.

168

Dies erscheint hier angemessen1 weil ein Mangelfall

169

vorliegt (vgl. insofern den Beschluss des OLG Düssel-

170

dorf vom 12.11.2002 im Prozesskostenhilfeverfahren).

171

Demnach sind als Einsatzbetrag für die Ehefrau des

172

Beklagten noch (950 DM - 600 DM =)                                   350,00 DM

173

anzusetzen.

174

Damit verringert sich der vom Beklagten zu

175

entrichtende Gesamtunterhalt auf                                      1.246,75 DM

176

Die vom Beklagten ohne Gefährdung seines

177

Selbstbehalts gezahlt werden können.

178

B. Unterhalt für das Jahr 2001

179

Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für das Jahr

180

2001. Jedoch hat der Beklagte in diesem Jahr nur noch eine Steuererstattung

181

von 1.691,84 DM vereinnahmt, die allein ihm zuzurechnen ist, weil die

182

Ehefrau des Beklagten im Jahr 2000 keine Steuern gezahlt hatte

183

(vgl. den Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2001, Blatt 181 der Akte).

185

1. Unterhalt für die Monate Januar bis April 2001

186

Dies führt für die Monate Januar bis April 2001 zu folgender Berechnung:

187

Erwerbseinkünfte des Beklagten nach Abzug der berufs-

188

bedingten Aufwendungen (wie im Vorjahr):                  2.457,08 DM

189

Anteilige Steuererstattung                                             140,99 DM

190

Wohnwert:                                                                   500,00 DM

191

Bereinigtes Einkommen des Beklagten:                       3.098,07 DM

192

Kindesunterhalt

193

- für die Klägerin zu 1                                                       582,00 DM

194

-für den Kläger zu 2                                                          582,00 DM

195

- für den Sohn Hendrik                                                     480,00 DM

196

insgesamt:                                                                     1.644,00 DM

197

Für den Kindesunterhalt waren in Anlehnung an die

198

neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur

199

Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens

200

im Mangelfall die Einsatzbeträge mit 135% der Regel-

201

beträge gemäß der Regelbetragverordnung anzuset-

202

zen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 3,63 ff.). Diese Recht-

203

sprechung ist für die Zeit ab 1.1.2001 auf den

204

vorliegenden Fall anzuwenden, weil seit diesem Tag

205

§ 1612b Abs. 5 BGB in der neuen Fassung gilt, aus

206

der sich ergibt, dass das Existenzminimum des

207

minderjährigen Kindes mit 135% des Regelbetrages

208

jedenfalls für den Fall angenommen werden kann,

209

in dem wie hier ein unzureichendes Einkommen des

210

Unterhaltsschuldners auf mehrere Berechtigte

211

verteilt werden muss.

212

Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten                      350,00 DM

213

Gesamtunterhalt                                                     1.994,00 DM

214

Zur Verfügung stehen jedoch nur

215

3.098,09 DM - 1.500 DM =                                      1.598,07 DM

216

Kürzungsfaktor demnach:

217

1.598,07 DM/1.994,00 DM oder 80,14 %.

218

Dies führt für die Kläger zu 1 und zu 2 zu Zahlbeträgen

219

von jeweils rund 466 DM. Darauf ist das hälftige

220

Kindergeld nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB in Höhe

221

von jeweils 19 DM anzurechnen, so dass der Beklagte

222

an die Kläger jeweils noch                                              447,00 DM

223

zu entrichten hat.

225

2. Unterhalt für die Monate Mai und Juni 2001

226

Die vorstehende Berechnung gilt grundsätzlich auch

227

für die Monate Mai und Juni 2001. Jedoch ist der

228

Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten bei der

229

Mangelfallberechnung nunmehr mit

230

(1.100 DM — 600 DM=)                                                 500,00 DM

231

anzunehmen, weil die Ehefrau seit dem 1.5.2001

232

(selbstständig) erwerbstätig ist. Diese Veränderung

233

bedingt einen (theoretischen) Gesamtunterhalt von        2.144,00 DM

234

sowie einen neuen Kürzungsfaktor von

235

1589,07 DM/2.144 DM bzw. 74,54%,

236

sodass der Beklagte für die Kläger zu 1 und zu 2 ledig-

237

lich noch Unterhalt von jeweils rund                                   434,00 DM

238

zu leisten verpflichtet ist, auf den das Kindergeld

239

im Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB nicht mehr

240

angerechnet werden kann.

241

Der Beklagte ist auch für die Zeit ab dem 1.5.2001 gegenüber seiner Ehefrau

242

unterhaltspflichtig. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese

243

ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Ausweislich

244

der vorgelegten Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002 hat die Ehefrau in

245

diesem Zeitraum mit dem Betrieb des Antiquitätengeschäfts nicht unerhebliche

246

Verluste erwirtschaftet. Darüber hinaus ist sie schon wegen des im Jahre 1999

247

geborenen Sohnes H nicht verpflichtet, überhaupt einer Erwerbstätigkeit

248

nachzugehen.

249

Die Verluste sind von den Klägern hinzunehmen. Die vom Beklagten vorgelegten

250

Gewinn- und Verlustrechnungen erscheinen in sich plausibel und können von

251

den Angriffen, die die Kläger dagegen richten, nicht zu Fall gebracht werden.

252

Dass ein neu gegründetes Unternehmen in den ersten beiden Jahren seiner

253

Existenz Verluste erwirtschaftet, ist mit der Anlaufsituation zu erklären.

254

Für das erste volle Geschäftjahr 2002 ist der Verlust zudem im Vergleich

255

zum Vorjahr nicht unerheblich zurückgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnungen

256

weisen keine Positionen aus, die Misstrauen gegen die Richtigkeit der Buchführung

257

begründen. Selbst wenn man die Personalkosten, die die Bilanzen ausweisen,

258

zugunsten der Kläger unberücksichtigt lässt, verbleibt ein Verlust, der nicht

259

durch Betriebseinnahmen gedeckt werden kann. Gleiches gilt für das Jahr 2001,

260

für das die Kläger die hohen Kosten für den Erwerb eines Fahrzeuges bemängeln.

261

Diese sind mit 17.600 DM nicht derart hoch, dass der Verdacht gerechtfertigt

262

wäre, die Ehefrau des Beklagten rechnet hier private Kosten der Familie ab.

263

Ein ...geschäft ist auf ein Fahrzeug angewiesen, um Auslieferungen an Kunden

264

vorzunehmen oder eingekaufte Sachen von Lieferanten abzuholen.

265

Aber auch wenn man insofern eine abweichende Auffassung vertritt,

266

verbleibt für das Jahr 2001 ein Verlust von noch mehr als 15.000 DM.

267

Unberücksichtigt ist dabei noch, dass die Ehefrau des Beklagten berechtigt

268

wäre, die Anschaffungskosten für den Wagen durch Abschreibungen auf mehrere

269

Jahre zu verteilen, was wiederum für das Jahr 2002 einen höheren Verlust

270

zur Folge hätte, als er in der vorgelegten Bilanz ausgewiesen ist.

271

3. Unterhalt für die Monate Juli und August 2001

272

Seit dem 1.7.2001 galt eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle.

273

Dies führt im Vergleich zu den Vormonaten bei unverändert gebliebenen

274

Einkommensverhältnissen des Beklagten zu folgenden Änderungen:

275

Einsatzbeträge der Kinder:

276

- für die Klägerin zu 1                                            600,00 DM

277

- für den Kläger zu 2                                              600,00 DM

278

- für den Sohn H                                                   495,00 DM

279

insgesamt                                                            1.695,00 DM

280

Einsatzbetrag der Ehefrau nunmehr

281

1200 DM - 600 DM=                                              600,00 DM

282

Summe der Einsatzbeträge:                                   2.295,00 DM

283

Angesichts des nunmehr für den Beklagten geltenden Selbstbehalts

284

von 1.640 DM ergibt sich ein Kürzungsfaktor von

285

(3.098,07 DM - 1.640 DM)/2.295 DM oder 63,53%.

286

Demnach ermäßigt sich der an die Kläger

287

zu 1 und zu 2

288

zu zahlende Unterhalt auf rund                           381,00 DM.

289

4. Unterhalt für die Monate September und Oktober 2001

290

Im September 2001 hat die Klägerin zu 1 ihr 12. Lebensjahr

291

vollendet und ist in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer

292

Tabelle aufgerückt. Damit erhöht sich ihr Einsatzbetrag auf       709,00 DM

293

und die Summe aller Einsatzbeträge auf                                  2.404,00 DM

294

Kürzungsfaktor nunmehr: 60,65%

295

Zahlbeträge:

296

- für die Klägerin zu 1 rund:                                                         430,00 DM

297

- für den Kläger zu 2 rund:                                                           364,00 DM

298

5.Unterhalt für die Monate November und Dezember 2003

299

Ab November 2001 bezog die Ehefrau des Beklagten

300

kein Erziehungsgeld mehr; ihr Einsatzbetrag kann da-

301

her nicht mehr um einen Betrag von 600 DM verringert

302

werden.

303

Die Summe der Einsatzbeträge aller Unterhaltsgläubi-

304

ger beträgt daher nunmehr                                             3.404,00 DM.

305

Kürzungsfaktor: 48,54%

306

Zahlbeträge:

307

-für die Klägerin zu 1 rund:                                                344,00 DM

308

-für den Kläger zu 2 rund:                                                 291,00 DM

309

C.              Unterhalt für das Jahr 2002

310

Für das Jahr 2002 ist als Folge der Währungsumstellung der Unterhalt neu zu berechnen:

311

Bruttoeinkommen (vgl. die Verdienstbescheinigung des

312

Beklagten für Dezember 2002, Blatt 210 der Akte):                      22.062,40 €

313

Lohnsteuer                                                                                    440,00 €

314

Rentenversicherungsbeitrag                                                         2.107,00 €

315

Krankenversicherungsbeitrag                                                        1.478,18 €

316

Arbeitslosenversicherungsbeitrag                                                     717,08 €

317

Pflegeversicherungsbeitrag                                                              187,56 €

318

Nettoeinkommen                                                                       17.132,58 €

319

Dies entspricht monatlich                                                             1.427,72 €

320

Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-

321

wendungen (5% des Nettoeinkommens)                                            71,39 €

322

verbleiben                                                                                  1.356,33 €.

323

Beklagte hat ferner im Jahr 2002 eine Steuererstattung

324

in Höhe von 559,35 € (vgl. Blatt 182 der Akte) vereinnahmt,

325

was einem monatlichen Betrag von                                                    46,61 €

326

entspricht.

327

Anzurechnender Wohnwert nunmehr                                                250,00 €

328

Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten:                                  1.652,94 €

329

1. Unterhalt für die Monate Januar bis Oktober 2002

330

Einsatzbeträge:

331

- für die Klägerin zu 1:                                                          364,00 €

332

- für den Kläger zu 2                                                             308,00 €

333

- für den Sohn H:                                                                  254,00 €

334

- für die Ehefrau des Beklagten:                                             615,00 €

335

insgesamt                                                                         1.541,00 €

336

Kürzungsfaktor: 52,75 %

337

Zahlbeträge:

338

- für die Klägerin zu 1:                                                        192,00 €

339

- für den Kläger zu 2:                                                          162,00 €

340

2. Unterhalt für die Monate November und Dezember 2001

341

Für die Zeit ab November 2001 macht die Klägerin zu 3 für sich nachehelichen

342

Unterhalt geltend. Sie geht nach§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB mit ihren An¬sprüchen

343

denjenigen der Ehefrau des Beklagten im Rang vor, weil sie ihre Ansprüche auf

344

§ 1570 BGB stützen kann (vgl. auch BGH, FamRZ 1988, 705).

345

Da die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist, ist ihr

346

Einsatzbetrag mit                                                 730,00 €

347

anzusetzen, so dass die Summe der Einsatzbeträge

348

für alle Kläger                                                   1.656,00 €

349

beträgt.

350

Kürzungsfaktor nunmehr: 49,09%

351

Zahlbeträge:

352

für die Klägerin zu 1:                                          179,00 €

353

für den Kläger zu 2:                                           151,00 €

354

für die Klägerin zu 3:                                          358,00 €

355

D. Unterhalt für das Jahr 2003

356

Für das Jahr 2003 beziffern die Parteien das

357

Erwerbseinkommen des Beklagten übereinstimmend mit

358

netto                                                                        17.595,08 €

359

bzw. monatlich                                                           1.466,26 €.

360

Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-

361

wendungen                                                                 73,31 €

362

verbleiben                                                              1.392,94 €.

363

Da nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte

364

im Jahr 2003 eine Steuererstattung vereinnahmt hat,

365

kann eine solche in die Berechnung nicht aufgenommen

366

werden.

367

Demgegenüber ist der Wohnwert nach wie vor mit             250,00 €

368

zu veranschlagen.

369

Bereinigtes Einkommen des Beklagten:                          1.642,94 €

370

1. Unterhalt für die Monate Januar bis Mai 2003

371

Einsatzbeträge

372

-              für die Klägerin zu 1:                             364,00 €

373

-              für den Kläger zu 2:                               308,00 €

374

-              für den Sohn H                                      254,00 €

375

-              für die Klägerin zu 3:                             730,00 €

376

insgesamt:                                                      1.656,00 €

377

Als verteilungsfähiges Einkommen stehen zur Ver-

378

fügung: 1.642,94 €- 840 € =                                802,94 €

379

Kürzungsfaktor: 48,49 %

380

Zahlbeträge:

381

- für die Klägerin zu 1:

382

- für den Kläger zu 2:

383

- für die Klägerin zu 3:

384

2. Unterhalt für den Monat Juni 2003

385

Im Juni 2003 vollendet der Kläger zu 2 sein 12. Le-

386

bensjahr und rückt damit in die dritte Altersstufe der

387

Düsseldorfer Tabelle auf.

388

Einsatzbetrag für den Kläger zu 2 nunmehr:                  364,00 €

389

Summe der Einsatzbeträge aller Kläger                       1.712,00 €

390

Kürzungsfaktor: 46,90%

391

Zahlbeträge:

392

-          für die Klägerin zu 1:                          171,00 €

393

-          für den Kläger zu 2:                            171,00 €

394

-          für die Klägerin zu 3:                           342,00 €

395

3.Unterhalt für die Monate Juli und August 2003

396

Da zum 1.7.2003 eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle gilt, sind die

397

Einsatzbeträge mit Wirkung ab diesem Tag wie folgt anzusetzen:

398

- für die Klägerin zu 1:                                    384,00 €

399

- für den Kläger zu 2:                                      384,00 €

400

- für den Sohn H                                             269,00 €

401

- für die Klägerin zu 3:                                    730,00 €

402

insgesamt:                                                     1.767,00 €

403

Kürzungsfaktor: 45,44 %

404

Zahlbeträge:

405

- für die Klägerin zu 1:                                    174,00 €

406

- für den Kläger zu 2:                                      174,00 €

407

- für die Klägerin zu 3:                                    332,00 €

408

4. Unterhalt für die Zeit ab September 2003

409

Im September 2003 ist die weitere Tochter Alisa des Beklagten geboren

410

worden, für die dieser ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Dieser Umstand führt

411

zu folgenden Veränderungen:

412

Einsatzbeträge:

413

- für die Klägerin zu 1:                                   384,00 €

414

- für den Kläger zu 2:                                     384,00 €

415

- für den Sohn H:                                           269,00 €

416

- für die Tochter A:                                        269,00 €

417

- für die Klägerin zu 3:                                   730,00 €

418

insgesamt:                                                  2.036,00 €

419

Kürzungsfaktor: 39,44 %

420

Zahlbeträge:

421

- für die Klägerin zu 1                                   151,00 €

422

- für den Kläger zu 2                                     151,00 €

423

- für die Klägerin zu 3                                   288,00 €

424

E. Rückständiger Unterhalt

425

Durch die Jugendamtsurkunden vom 23.1.1996 ist der Unterhalt der Kläger

426

zu 1 und zu 2 bereits in Höhe von 425 DM bzw. nunmehr 217,30 € und von

427

335 DM bzw. 171,28 € tituliert. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt,

428

dass der geschuldete Unterhalt für die Zeit ab November 2001 hinter den

429

titulierten Beträgen zurückbleibt, sodass für diesen Zeitraum kein

430

weiterer Unterhalt zugunsten der Kläger zu 1 und zu 2 festgesetzt werden kann.

431

Demgegenüber bestehen hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Monate

432

Dezember 2000 bis Oktober 2001 folgende Rückstände:

433

                                    Klägerin zu 1                                          Kläger zu 2

434

                                    geschuldeter              Rückstand            geschuldeter                     Rückstand

435

                                     Unterhalt                                             Unterhalt

436

                                     titulierter                                             titulierter

437

                                     Unterhalt                                             Unterhalt

438

Dezember

439

2000                         492 DM — 425 DM           67 DM               492 DM — 335 DM              157 DM

440

Januar 2001              447 DM — 425 DM            22 DM               447 DM — 335 DM              112 DM

441

Februar

442

2001             447 DM — 425 DM                       22 DM               447 DM — 335 DM              112 DM

443

März 2001              447 DM — 425 DM              22 DM               447 DM — 335 DM              112 DM

444

April 2001              447 DM — 425 DM               22 DM               447 DM — 335 DM              112 DM

445

Mai 2001              434 DM — 425 DM                  9 DM               434 DM — 335 DM              99 DM

446

Juni 2001              434 DM — 425 DM                  9 DM              434 DM — 335 DM              99 DM

447

Juli 2001              381 DM — 425 DM                  0 DM                381 DM — 335 DM              46 DM

448

August 2001          381 DM — 425 DM                 0 DM                381 DM — 335 DM              46 DM

449

September

450

2001                       430 DM — 425 DM               5 DM               364 DM — 335 DM              29 DM

451

Oktober

452

2001                      430 DM — 425 DM                5 DM              364 DM — 335 DM              29 DM

453

insgesamt                                                      183,00 DM                                                953,00 DM

454

                                                             bzw. 93,57 €                                                  bzw. 487,26 €

455

Da der Beklagte auf den rückständigen Unterhalt für die Klägerin zu 1 am

456

2.4.2002 870,95 € gezahlt hat (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 9.7.2003,

457

Seite 9 (Blatt 261 der Akte)), bestehen für die Klägerin zu 1 keine Rückstände

458

mehr.

459

Soweit der den' Klägern zu 2 und zu 3 zuerkannte rückständige Unterhalt für die

460

Monate November 2002 bis Juli 2003 hinter den nach dem Vorstehenden

461

geschuldeten Beträgen zurückbleibt, ergibt sich dies aus § 308 Abs. 1 ZPO.

462

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO,

463

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den

464

§§ 708 Nr. 8 und 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

465

Streitwert:

466

für die Klage:

467

Unterhalt der Klägerin zu 1:

468

-              rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001):                            402 €

469

-              laufender Unterhalt (12 * (287 € - 217 €))                       840 €

470

Unterhalt des Klägers zu 2:

471

-              rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001):                           402 €

472

-              laufender Unterhalt (12 * (287 € - 171 €))                    1.392 €

473

Unterhalt der Klägerin zu 3: ,

474

rückständiger Unterhalt (bis Juli 2003):                                        2.858 €

475

-              laufender Unterhalt (12 * 304,08 €))                           3.649 €

476

für die Widerklage:

477

Unterhalt der Klägerin zu 1:

478

-              rückständiger Unterhalt (bis März 2002):                   1.563 €

479

-              laufender Unterhalt (12 * (217 € - 112 €))                1.260 €

480

Unterhalt des Klägers zu 2:

481

-              rückständiger Unterhalt (bis März 2002):                    942 €

482

laufender Unterhalt (12 * (171 € - 112 €))                                 708 €