Nichtigkeit von Eigentümerversammlungsbeschlüssen wegen Einberufungs- und Abstimmungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer beantragt die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Versammlungen vom 30.09.2002 und 21.10.2002, insbesondere der Bestellung eines Verwalters. Das Gericht erklärt die Beschlüsse für unwirksam, weil die Einberufung durch einen dessen Bestellungszeit überschreitenden Verwalter erfolgte (§24 WEG) und die Verwalterwahl entgegen §25 WEG nach Miteigentumsanteilen statt nach Köpfen abgestimmt wurde. Eine Umrechnung heilte den Abstimmungsmangel nicht; eine wirksame Verwalterbestellung liegt nicht vor. Den Antragsgegnern werden die Gerichtskosten auferlegt.
Ausgang: Anträge auf Unwirksamkeit der Versammlungsbeschlüsse überwiegend stattgegeben; Verwalterbestellung für unwirksam erklärt und festgestellt, dass kein Verwalter bestellt wurde; Gerichtskosten den Antragsgegnern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Bestellungszeit des Verwalters abgelaufen, ist dieser zur Einberufung der Eigentümerversammlung nicht berechtigt; hierauf gestützte Beschlüsse sind anfechtbar und für unwirksam zu erklären.
Die Bestellung eines Verwalters ist gemäß §25 Abs. 2 S.1 WEG nach Köpfen zu beschließen; eine abweichende Abstimmung nach Miteigentumsanteilen bedarf einer ausdrücklichen und eindeutigen Regelung in der Gemeinschaftsordnung.
Eine in sich widersprüchliche oder mehrdeutige Regelung der Gemeinschaftsordnung begründet keine wirksame Abweichung von den gesetzlichen Abstimmungsregeln.
Ein nachträgliches Umrechnen oder Umdeuten des Abstimmungsverhaltens heilt einen formellen Abstimmungsmangel nicht; die Wahl ist in der gesetzlich vorgesehenen Form erneut durchzuführen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 T 37/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die in der Eigentümerversammlung am 30.09.2002 gefassten Beschlüsse werden fürunwirksam erklärt.
2.
Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 zu Tagesordnungspunkt (Neubestellunq des Verwalters) wird für ungültig erklärt.
3.
Es wird festgestellt, daß die Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 keinen Verwalter bestellt hat.
4.
Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zu, tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
5.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt:
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der LiegenschaftG-Str. 19 "in Ü. Am 30.09.2002 und am 21.10.2002 fanden Eigentümerversammlungen statt. Unter anderem wurde auf der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002, der Beschluss über die Bestellung der C-GmbH als Verwalter gefaßt. Der Antragsteller hat die auf den Eigentümerversammlungen vom 30.09.2002 und die auf, der Eigentümerversammlungam 21.10.2002 gefaßten Beschlüsse, insbesondere, aber der Beschluß über dieBestellung eines Verwalters, angefochten. Die Anfechtung der Beschlüsse derEigentümerversammlung vom 30.09.2002 stützt der Antragsteller darauf, dass imZeitpunkt der Einberufung der Eigentümerversammlung die einberufendeHausverwaltung wegen Ablaufs der Bestellungszeit nicht mehr zur Einberufung
berechtigt gewesen sei. Die Anfechtung der Beschlussfassung über die Bestellung desVerwalters auf der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 stützt der Antragsteller u.a.darauf, dass die versammelten Eigentümer nach Miteigentumsanteilen und nicht nachKöpfen abgestimmt hätten.
Der Antragsteller beantragt,
1.die in der Eigentümerversammlung am 30.09.2002 gefaßten Be-schlüsse für unwirksam zu erklären.
2. Die in der Versammlung am 21.1 0.2002·gefaßten Beschlüsse fürunwirksam zu erklären.
8.Festzustellen, dass Herr S, R-platz 3, H in der Eigentümerversammlung am 21.10.2002zum Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gewählt wurde.
hilfsweise festzustellen,
dass anläßlich der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 keinVerwalter gewählt worden ist.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Der gemäß § 43 Abs. 1,4 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässige,innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. IV S. 2 WEG bei Gericht eingegangene Antragist überwiegend begründet.
Zunächst waren die auf der Eigentümerversammlung vom 30.09.2002 gefaßten
Beschlüsse der Eigentümerversammlung für unwirksam zu erklären. Denn dieEinberufung der Eigentümerversammlung vom 30.09.2002 ist nicht ordnungsgemässerfolgt. Gemäß § 24 Abs. 1 WEG wird die Versammlung der Wohnungseigentümer vondem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. Fehlt jedoch ein Verwalter, so wirdgemäß § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung der Wohnungseigentümer durch denVerwaltunqsbeirat, soweit einer bestellt ist, einberufen. lst die Bestellungszeit desVerwalters abgelaufen, so steht dies dem Fehlen eines Verwalters gleich. Daher war derVerwalter, dessen Bestellungszeit abgelaufen war, nicht zur Einberufung derWohnungseigentümerversammlung berechtigt. Die dennoch erfolgte Einberufung derEigentümerversammlung führt dazu, dass die gefaßten Beschlüsse an einem Mangellitten und daher auf die Anfechtung durch den Antragsteller für unwirksam zu erklärenwaren.
Ebenso war der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 hinsichtlich derBestellung eines Verwalters für unwirksam zu erklären. Denn die erfolgte Wahl desVerwalters erfolgte entgegen der gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG vorgesehenenAbstimmung nach Köpfen durch eine Abstimmung nach Miteiqentumsanteilen. Für eineordnungsgemäße Beschlußfassung mittels eines anderen Abstimmungsverfahrensbedarf es jedoch einer ausdrücklichen Regelung in der Gemeinschaftsordnung. NachAuffassung des Gerichts läßt sich diese ausdrückliche abweichende Vereinbarung einesanderen Abstimmungsverfahrens, als es das Gesetz in § 25 Abs. 11 S. 1. WEG vorsieht,
der Gemeinschaftsordnung nicht entnehmen. Denn die in § 15 Ziff. 5 derGemeinschaftsordnung vorgesehene Regelung über das Stimmrecht ist nicht eindeutig.Einerseits regelt sie, dass das Stimmrecht sich nach dem Wohnungseigentumsgesetzbestimmt. Andererseits findet sich in der Regelung der Einschub ,,(Mehrheit der.Miteigentumsanteile, § 25 WEG)". Dieser Einschub .spricht nun wiederum dafür, dass mitder Gemeinschaftsordnung ein anderes vom Gesetz abweichendes Abstimmungsverfahren vereinbart werden sollte. Letztlich steht der Einschub aber imWiderspruch zu dem Satz, in den der Zusatz eingeschoben wurde. Zudem ist auch derEinschub in sich widersprüchlich. Denn gerade § 25 WEG regelt einAbstimmungsverfahren, nach dem nach Kopfteilen und nicht nach Miteigentumsanteilenabzustimmen ist. Damit ist letztlich die in § 15. Ziff. 5 der Gemeinschaftsordnungenthaltene Regelung über das Stimmrecht in sich widersprüchlich und vermag daher keinabweichendes Stimmrecht bzw. Abstimmungsverfahren bei der Beschlußfassunggegenüber der gesetzlichen Regelung zu begründen.
Nach dem Vorstehenden hätte daher aber der Beschluß über die Bestellung desVerwalters durch eine Abstimmung nach Kopfteilen und nicht nach Miteigentumsanteilenstattfinden müssen. Im vorliegenden Fall hat die Eigentümerversammlung aber nachMiteigentumsanteilen entschieden. Damit leidet die Abstimmung grundsätzlich an einemAbstimmungsmangel. Dieser kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurchgeheilt werden, dass eine Umrechnung des Abstimmungsverhaltens vonMiteigentumsanteilen in Kopfteilen stattfindet. Vielmehr muß nach Auffassung desGerichts die Wahl insgesamt erneut stattfinden. Solange ist nach Auffassung desGerichts eine wirksame Verwalterbestellung nicht erfolgt. Daher war der Antrag desAntragstellers zu Ziffer 3 insoweit zurückzuweisen, als er beantragt hat, die Wahl desVerwalters S festzustellen. Vielmehr war auf den Hilfsantrag des Antragstellers zu Ziffer 3 festzustellen, dass anläßlich der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 kein Verwalter bestellt worden ist.
Es.entspricht billigem Ermessen, den Antragsgegnern die Gerichtskosten aufzuerlegen,weil sie in dem Verfahren unterlegen sind (§ 47 S. 1 WEG). Es bestand vorliegend keinAnlass, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen,wonach außerqerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.