Verkehrsunfall: hälftige Haftung und Zuerkennung von 20,00 DM Nebenkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall die restlichen 50 % des Schadens sowie eine Nebenkostenpauschale. Das Gericht geht auf Grundlage der Beweisaufnahme davon aus, dass beide Fahrer den Unfall gleich verursacht haben und spricht daher hälftige Haftung zu. Dem Kläger werden 20,00 DM (hälfte der üblichen 40,00 DM-Pauschale) zugesprochen; weitergehende Ansprüche und höhere Kosten sind nicht nachgewiesen und werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 20,00 DM (hälftige Nebenkostenpauschale); weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall, an dem beide Beteiligten jeweils gegen die einschlägigen Vorschriften der StVO verstoßen, ist eine hälftige Haftungsverteilung gerechtfertigt.
Wurde bereits außergerichtlich die Hälfte des Schadens erstattet, steht dem Kläger nur der verbleibende, anteilige Anspruch zu.
Der Anspruch auf eine über die übliche Nebenkostenpauschale hinausgehende Erstattung setzt den Nachweis höherer Kosten durch den Anspruchsberechtigten voraus.
Zinsen sind nach den §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB zu berechnen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20,00 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 16.2.1990 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalls, der sich am 4.9.1989 gegen 19.10 Uhr in C-Ort auf der H-Straße ereignet hat auf Schadensersatz in Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt fuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge F, dessen Pkw Typ G, amtliches Kennzeichen XX-X xxx. Der Beklagte zu 1) steuerte als Halter den Pkw U, amtliches Kennzeichen XX-XX xx, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Der Sohn des Klägers wollte mit dessen Pkw von dem Betriebsgelände der Firma X nach links auf die H-Straße abbiegen. Der Beklagte zu 1) stand zunächst oberhalb dieser Ausfahrt und fuhr dann zurück. Dabei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Über den Ablauf des Unfalls streiten die Parteien.
Die Beklagte zu 2) hat 50 % des Sachschadens des Klägers, das sind 1.194,51 DM, außergerichtlich beglichen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die weiteren 50 % von 1.194,51 DM, sowie pauschale Unkosten in Höhe von 50,00 DM.
Die Klage wurde der Beklagten zu 2) am 16.2.1990 zugestellt.
Der Kläger behauptet:
Als für seinen Sohn, den Zeugen F, bevorrechtigter Verkehr auf der H-Straße nicht zu sehen gewesen sei, sei dieser nach links abgebogen. Plötzlich sei dann der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw zurückgefahren. Der Zeuge F habe das klägerische Fahrzeug zwar noch anhalten können, habe aber keine Chance zu irgendeiner Reaktion mehrgehabt. Der Beklagte zu 1) sei auf das schrägstehende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Dabei habe der Beklagte zu 1) nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet, er habe zudem über die rechte Schulter nach hinten gesehen und damit den Verkehr von der linken Seite nicht wahrgenommen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.244,52 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten:
Der Beklagte zu 1) habe das auf seiner Seite rechtsstehende Haus, an dem er seinen Beifahrer habe absetzen wollen, verpasst. Als er bereits wieder rückwärtsgefahren sei, sei der Zeuge F aus der Einfahrt heraus nach links abgebogen. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug bereits wieder zum Stillstand gebracht gehabt, als der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges dagegen gefahren sei. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 1) zurückgesetzt habe, sei noch kein Fahrzeug in der Ausfahrt der Firma X zu sehen gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Ablauf des Unfallereignisses durch Vernehmung der Zeugen F, E und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.3.1990 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in Höhe eines Betrages von 20,00 DM begründet, dies sind 50 % einer angemessenen Nebenkostenpauschale. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Denn der Verkehrsunfall war für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges weder unabwendbar, noch war das Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfallgeschehen so groß, daß eine Mithaftung des Klägers entfällt. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß das Unfallgeschehen sowohl von dem Zeugen F wie dem Beklagten zu 1) zu gleichen Teilen verursacht und verschuldet worden ist. Dies wird insbesondere deutlich aus der Aussage des Zeugen E, der bekundet hat, daß gleichzeitig der Zeuge F nach links abgebogen ist – aus der Einfahrt der Firma X heraus - und der Beklagte zu 1) rückwärts gefahren ist. Damit haben beide an dem Unfall beteiligten Fahrer gegen die entsprechenden Vorschriften der §§ 9 Absatz 5 und 10 StVO verstoßen. Sowohl beim Rückwärtsfahren wie auch beim Einfahren auf eine Straße hat der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beide Fahrer, also der Zeuge F und der Beklagte zu 1), haben diese Gefährdung des jeweils anderen Verkehrsteilnehmers gerade nicht ausgeschlossen. Für den Zeugen F war zu erkennen, daß der Beklagte zu 1) rückwärts fuhr, zugleich hätte der Beklagte zu 1) den aus der Ausfahrt herauskommenden Zeugen F erkennen müssen. Er hat diesen offensichtlich deshalb nicht erkannt, weil er über die rechte Schulter nach hinten geschaut hat, mithin keinen Blick frei nach links hatte, also in die Richtung hin, aus der der Zeuge F kam. Bei einem derartigen Unfallablauf ist es angemessen, eine hälftige Schadensteilung vorzunehmen. Dies ist außergerichtlich seitens der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Fahrzeugschadens geschehen. Mithin steht dem Kläger nur noch die Hälfte einer angemessenen Nebenkostenpauschale zu. Diese beträgt bei 100 % üblicherweise 40,00 DM. Höhere Kosten muß der Kläger nachweisen, dies ist nicht der Fall.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 Absatz 1 Satz 2, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Absatz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.