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Amtsgericht Geilenkirchen·30 Ds 288/20·22.06.2022

Schändung jüdischen Friedhofs: Verurteilung und Feststellung der Ersatzpflicht im Adhäsionsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Geilenkirchen verurteilte zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung; ein Angeklagter zudem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Beide erhielten Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Adhäsionsverfahren stellte das Gericht eine gesamtschuldnerische Pflicht zum Ersatz der Instandsetzungskosten des Friedhofs fest, soweit diese auf die Tat zurückgehen. Im Übrigen sah es wegen erheblicher Verfahrensverzögerung von einer Entscheidung über den Zahlungsantrag ab.

Ausgang: Angeklagte verurteilt (Bewährungsstrafen); Ersatzpflicht im Adhäsionsverfahren teilweise festgestellt, im Übrigen Absehen von Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gemeinschaftlich Grabstätten umwirft, beschädigt oder mit Farbe besprüht, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 2 StGB) und zugleich der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB).

2

Werden die Tatbestände der Störung der Totenruhe und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung durch dieselbe Handlungseinheit verwirklicht, stehen sie zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB).

3

Leistet ein Festgenommener gegen das Anlegen von Fesseln und das Verbringen zum Streifenwagen körperlichen Widerstand, kann dies den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) erfüllen.

4

Im Adhäsionsverfahren kann bei deliktischer Schädigung eine gesamtschuldnerische Ersatzpflicht mehrerer Täter für erforderliche Wiederherstellungskosten festgestellt werden (§§ 823 Abs. 1, 249, 421, 830, 840 BGB i.V.m. den verwirklichten Straftatbeständen).

5

Von einer weitergehenden Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist abzusehen, wenn die zusätzliche Beweisaufnahme das Strafverfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 168 Abs. 2 StGB§ 304 Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 465 Abs. 1 StPO§ 113 StGB

Tenor

In der Strafsache wegen gemeinschaftlicher Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a.

am 23.06.2022 für Recht erkannt:

die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung, der Angeklagte B. darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Es werden verurteilt,

der Angeklagte A. zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,

der Angeklagte B. zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die zur Instandsetzung des jüdischen Friedhofs in Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zu ersetzten, soweit diese in Zusammenhang mit der von den Angeklagten gemeinschaftlich zu verantwortenden gemeinschädlichen Störung der Totenruhen und gemeinschädlichen Sachbeschädigung stehen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Betreffend des Adhäsionsverfahrens bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Angewendete Vorschriften:

bezüglich des Angeklagten A. : §§ 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 465 Abs. 1 StPO;

bezüglich des Angeklagten B.: § 113, 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52,53 StGB, 465 Abs. 1 StPO.

Rubrum

1

In der Strafsache

2

wegen              gemeinschaftlicher Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a.

3

am 23.06.2022 für Recht erkannt:

4

die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung, der Angeklagte B. darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

5

Es werden verurteilt,

6

der Angeklagte A. zu einer

7

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,

8

der Angeklagte B. zu einer

9

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.

10

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

11

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die zur Instandsetzung des jüdischen Friedhofs in Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zu ersetzten, soweit diese in Zusammenhang mit der von den Angeklagten gemeinschaftlich zu verantwortenden gemeinschädlichen Störung der Totenruhen und gemeinschädlichen Sachbeschädigung stehen.

12

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

13

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

14

Betreffend des Adhäsionsverfahrens bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

15

Angewendete Vorschriften:

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-                                    bezüglich des Angeklagten A. : §§ 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 465 Abs. 1 StPO;

17

-                                    bezüglich des Angeklagten B.:

18

      §§ 113, 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52,53 StGB,

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      465 Abs. 1 StPO.

Gründe

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1.      Feststellungen zur Person

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a.)                  Werdegang und soziale Verhältnisse

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Der ledige und kinderlose Angeklagte A. hat außergewöhnliche finanzielle Belastungen nicht zu tragen.

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Nach dem Besuch von Vor- und Grundschulen hat er die Sonderschule besucht und nach Abschluss ein Berufsförderungsjahr durchlaufen. Von 0000 an war der Angeklagte zunächst im  Betrieb seines Vaters beschäftigt, gegenwärtig jedoch ist er arbeitslos und wird seit Dezember 0000 zum Berufskraftwagenfahrer umgeschult. Im April 0000 hat der Angeklagte eine insoweit notwendige Gefahrengut - Prüfung abgelegt.

26

Der Angeklagte A. bezieht  Arbeitslosengeld II, den Regelsatz in Höhe von 900,00 € monatlich.

27

Der Angeklagte A. wurde durch das Amtsgericht Geilenkirchen am 00.00.2014 in dem Verfahren AZ1 wegen Volksverhetzung in 2 Fällen sowie wegen Besitzes von Kinder- und Jugendpornographischen Schriften in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser  Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.2018 wurde die Strafe erlassen.

28

Dieser Verurteilung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

29

             „ Fall 1:  am 00.00.2012 verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung in

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               der A-Straße in F. auf einer internen Festplatte ( auf PC Tower)

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               über insgesamt 80 Kinderpornographische Bilddateien, von den 15

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               animiert waren, sowie 31 jugendpornographische Bilddateien.

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               Diese Darstellungen stellen Sexualität in drastischer Direktheit vor

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               und sind dazu angetan, den Sexualtrieb anzustacheln. Im Einzelnen

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               umfassen die sexuellen Darstellungen Handlungen von Erwachsene

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               an Kindern und Jugendlichen sowie von Kindern bzw. Jugendlichen

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               untereinander. Sie stellten den sexuellen Missbrauch von Kindern

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               durch Erwachsene dar sowie den Geschlechtsverkehr von

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               Erwachsenen mit Kindern. Die Bildmaterialien geben ein

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               tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wieder. Anhand

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               der Physiognomie der abgebildeten Personen ist sicher zu erkennen,

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               dass es sich um Personen unter 14 Jahren bzw. unter 18 Jahren handelt.

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               Fall 2: am 00.00.2012 stellte der Angeklagte in F. auf

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               einer öffentlich zugänglichen Facebook Seite, die er unter

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               dem Namen „AF-skicker“ betreibt, unter dem

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               Punkt „Arbeit und Ausbildung“ folgenden Eintrag in das Internet ein:

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                             Ausschwitz, Gaslieferant, Entlausungsgas,

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                             Zyklon-B, Schädlingsbekämpfungsmittel, Zyanide und

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                             Wasserstoff, Blausäure, Entlausungskammern.

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                 Hierdurch wurden die Opfer des Holocaust lächerlich gemacht und

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                 der Völkermord an den Juden verharmlost.

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                 Fall 3: am 00.00.2012 stellte der Angeklagte unter dem Namen

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                „U-pistole“  wiederum Texte und Bilder in das

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                 Facebook Forum ein. Diesmal wurde ein Bild aus einem

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                 Verkaufsraum gezeigt, auf dem offensichtlich ein Spiel mit dem Abbild

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                Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz als Weihnachtsgeschenk

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                zum Kauf angeboten wurde. Zudem stellte der Angeklagte ein Zitat

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                der ehemaligen Rechtsanwältin N. N. ein, in dem es

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                unter anderem heißt:

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              -der verzweifelte Versuch der Judenheit, die große

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Lüge, auf der ihre Herrschaft beruht, gegen die Künder der Wahrheit-hier: gegen Ernst Zündel- zu verteidigen bewirkt  das Gegenteil dessen was gewollt ist. Unter dem Verfolgungsdruck fließen immer größere Energien in die Forschungsarbeit, die nicht nur die Gaskammerlüge aufdeckt, sondern die Tatsache, dass die Judenheit nicht Opfern ist, sondern Täter.

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Ihnen wird der Heiligenschein des Opfervolkes jetzt entrissen.

63

N. N., Rechtsanwältin

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00.00.2006“.

65

               Fall 4: am 00.00.2013  sowie in nichts rechtsverjährter Zeit verfügte

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               der Angeklagte in seiner Wohnung in der A-Straße in F.

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               auf einem Desktop Computer in einem Ordner Verzeichnis mit

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               der Bezeichnung „ Brötchen“ über insgesamt

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               208 Kinder- und Jugendpornographische Bilddateien.

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               Diese animierten Darstellungen sind pornographisch, weil

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               sie Sexualität in drastischer Direktheit darstellen und dazu angetan

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               sind, den Sexualtrieb anzustacheln. Die Darstellungen umfassen

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               im Einzelnen die Vornahme gegenseitiger sexueller Handlungen

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               von Erwachsenen und Kindern und insbesondere den

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               vaginalen oralen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen“.

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Darüber hinaus wurde der Angeklagte A. in dem Verfahren des Amtsgerichts Erkelenz vom 00.00.2019 AZ2 wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen  zu je 30,00 € verurteilt.

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Der ledige und kinderlose Angeklagte B hat Schulden in Höhe von 500,00 € die ihm aus einer offenen Geldstrafe erwachsen sind.

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Nach dem Besuch der Grundschule besuchte der Angeklagte zunächst zwei Realschulen, ehe er dann ein Berufskolleg in M. durchlief und hier das Fachabitur erreichte. Anschließend begann der Angeklagte B. eine Ausbildung zum Lageristen, die er jedoch nach einem Jahr abbrach. Sodann besuchte er das Berufskolleg in G., später dann ein Berufskolleg in H.. Heute ist der Angeklagte als Fachkraft für Lagerlogistik beschäftigt und verdient netto monatlich 660,00 €.

79

Am 00.00.2019 wurde der Angeklagte B. in dem Verfahren des Amtsgerichtes Aachen AZ3 gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten der gemeinschaftlichen Nötigung für schuldig befunden.

80

Es wurde auf eine Verwarnung erkannt und zudem wurde dem Angeklagten auferlegt, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Darüber hinaus hatte der Angeklagte nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 30 Sozialstunden abzuleisten. Dieser Verurteilung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

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„Am 00.00.2019 waren die Zeugen L. und S. auf dem Rückweg von D. am O-Hauptbahnhof „gestrandet“ “. Um sich die Zeit zu vertreiben bis der Anschlusszug nach W. fuhr, suchten sie einen Zigarettenautomaten. An der Bahnunterführung in der Nähe des Autonomen Zentrums in O. an der Normaluhr trafen sie auf die beiden Angeklagten B und C.. Herr B.zog sich ein Halstuch über Mund und Nase so dass nur noch die Augen nicht bedeckt waren. Der Angeklagte jugendliche C. hielt sich im Hintergrund. Die beiden Angeklagten hielten Herrn L. und Frau S. für Anhänger der linken Szene, deswegen entschlossen sie sich diese einzuschüchtern. Nach einem kurzen Wortwechsel bei dem L. den Eindruck gewann, er werde überfallen und deswegen sein Portemonnaie bereits hervorholte, sah Frau S., dass ein Messer aufblinkte, dass Herr C., der sich zunächst im Hintergrund hielt, herausgeholt hatte. Auch Herr L. hatte ein metallisches Geräusch gehört, dass er einem Messer zuordnete. Aus Angst rief er seiner Freundin zu, dass sie weglaufen solle. Er griff sie hierzu am Arm und zog sie weg. Gemeinsam liefen sie so schnell sie konnten Richtung Hauptbahnhof. Die beiden Angeklagten verfolgten Sie, einer der beiden Angeklagten rief ihnen hinterher, dass die „ Hurensöhne“ gut laufen könnten. Die Angeklagten gaben die weitere Verfolgung auf als sich Herr L. an einen Taxifahrer wendete.

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                 Herr L. und Frau S. trafen zu einem weiteren Zeitpunkt

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                 auf die beiden Angeklagten, sie informierten die Polizei,

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                 die beiden Angeklagten konnten anschließend festgenommen werden.

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                 Das Klappmesser konnte bei dem mitangeklagten Jugendlichen

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                 sichergestellt werden. Dieser war darüber hinaus im Besitz

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                 von 2 Aufklebern der Vereinigung „ Syndikate 52“, bei der

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                 es sich um eine Vereinigung handelt, die dem rechten Spektrum

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                 zuzuordnen ist. Bei B. konnte ein Halstuch festgestellt

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                 werden, dass die Zeugen S. und L. wiedererkannten und den

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                 Tätern zuordneten.

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                 Die beiden Angeklagten hatten von vorneherein vor die Zeugen

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                 S. und L. derart einzuschüchtern, dass sie die Flucht ergreifen

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                 sollten. Sie hatten vor, diese zumindest durch Aachen zu jagen,

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                 entsprechend gingen sie anschließend vor.“

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b.)                  Persönlichkeit der Angeklagten

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Beide Angeklagte gehören der Neonazi Szene an.

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Der Angeklagte A. wird vom Polizeipräsidium Aachen, Kriminalinspektion Staatsschutz KK2, als Intensivtäter Rechts geführt; dem Staatsschutz ist er seit 2011 bekannt, unter anderem als Mitglied der im August 2012 durch das nordrheinwestfälische Innenministerium verbotenen Kameradschaft Aachener Land.

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Bei der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten am 00.00.2019 durch Kriminalbeamte des Staatsschutzes PP Aachen wurden rechtsextreme Flyer, Sticker, szenetypische Bekleidung und insbesondere auch ein schwarzes T-Shirt mit dem Aufdruck „Syndikat 52“, einer Nachfolgeorganisation der verbotenen „Kameradschaft Aachener Land“, aufgefunden. Ein derartiges Bekleidungsstück hat der Angeklagte A. bei rechtsradikalen Aufmärschen öffentlich auch getragen, so etwa beim Gedenkmarsch für  K. (SS-K) am 00.00.2021 in U..

100

In Chats mit Bekannten und Freunden bezeichnet und zeigt der Angeklagte A. sich als Nazi, und zwar als

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-                                    arbeitsintensiven

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(„..hab im Moment viel Stress, viel zu regeln,..man sollte Geld dafür kriegen, dass man Nazi ist ..),

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-                                    gewissenhaften

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(„..Zeit ist kostbar, diese kostbare Zeit muss man nun einmal investieren in die Dinge, die einem wichtig sind. Und da müssen persönliche Wohlbefinden hinten anstehen wenn, es um das ganze Volk geht. Das ist der Kern des Nationalsozialismus: das Aufopfern für Volk und Rasse…“, „...hast Du für Samstag ein schwarzes Hemd?...wenn der Chef Geburtstag hat, muss man gescheit aussehen...“),

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-                                    prominenten

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(„..musst Du ein Autogramm verlangen, kannst Du sagen, den hab ich gefickt...“,“...jedenfalls gibt es mehrere Dokus wo ich vorkomme, Zeitungen, Zeitschriften, Webseiten, Focus, Spiegel und so weiter, ganz neu in einer 50 seitigen Broschüre der antifa..“),

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-                                    ganz offenen Antisemiten

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(„…bitte keine Levis, gehört Juden und haben Judenpreise…“,“…Karnevalskostüm für 2,79 bestellt, hole noch Goldtaler und lass mir ne Nummer auf den Arm tätowieren,… du musst mir was machen, …ich brauche einen gelben Stern, kann aus Papier sein ...“),

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-                                    der auch in der Öffentlichkeit stattfindet

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(„.. schreibt die Presse, wir seien Antisemiten, weil wir, über 1000 radikale Kameraden und ich,  aufm Parkplatz gerufen haben,  wer Deutschland liebt ist Antisemit..“).

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Auch der Angeklagte B. ist dem PP Aachen, der Kriminalinspektion Staatsschutz KK2 bekannt. Nach den Erkenntnissen des Staatsschutzes hält der Angeklagte sich ebenso wie der Angeklagte A. innerhalb der rechtsextremen Szene im Umfeld der Partei „ die Rechte“ sowie der Vereinigung „ Syndikat 52“ auf.

112

Anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 00.00.2019 durch Beamte des Staatsschutzes wurden auf einer Fensterbank des Wohnzimmers des Angeklagten Flyer der politischen Partei „ die Rechte“ aufgefunden.

113

Am Gedenkmarsch für K. am 00.00.2011 nahm er ebenfalls teil.

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Auf seinem Twitter Account (LL. ) bezeichnet er sich selbst als Nationalsozialisten und  behauptet: “ Nazis seien nie rechtsextrem, nie rechtsextrem gewesen, der Antisemitismus sei nix schlimmes, der Jude, besonders der reiche, habe schon genug Unsinn auf dieser Welt angestellt und in Auschwitz seien viele gut genährt gewesen und hätten zusätzlich Sport treiben können. Zudem hoffe er, der Kipppunkt sei erreicht, Antisemitismus in der Gesellschaft akzeptiert.

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                                                2 .Feststellungen zur Sache

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Kennengelernt haben sich die beiden Angeklagten im Dezember 2018. Am 00.00.2018 schrieb der Angeklagte A. den Angeklagten B. über WhatsApp sinngemäß wie folgt an: „ Hallo B. ich hab von einem Freund gehört dass du an nationaler Politik Interesse hast. Das finde ich super ich nämlich auch, ich komme aus dem T.. Vielleicht könnten wir ja was zusammen machen wenn du Bock hast. Übrigens mein Name ist A.“.

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Zu einem ersten Treffen zwischen den beiden Angeklagten kommt es ausweislich dieses Chatverlaufs am 00.00.2018 um 20:00 Uhr. Die beiden Angeklagten treffen sich auf ein „Bierchen“ in der Gaststätte G. in W.. Nach dem Inhalt dieses Chats bleibt man in der Folgezeit in Kontakt, freundet sich miteinander an, wünscht sich frohe Weihnachten, trifft sich regelmäßig, zusammen auch mit anderen, zu irgendwelchen Aktionen, erinnert sich an die Jahreshauptversammlung, verabredet sich ganz offen zu Nazi Partys oder Nazi Festivals, - („ Freitag wirst Du ja sehen wie eine Horde Nazis feiert“)-, und plant gemeinsame Auslandsfahrten, etwa nach Bulgarien vom 00.00.-00.00.2019.

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Spätestens in den frühen Morgenstunden des 00.00.2019 verständigten sich die beiden Angeklagten dann allerdings darüber, gemeinsam den jüdischen Friedhof in Geilenkirchen, gelegen an der Kreuzung der Straßen „ L-Straße“ und „O-Straße“ anzugehen, diesen zu schänden.

119

Unter dem Begriff „ Judenfriedhof Geilenkirchen“ wurde gegen 01:11 Uhr auf dem Handy des Angeklagten A. zunächst der genaue Standort des Friedhofes gegoogelt und dieser sodann mit dem PKW des Angeklagten A., einem B. mit dem amtlichen Kennzeichen NN-NN 00 angefahren.

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Unmittelbar am Eingang des Friedhofs, auf der dem Friedhofseingang gegenüberliegenden Straßenseite der O-Straße, vor dem Haus Nr. 00, wurde das Fahrzeug der Angeklagten unverschlossen abgestellt; dunkel gekleidet, ausgerüstet mit dunklen Schlaufenschals, der Angeklagte B. darüber hinaus mit einem Paar schwarzen Arbeitshandschuhen, querten die Angeklagten sodann die O-Straße und begaben sich in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplanes auf den jüdischen Friedhof.

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Hier beschädigten sie mindestens 56 Grabsteine sowie einen Gedenkstein für die Familie Lichtenstein und allen jüdischen Opfern Geilenkirchens. 47 Grabsteine warfen die Angeklagten um, wovon 13 in mehrere Stücke zerbrachen, zudem brachten die Angeklagten an dem Gedenkstein, zum Teil zusätzlich noch, an 13 Grabsteinen Sprayfarbenschmierereien mit blauer Signalfarbe an.

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Noch während die Angeklagten auf dem Friedhof agierten, wurden sie von dem Zeugen Z., der vom ersten Obergeschoss seines Hauses, seinem Schlafzimmer, auf den Friedhof blicken kann und der von einem dumpfen Geräusch, einem dumpfen Schlag, den er auf dem Friedhof verortete gegen 02:30 Uhr / 02:45 Uhr aus dem Schlaf geweckt worden war, bemerkt.

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Schemenhaft nahm der Zeuge eine ziemlich bullige, nach seiner Einschätzung mindestens 1,85 Meter große Person wahr, die einen Grabstein umwarf und die sich mit zumindest einer anderen Person unterhielt. Gegen 02:53 Uhr verständigte der Zeuge Z., nachdem er das Geschehen auf dem Friedhof für sich eingeordnet hatte, die Polizei, gegen 02:56 Uhr trafen die Zeugen PK Z1, PK Z“, PK Z3 und PK Z4, die den Einsatzruf  „Randalierer auf dem jüdischen Friedhof“ hatten, mit ihren Fahrzeugen über die O-Straße kommend und etwas später die Zeugin PK Z5 und POK Z6 mit ihrem Fahrzeug über die Straße „An der Linde“ kommend am Friedhof ein.

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Bei der Anfahrt zum Friedhof fiel den Zeugen nichts Besonderes, insbesondere keine weiteren Personen auf, obwohl sie gerade hierauf auch achteten.

125

Die Zeugen Z4 und Z3 erreichten den Friedhof als erste, bemerkten bei einer ersten flüchtigen Inaugenscheinnahme des Friedhofs die umgekippten und mit Farbe besprühten Steine, stellten aber keine Personen auf dem Friedhof mehr fest. Bei der hieran unmittelbar einsetzenden Nachschau bemerkte der Zeuge Z3 die beiden Angeklagten im Vorgarten des Hauses O-Straße 55, die sich, als sie den Zeugen Z3 erblickten, hinter der dortigen Vorgartenmauer mit dem Bauch und hintereinander liegend auf den Boden warfen und sich auf Ansprache des Zeugen Z3 zunächst erst einmal tot stellten und nicht reagierten.

126

Der Angeklagte A. wurde sodann von den hinzugerufenen und hinzugeeilten Beamten Z1 und Z2, der Angeklagte B. von den Beamten Z3 und Z4 festgenommen. Im Zuge der Festnahme des Angeklagten A im Vorgarten des Hauses O-Straße 00 bemerkte der Zeuge Z1 zwischen dem auf dem Boden liegenden Angeklagten A. und der Gartenmauer eine Spraydose mit signalblauer Farbe, die er auf Grund ihrer Lage dem Angeklagten A. zuordnete.

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Die spätere gutachterliche Untersuchung dieser Sprühlackdose der Marke  V. Colour Buntlack mit ihren signalblauen Farbanhaftungen und ein Farbabgleich mit einem auf dem Friedhof an einem Grabstein mitbesprühten kleinen Ast mit 5 Blättern ergab einen Hinweis darauf, dass die untersuchten Proben aus einer Quelle stammen, einen Hinweis darauf, dass die Farbanhaftungen auf den Blättern am Tatort aus der aufgefundenen Sprühdose stammen und nicht aus irgendeiner anderen Sprühdose.

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Nachdem der Angeklagte B. von dem Zeugen Z3 und Z4 festgenommen und in den Gewahrsam gebracht werden sollte, sperrte der Angeklagte B. sich gegen den Griff der Polizeibeamten, sodass diese einen Hebelgriff anwenden mussten, um dem Angeklagten Handfesseln anzulegen. Auch sein nachfolgendes Verbringen zum Funkstreifenwagen versuchte der Angeklagte zu erschweren, indem er sich immer wieder gegen die Beamten Z3 und Z4 fallen ließ.

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Ein mit dem Angeklagten B. am 00.00.2019 um 04:05 Uhr durchgeführte Atem-Alkoholtest ergab eine Atem-Alkohol-Konzentration  von 0,26 ml/Liter.

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Den auf dem Friedhof von den Angeklagten verursachten Schaden beziffert der Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen, der Unterhaltung und Pflege des Friedhofes obliegt, auf 13.005,17 €.

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3.Beweiswürdigung

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Diese Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls ersichtlichen Beweismitteln; die Bundeszentralregisterauszüge der Angeklagten sowie die darin enthaltenen Entscheidungen wurden verlesen, erörtert und von ihnen als inhaltlich richtig bestätigt.

133

Die Feststellungen zum Werdegang und zu den sozialen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Einlassungen sowie auf den in den Bundeszentralregisterauszügen der Angeklagten aufgeführten und in der mündlichen Hauptverhandlung verlesenen Verurteilungen der Angeklagten.

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Die Feststellungen zu den Persönlichkeiten der Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des Kriminalkommissars P., PP Aachen,  Kriminalinspektion Staatsschutz, KK2, dem in der mündlichen Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbild von einem Gedenkmarsch am 00.00.2021 für K., auf der von dem Angeklagten A. über dessen Handy getätigten in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen und erörterten WhatsApp Konversation mit dessen damaliger Freundin E., dem Mitangeklagten B., zweien aus der rechten Szene  stammenden Bekannten namens „ X.“ und „Y.“, aus der in der mündlichen Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auswertung des sich aus dem Handy des Angeklagten A. ergebenen Kalenders, der dem Handy des Angeklagten A. entnommenen und in der Hauptverhandlung erörterten Zeitachse für den November 2019 bis zum 00.00.2019 sowie der über das mobile Telefon des Angeklagten B. per Twitter unter dessen Account „ LL.“ geführten Unterhaltung, die ebenfalls in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen und erörtert wurde.

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Der Angeklagte B. hat sich zur Sache nicht eingelassen, der Angeklagte A. lediglich insoweit, als er behauptet hat, mit der sichergestellten blauen Signallack-Spraydose nichts zu tun gehabt, diese vor Ort nicht einmal gesehen zu haben.

136

Auf Grund des Ergebnisses der in der mündlichen Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes allerdings fest, dass die Angeklagten sich so, wie festgestellt, verhalten haben.

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Seine Überzeugungsbildung gründet das Gericht zunächst auf die Bekundungen der in den Feststellungen im Einzelnen bezeichneten Zeugen. Die jeweiligen Geschehensabläufe an denen diese nach den getroffenen Feststellungen beteiligt waren, haben die Zeugen sowie festgestellt geschildert, womit sich ihre Aussagen nicht nur inhaltlich überschnitten und ergänzten, sondern insbesondere auch stützten, weil Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen nicht erkenntlich waren, die Aussagen vielmehr miteinander harmonisierten und in Einklang standen. Unsachliche Belastungstendenzen lies keiner der Zeugen erkennen, die Zeugen waren glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft, vor allem auch deshalb, weil die Zeugen Unsicherheiten offen einräumten, ohne hierdurch der Überzeugungskraft ihrer Aussage die Wirkung zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Bekundungen des an Demenz erkrankten Zeugen Z.n, der nach seinen Bekundungen, auf das Geschehen zwischen 02:30/02:45 Uhr aufmerksam wurde, nachdem er von einem Geräusch, dass er auf dem Friedhof verortete, einem dumpfen Schlag, aus dem Schlaf geweckt worden war und der, noch während der von ihm beobachteten Tatausführung die Polizei verständigte.

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Die Schilderung dieses Zeugen zum Tatablauf, zu dem von ihm beobachteten Täter, zu dessen Verhalten und zu den zeitlichen Zusammenhängen sind im Kern immer konstant geblieben und stehen in Einklang mit dem vor Ort aufgefundenen  Schadensbild auf dem jüdischen Friedhof und vor allem auch in Einklang mit den protokollierten Zeitangaben der verlesenen Urkunden und den Bekundungen der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten zu den zeitlichen und örtlichen  Zusammenhängen.

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Die Angeklagten sind in der Tatnacht auf dem Friedhof selbst nicht angetroffen worden, wohl allerdings am Friedhof; und zwar,

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-                                    nachdem sie gegen 01:11 Uhr in der Tatnacht den genauen Standort des Friedhofes über das Handy des Angeklagten A. gegoogelt hatten,

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-                                    ihr zur Anfahrt an den Tatort genutztes Auto auf der dem Friedhofseingang unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite vor dem Haus O-Straße 00 unverschlossen abgestellt hatten,

142

-                                    in engem zeitlichen Zusammenhang mit der durch den Zeugen Z. gegen 02.30/02:45 Uhr beobachten Schändung des Friedhofes,

143

-                                    zu tiefer Nachtzeit um ca. 02:56 Uhr und menschenleeren Straßen,

144

-                                    auf der dem Friedhof unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite,

145

-                                    in einem Vorgarten ( des Hauses O-Straße 00),

146

-                                    wo sie sich, als sie den Nachschau haltenden Zeugen Z3 erblickten, hinter der dortigen Vorgarten Mauer unvermittelt auf den Boden warfen, um sich zu verstecken.

147

Da nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z. die Schändung des Friedhofs von zumindest 2 Tätern, einer groß und bullig, was im Übrigen auf beide Angeklagten zutrifft, begangen worden ist, sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z1 zwischen dem auf dem Boden liegenden Angeklagten A. und der Gartenmauer des Hauses O-Straße 00 eine Spraydose mit blauer Signalfarbe fand, die er ohne weiteres auf Grund ihrer Lage dem Angeklagten A. zuordnen konnte, nach dem verlesenen Gutachten die Farbanhaftungen auf den am Tatort sichergestellten Blättern mit den Farbanhaftungen auf dieser Sprühdose übereinstimmen, hatte das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass die Angeklagten sich so, wie festgestellt verhalten und den Friedhof in Geilenkirchen geschändet haben; was im Übrigen auch in Einklang mit dem von den Angeklagten offen gezeigten und propagierten Antisemitismus steht.

148

Schließlich auch haben die Zeugen Z3 und Z4 übereinstimmend und glaubhaft bekundet, der Angeklagte B. habe seine Festnahme absichtlich dadurch erschwert, dass er sich ohne jeden Grund immer wieder gegen die beiden Beamten habe fallen lassen.

149

                                             4. rechtliche Würdigung

150

Nach den getroffenen Feststellungen sind die Angeklagten der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung, straffbar gemäß §§ 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, der Angeklagte B. darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß § 113, 53 StGB, schuldig.

151

                                              5.Strafzumessung

152

Im Rahmen der Strafzumessung ließ sich zu Gunsten der Angeklagten lediglich feststellen, dass die ihnen zu Last gelegten Taten schon 2,5 Jahre zurückliegen und sie sich seit dem, soweit ersichtlich jedenfalls, nicht mehr strafbar gemacht haben.

153

Dem gegenüber musste sich zu Lasten der Angeklagten auswirken, dass der von Ihnen durch Zerstörung und Beschädigung auf dem Friedhof verursachte wirtschaftliche Schaden, auch wenn dieser endgültig noch nicht beziffert werden konnte, doch hoch war. Die Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten auf dem Friedhof hat die Stadt Geilenkirchen auf gut 13.000,00 EUR beziffert.

154

Auch hat das Gericht gesehen, dass die Angeklagten den Friedhof gemeinschaftlich geschändet, hierbei, wenngleich auch tateinheitlich, gegen gleich 2 Strafgesetze verstoßen und eine Vielzahl von Gräbern bzw. Gedenkstätten zerstört und / oder beschädigt haben.

155

Die Tat der Angeklagten entspringt und ist Ausdruck, Statement  ihrer verqueren, verfestigten, rassistischen, antisemitischen und menschenverachtenden Ideologie. Die Attacke der Angeklagten auf den jüdischen Friedhof ist in besonderer Weise niederträchtig und böswillig, sie verletzt die Würde der Toten, verletzt die Gefühle  deren Angehörigen und all derer, die ich mit den Verstorbenen verbunden fühlen und sie ist insbesondere auch als Angriff auf die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen und hat dem Ansehen der Bundesrepublik und seiner Bürger geschadet,  dieses  beschädigt.

156

Schließlich hat das Gericht zu Lasten der Angeklagten auch deren Vorbelastungen gewertet und gesehen, dass ein jeder der beiden Angeklagten eine Vorbelastung aufzuweisen hat, die im Zusammenhang mit seiner ideologischen Verwurzelung steht und deshalb auch einschlägig ist.

157

Unter Berücksichtigung dieser sowie aller weiteren § 46 StGB aufgeführten für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Strafzumessungserwägungen erschien die Verhängung der Freiheitsstrafe von

158

                                             1 Jahr und 3 Monaten

159

tat- und schuldangemessen.

160

Das Verhalten des Angeklagten B. war soweit der Tatvorwurf der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung betroffen ist, mit einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu belegen.

161

Im Übrigen war das Verhalten des Angeklagten B. mit einer Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR zu ahnden.

162

Das Gericht hat aus diesen beiden Einzelstrafen unter erneuter Abwägung der vorstehenden sowie aller weiteren im § 46 StGB aufgeführten für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Strafzumessungserwägungen, eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

163

                                             1 Jahr und 1 Monat

164

gebildet.

165

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war den Angeklagten zur Bewährung auszusetzen.

166

Das Gericht hat gesehen, dass die Angeklagten in Anschluss an die ihnen zur Last gelegten Taten sich weiterhin in der Neonazi Szene bewegen, wie etwa ihre Teilnahme am Gedenkmarsch für K. am 00.00.2021 zeigt.

167

Dies mag als schändlich bewertet werden, ist jedoch für sich alleine nicht strafbar und nicht verboten.

168

Das Gericht geht davon aus, dass die Angeklagten sich die Verurteilung in Zusammenhang mit den ihnen erteilten Bewährungsauflagen zur Warnung dienen lassen werden und dass es der Vollziehung der gegen sie verhängten Strafen nicht bedarf, damit sie sich künftig straffrei führen werden.

169

Die den Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt schon länger zurück, der Angeklagte B. ist erstmalig in seinem Leben mit einer Freiheitsstrafe belegt worden, der Angeklagte A. hat bereits einmal eine Bewährungszeit für eine kleinere verhängte Freiheitsstrafe erfolgreich zu durchlaufen vermocht.

170

                                        6. Adhäsionsverfahren

171

Der Adhäsionskläger hat in der mündlichen Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 16.03.2020 vom 07.09.2020 von den Angeklagten Kostenerstattung für die von der Stadt Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zur würdevollen Wiedererrichtung des Friedhofes begehrt und beantragt,

172

die Angeklagten zur Zahlung von Geldbeträgen in Höhe von 12.905,78 EUR und 99,39 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 04.05.2022 zu verurteilen.

173

Darüber hinaus hat der Adhäsionskläger beantragt, den Adhäsionsbeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens aufzuerlegen.

174

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bürgermeisters der Stadt Geilenkirchen vom 16.03.2020 und 07.09.2020 Bezug genommen.

175

Die Adhäsionsbeklagten haben unter Darlegung im Einzelnen beantragt, den Adhäsionsantrag, als unbegründet zurück zu weisen und die Kosten des Adhäsionsantrages der Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Auf den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt I. vom 23.03.2021 wird insoweit Bezug genommen.

176

Der Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers ist gemäß §§ 403, 404 Abs.1 StPO im ausgelegten Rahmen zulässig und jedenfalls in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, denn die Adhäsionsbeklagten sind dem Adhäsionskläger gemäß §§  823 Abs. 1, 249, 421, 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 168 Abs.1 u.2, 304, 25 Abs. 2, 52 StGB verpflichtet, die zur Instandsetzung des jüdischen Friedhofes in Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zu ersetzen.

177

Im Übrigen war von einer Entscheidung im Strafverfahren abzusehen. Die weitere Prüfung des Adhäsionsantrages hätte das Verfahren in Folge der noch durchzuführenden weiteren Beweisaufnahme erheblich verzögert (§ 406 Abs.1 StPO).

178

                                               7. Kostenentscheidung

179

Die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens und den Auslagenentscheidungen beruht auf § 465 StPO.

180

Die Entscheidung über die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers angefallenen Kosten und Auslagen muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben; eine Kostenquote kann gegenwärtig abschließend nicht gebildet werden, da im Hinblick auf den konkret bezifferten Zahlungsbetrag des Adhäsionsklägers der Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht feststeht.