Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Kläger teilweise obsiegt (970,33 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht stellt fest, dass der Unfall allein auf dem groben Verschulden des Fahrers des Beklagten beruht; die Beklagten haften gesamtschuldnerisch. Es verurteilt zur Zahlung von 970,33 DM zzgl. Zinsen; der Schmerzensgeldanspruch ist durch eine Zahlung von 200 DM erledigt. Ersatz umfasst Wiederbeschaffungswert, Gutachter-, Abschlepp- und Nutzungsausfallkosten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 970,33 DM verurteilt; weitere Anträge abgewiesen oder als erfüllt angesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch nach § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB besteht, wenn ein Fahrzeugführer durch schuldhaftes Verhalten einen Unfall verursacht; der Halter bzw. dessen Haftpflichtversicherer haftet nach § 3 Nr. 1 PflVG und § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch.
Ein Mitverursachungsanteil nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG ist nur zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein mitursächliches Verhalten des Geschädigten vorliegen; fehlt dies, ist die Haftung des Schädigers voll zuzuordnen.
Der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens bemisst sich nach § 251 Abs. 1 BGB; ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich etwaigen Restwerts.
Nebenkosten wie Gutachter-, Abschlepp- und Zulassungskosten sind nach § 249 BGB ersatzfähig; unbezifferte oder nicht belegte Beträge können im Rahmen des § 287 ZPO angemessen geschätzt oder pauschaliert werden.
Ein Schmerzensgeldanspruch erlischt, soweit der Schuldner seine Leistung erbracht hat (§ 362 Abs. 1 BGB); in diesem Umfang sind weitere Ansprüche als erledigt zu werten.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 970,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.3.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet; der Klageantrag zu 2) ist teilweise unbegründet.
1. Klageantrag zu 1)
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB zu; die Beklagte zu 2) haftet als Haftpflichtversicherer des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs gesamtschuldnerisch im gleichen Umfang gemäß § 3 Nr. 1 PflVG, § 840 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten sind im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Dem Kläger ist kein Mitverursachungsanteil gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVG aufzuerlegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, daß der Unfall auf dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) beruht. Der Sachverständige I ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger sich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit der Unfallstelle annäherte. Der Sachverständige hat eine Kollisionsgeschwindigkeit von 53 km/h festgestellt. Er geht davon aus, daß auf das Fahrzeug des Klägers zum Anstoßzeitpunkt keine nennenswerte Längsverzögerung eingewirkt hat. Der Kläger hat sich daher mit einer Geschwindigkeit angenähert, die im Bereich der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h liegt. Des weiteren ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß der Pkw des Klägers für den Beklagten zu 1), als dieser von dem Wirtschaftsweg abfuhr, zu sehen war. Trotzdem hat der Beklagte die C-Straße überquert, dem Kläger die Vorfahrt genommen und damit grob schuldhaft den Unfall herbeigeführt. Dahinter tritt die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende allgemeine Betriebsgefahr vollständig zurück.
Der Höhe nach kann der Kläger gemäß § 251 Abs. 1 BGB den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs verlangen. Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich nach dem Gutachten des Sachverständigen C vom 6.2.1997 auf einen Betrag von 1.600,00 DM. Einen Restwert hat das Fahrzeug nicht.
Des weiteren kann der Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB die ihm entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 253,00 DM, Abschleppkosten in Höhe von 246,33 DM, Attestkosten in Höhe von 20,00 DM sowie die ihm allgemein entstandene Unkosten, die das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf einen Betrag von 40,00 DM schätzt, ersetzt verlangen.
Nutzungsausfall steht dem Kläger gemäß § 249 S. 2 BGB für 10 Tage in Höhe von 49,00 DM täglich zu. Dies ergibt insgesamt einen Betrag vom 490,00 DM. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen P-Modell, erstmals zugelassen am xx.xx.1985. Nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung für den Q-Modell, der das Nachfolgemodell des P-Modells sein dürfte, in Höhe von 63,00 DM/Tag. Unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs erscheint ein Nutzungsausfall von 49,00 DM/Tag gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO angemessen.
Die Klägerin macht des weiteren Zulassungskosten in Höhe von pauschal 160,00 DM geltend. Dieser Betrag ist in der geltend gemachten Position „Fahrzeugschaden gemäß Gutachten des Sachverständigen C: 1.760,00 DM“ enthalten. Die ihm entstandenen Zulassungskosten kann der Kläger gemäß § 249 S. 1 BGB ersetzt verlangen. Soweit der Kläger der Auffassung ist, ihm seien nicht nur die vom Straßenverkehrsamt für die Ummeldung berechneten Gebühren zu ersetzen, sondern auch der ihm entstandene Stundenausfall, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeitaufwand, der für den Geschädigten mit der Schadensregulierung verbunden ist, ist nicht erstattungsfähig (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 249 Rz. 23). Zu erstatten sind nur die tatsächlich entstandenen Gebühren. Da der Kläger die ihm tatsächlich entstandenen Zulassungskosten nicht belegt hat, sind die von dem Beklagten zugestandenen 100,00 DM anzunehmen.
Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten auf die Sachschäden geleisteten 1.779,55 DM ergibt sich damit folgender Betrag:
Wiederbeschaffungswert des Kfz 1.600,00 DM
Gutachterkosten 253,00 DM
Abschleppkosten 246,33 DM
Nutzungsausfall 490,00 DM
Zulassungskosten 100,00 DM
Attestkosten 20,00 DM
Kostenpauschale 40,00 DM
insgeamt 2.749,33 DM
abzüglich gezahlter 1.779,00 DM
ergibt 970,33 DM
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin befindet sich aufgrund des Schreibens des Klägers vom 17.2.1997 seit dem 1.3.1997 in Zahlungsverzug.
2. Der Klageantrag zu 2)
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 847, 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG, § 840 BGB gegen die Beklagten mehr zu.
Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der erlittenen Verletzungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 DM für angemessen und ausreichend, um die erlittenen Verletzungen auszugleichen und dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Der Kläger hat nicht unter Beweis gestellt, daß er noch ca. 1 Woche lang unter Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen gelitten hat. Aus diesem Grunde konnte dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist demnach aufgrund der Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 200,00 DM in vollem Umfang gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 BGB. Eine Abwendungsbefugnis war nicht auszusprechen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht stattfindet; der Beschwerdegegenstand liegt unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 9.10.1997:
Klageantrag zu 1): 2.809.33 DM
Klageantrag zu 2): 500,00 DM
insgesamt: 3.309,39 DM
ab dem 10.10.1997:
Klageantrag zu 1): 1.029,78 DM
Klageantrag zu 2): 300,00 DM
Insgesamt: 1.329,78 DM