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Amtsgericht Geilenkirchen·2 C 279/94·14.03.1995

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsaufteilung 70/30

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Auffahr-/Abbiegeunfall. Das Gericht hält die Beklagten nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVersG für mithaftend, sieht aber beim Kläger ein Mitverschulden wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten beim Abbiegenden (§ 9 Abs.5 StVO). Die Haftung wird mit 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zugunsten des Klägers quotiert; die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben und zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagte zu 70 % schadenspflichtig, Kläger trägt 30 % Mitverschulden

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung für Schäden aus dem Betriebs des Fahrzeugs richtet sich nach §§ 7, 18 StVG; der Halter bzw. dessen Versicherer haftet für das Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr.

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Wer als Abbiegender in ein Grundstück abbiegt, hat gemäß § 9 Abs. 5 StVO äußerste Sorgfalt zu beachten; insbesondere sind Rückschau, Wahl der Fahrlinie, Zeichengeben und Verlangsamen erforderlich.

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Bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers kann diesem eine überwiegende Haftungsquote nach § 17 Abs. 1 StVG zugewiesen werden.

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Der Anspruch auf vollen Schadensersatz setzt voraus, dass der Anspruchsteller nachweist, die Kollision sei für ihn unabwendbar und ohne eigenes Verschulden erfolgt; sonst ist ein Mitverschulden und entsprechende Haftungsquote zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 9 Abs. 5 StVO§ 17 Abs. 1 StVG§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.160,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-DM abwenden, falls nicht der Kläger in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Anlaß eines Verkehrsunfallgeschehens vom 00.00.1994. An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem PKW P-Modell mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX x die K-Straße in P-Stadt in Richtung Q-Stadtteil. Er beabsichtigte, nach rechts auf den Parkplatz des M-Geschäfts abzubiegen. Zu diesem Zwecke fuhr er mit dem PKW nach links bis an die Leitlinie, um anschließend nach rechts abzubiegen.

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In gleicher Fahrtrichtung folgte dem Kläger der Beklagte zu 1) mit seinem PKW G-Modell mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YY xxx. Der Beklagte zu 1) wollte rechts an dem nach links ausbiegenden PKW des Klägers vorbeifahren, wodurch es in Höhe des Einfahrtsbereiches zum Parkplatz zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Am PKW des Klägers wurde der vordere rechte Kotflügel eingedellt und zeigte sich an der Beifahrertüre Lackabrieb. Der PKW des Beklagten zu 1) wurde im Bereich des vorderen linken Kotflügels eingedellt.

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Auf den unstreitigen Unfallschaden des Klägers in Höhe von 5.801,49 DM zahlte die Beklagte zu 2) vorprozessual die Hälfte. Weitere 50 % begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage und behauptet, er habe sich vor dem Abbiegevorgang ordnungsgemäß verhalten. Er habe den rechten Blinker gesetzt, sei sodann leicht nach links gefahren, um so besser in die Einfahrt einbiegen zu können.

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In Verkennung der Verkehrssituation habe der Beklagte zu 1) versucht, noch rechts an ihm vorbeizufahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

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Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.900,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Januar 1995 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie wenden ein, der Kläger habe mit gezahlten 50 % des ihm entstandenen Schadens mehr erhalten, als ihm nach Sach- und Rechtslage zustehe. Da an dem PKW des Klägers der rechte Blinker nicht gesetzt gewesen sei, als dieses Fahrzeug nach links bis zur Leitlinie gefahren worden sei, sei der Beklagte zu 1) davon ausgegangen, daß der Kläger nach links abbiegen wolle. Er habe sich bereits rechts neben dem Fahrzeug des Klägers befunden, als dieser das Fahrzeug nach rechts gelenkt habe.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1995 (Bl. 23-25 d.A.) Bezug genommen.

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Die Akten 79 Js 581/94 Staatsanwaltschaft Aachen lagen vor.

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Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur zum Teil begründet.

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Die Beklagten haften dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfallereignisses vom 00.00.1994 entsprechend §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

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Die Beklagten bestreiten nicht, daß der Beklagte zu 1) das Verkehrsunfallgeschehen mitverschuldet hat. Sie bestreiten mithin die Mithaftung der Beklagten nicht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhaltes geht das Gericht davon aus, daß der Beklagte zu 1) unaufmerksam den Beginn des Rechtsabbiegens des Klägers verkannt hat, dadurch grob verkehrswidrig noch versucht hat, rechts an dem abbiegenden PKW des Klägers vorbeizufahren. Es mag dahinstehen, ob es für den Kläger unerläßlich gewesen ist, vor dem Abbiegen nach links bis zur Leitlinie auszuholen oder ob es durchaus möglich gewesen wäre, im engen Bogen rechts abzubiegen. Die Zeugin C hat hierzu bekundet, daß dem Kläger bekannt gewesen sei, daß etwa mittig der Einfahrt eine Bodenverankerung für die Toranlage vorhanden gewesen sei, er deshalb in weitem, Bogen die Einfahrt habe befahren wollen, um ein Überfahren dieser Verankerung zu vermeiden. Diese Zeugin, deren Aussage im übrigen nicht sehr ergiebig gewesen ist, hat aber entschieden und glaubhaft bekundet, daß der Kläger rechtzeitig vor dem Abbiegen den rechten Blinker gesetzt habe. Damit bestand aber für den Beklagten zu 1) in jedem Falle eine unklare Verkehrssituation mit der Verpflichtung, hinter dem PKW des Klägers zu warten.

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Der Kläger hat sich aber ebenfalls nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO verhalten. Von dem in ein Grundstück Abbiegenden erfordert die vorgenannte Vorschrift äußerste Sorgfalt und trägt er für die Sicherheit des Verkehrs beim Abbiegen die Gefahr nahezu alleine. Die Pflicht zur äußersten Vorsicht beginnt bereits mit der Rückschau, der Wahl der Fahrlinie, dem Zeichengeben und dem Verlangsamen zwecks Abbiegens.

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Daß er diese Pflichten umfassend wahrgenommen hat, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Nach den Bekundungen der Zeugin C kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht wahrgenommen hat. Die Zeugin hat, allerdings sehr ungenau, davon gesprochen, daß der Kläger vor dem Abbiegen in den rechten Außenspiegel geschaut habe. Die Nachfrage durch das Gericht hat aber Zweifel offenbart, ob diese Bekundung der Zeugin tatsächlich auf Wahrnehmungen beruht. Die Erklärung der Zeugin, sie gehe davon aus, daß der Kläger in den rechten Außenspiegel geschaut habe, weil er rechts habe abbiegen wollen, zeigt eher, daß sich die Aussage der Zeugin auf, Vermutungen und Rekonstruktionen gründet. Der Gesamteindruck der Aussage der Zeugin rechtfertigt wohl die Annahme, daß die Zeugin sehr wenig vom eigentlichen Unfallhergang beobachtet hat. Aufmerksam wurde die Zeugin erst, als sie plötzlich neben sich auf der Beifahrerseite den PKW des Beklagten zu 1) wahrgenommen hat. Von diesem Augenblick an wird ihre Aussage genauer und deutlicher.

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Es steht mithin nicht gesichert fest, daß der Kläger überhaupt in einen Spiegel geschaut hat, bevor er den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, um sich zu vergewissern, daß der nachfolgende Verkehr seine Abbiegeabsicht richtig verstanden hat.

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Der Kläger hat damit nicht nachzuweisen vermocht, daß die Kollision für ihn unabwendbar und ohne sein Verschulden eingetreten ist. Im Hinblick auf die ihm obliegende äußerste Sorgfaltspflicht erscheint es gerechtfertigt, eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen, so daß der Kläger 30 % des ihm entstandenen Schadens zu tragen hat.

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Im Hinblick auf das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) ist entsprechend § 17 Abs. 1 StVG ein Haftungsanteil der Beklagten von 70 % anzunehmen.

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Zinsen stehen dem Kläger in gesetzlicher Höhe vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an zu, § 291 BGB.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.900,75 DM.