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Amtsgericht Geilenkirchen·17 Ls-108 Js 1410/17-26/18·11.06.2018

Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung (Bewährung)

StrafrechtStraßenverkehrsdelikteKörperverletzungsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem häuslichen Streit setzte der Angeklagte einen Zeugen auf der Motorhaube seines Pkw mehreren hundert Metern Fahrt aus und gefährdete ihn durch Schlangenlinien sowie abrupte Brems- und Beschleunigungsmanöver. Das Amtsgericht verurteilt ihn wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§§223, 224 StGB) zu 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht seine Unbescholtenheit, die extreme Erregungslage und die erhebliche Gefährdung Dritter; Maßnahmen nach §§69, 69a StGB wurden nicht angeordnet.

Ausgang: Angeklagter wegen §315b StGB und §§223,224 StGB verurteilt; Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Wer unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder Leib und Leben anderer zu gefährden, erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.3, Abs.3 StGB).

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Die Verwendung eines Fahrzeugs als Mittel zur Nötigung oder zur Herbeiführung körperlicher Verletzungen kann zugleich den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und eine (gefährliche) Körperverletzung verwirklichen; die Tatbestände können in Tateinheit stehen.

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Bei der Strafzumessung können mangelnde Vorstrafen, gesicherte soziale Verhältnisse und eine einmalige extreme Erregungslage mildernde Umstände darstellen und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen, sofern die Strafe tat- und schuldangemessen bleibt.

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Maßnahmen nach §§69, 69a StGB (Entziehung oder Fahrverbot) setzen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für dauerhafte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus; eine einmalige emotionale Ausnahmesituation begründet solche Maßnahmen nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 315b Abs. 3 StGB§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

- §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a, 223 Abs. 1,

224 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB -

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 Jahre alte Angeklagte ist seit dem ca. einem Jahr getrennt lebend. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

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Der Angeklagte ist Berufskraftfahrer und seit dem 01.08.2015 bei seinem Arbeitgeber fest angestellt. Er führt dort LKWs von 7,5 t bis 40 t Gesamtgewicht. Der Angeklagte erzielt daraus ein Nettoeinkommen von etwa 1545,00 € monatlich. Der Angeklagte hat angegeben, dass er sich in Privatinsolvenz wegen nicht mehr überschaubarer Schulden befindet. Die Insolvenz wird noch weitere vier Jahre andauern.

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II.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sein Verkehrszentralregisterauszug weist ebenfalls keine Eintragung auf.

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III.

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In der Sache hat die Hauptverhandlung nach teilweiser Verfahrenseinstellung zu folgenden Feststellungen geführt:

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Der Angeklagte lebte im Juni 2017 noch mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehe war seit längerer Zeit von Auseinandersetzungen und Streit geprägt. Das Verhältnis war schwierig. Schwierigkeiten ergaben sich sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht, als auch in menschlicher Hinsicht. Mit in der Familie lebte eine Tochter der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau.

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Am 24. Juni 2017 kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B zu einem Streit. Hintergrund des Streites waren diverse Auseinandersetzungen, unter anderem die Frage, wem welcher der drei genutzten Pkws gehört. In der Familie gab es ein der Tochter zugewiesenes Fahrzeug Skoda Fabia, dem Angeklagten und seiner Ehefrau gehörten darüber hinaus ein älterer PKW VW Passat sowie ein Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen …. Wem welches Fahrzeug gehört, ist zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau streitig. Hierüber wird u.a. in dem inzwischen anhängigen Scheidungsverfahren gestritten.

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Nach dem Streit war der Angeklagte wütend und wollte das Haus verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich jedoch die Zeugin B bereits mit dem Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … entfernt und diesen der Einfahrt des Zeugen O abgestellt. Um das Fahrzeug vor Wegnahme durch den Angeklagten, der ebenfalls im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war, zu schützen, bat sie den Zeugen O seinen Pkw Peugeot hinter den streitbefangenen Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … ab zu stellen. Dies machte der Zeuge O, der sich im Übrigen um den Streit nicht weiter kümmerte. Sein Fahrzeug war verschlossen, der Kofferraum jedoch geöffnet.

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Der Angeklagte, der vermutete, dass seine Ehefrau, die Zeugin B, bei ihrer Freundin sei, ging dorthin, fragte zunächst bei dem Zeugen L nach, ob er wisse wo das Fahrzeug ist. Dieser konnte keine Angaben machen. Anschließend suchte der Angeklagte in der Umgebung, bevor er das Fahrzeug in der Einfahrt des Zeugen O entdeckte. Durch den Kofferraum des davor abgestellten Peugeot gelang es dem Angeklagten den Peugeot zu öffnen und aus der Einfahrt zu schieben. Anschließend setzte er sich in das Fahrzeug Opel Astra, um damit wegzufahren. Der Zeuge L erkannte, dass ein weiterer Bekannter in Richtung Einfahrt lief. Er war zuvor durch die Zeugen B gebeten worden, auf das Fahrzeug aufzupassen. Aus diesem Grund ging er zum Fahrzeug hin und stellte sich dem aus der Ausfahrt herausfahrenden Angeklagten in den Weg.

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Der Angeklagte, der den Zeugen L sah, fuhr auf diesen zu in der Absicht, ihn zu zwingen, ihm den Weg freizugeben. Der Zeuge L seinerseits forderte den Angeklagten laut auf, zu stoppen. Der Angeklagte tat dies nicht, sondern fuhr weiter auf den Zeugen L zu, der dem es schließlich lediglich durch ein Aufspringen auf die Motorhaube des auf ihn zu fahrenden Fahrzeuges gelang, nicht zu stürzen und dadurch überfahren zu werden.

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Mit dem Zeugen L auf der Motorhaube, der sich am Rande der Motorhaube festhalten konnte, fuhr der Angeklagten mehrere 100 m weiter, dabei betätigte er sowohl die Scheibenwischer, als auch die Scheibenwischanlage, um den Zeugen vom der Motorhaube loszuwerden. Des Weiteren fuhr er Schlangenlinien, bremste und beschleunigte das Fahrzeug, bremste jedoch nicht bis zum Anhalten. Der Zeuge L forderte ihn mehrfach auf das Fahrzeug anzuhalten, um absteigen zu können. Dies tat der Angeklagte jedoch erst nach mehreren 100 m. Dem Zeugen gelang es bei einem kurzen Stopp, seitlich vom Fahrzeug abzuspringen, bevor der Angeklagte sich hiermit entfernt.

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Der Zeuge erlitt Hämatome und Schürfwunden an den Schienbeinen, blieb im Übrigen jedoch glücklicherweise unverletzt.

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IV.

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Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeugen B, O und L und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.

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Durch die festgestellte Tat hat der Angeklagte sich des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht, da er durch die Verwendung des Fahrzeuges als Nötigungs- und Körperverletzungsmittel Leib und Leben des Zeugen L gefährdet hat. Dabei handelte er in der Absicht, diesen Unglücksfall herbeizuführen, auch wenn es ihm vordringlich um das Wegnehmen des Fahrzeuges ging. Der Angeklagte handelte bei Begehung dieser Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Trotz eines Erregungszustandes sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen lassen.

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Tateinheitlich mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr hat der Angeklagte unter Verwendung des Fahrzeuges einen anderen Menschen an der Gesundheit verletzt, so dass er sich der gefährlichen Körperverletzung im Sinne der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat. Auch insoweit handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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Der Angeklagte ist für die beiden tateinheitlich begangenen Taten zu bestrafen.

22

V.

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In dem durch § 315b Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und die Tat im Zustand höchster emotionaler Erregung begangen hat. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat im Wesentlichen eingeräumt hat.

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Andererseits war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch seine Tat völlig unbeteiligte Personen erheblich gefährdet hat. Zu würdigen war auch die Vollendung zugleich mehrerer Straftatbestände.

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Insbesondere aber, weil der Angeklagte in einer einmaligen emotionalen Ausnahmesituation gehandelt hat war vorliegend die Verhängung einer

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Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten

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tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken.

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Diese Strafe kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der nicht vorbestrafte Angeklagte lebt in gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Er hat sich bislang nichts zuschulden kommen lassen und zeigt sich durch das Verfahren sichtlich beeindruckt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es ihm ohne Einwirkung des Strafvollzuges gelingen wird, künftig ein straffreies Leben zu führen.

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VI.

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Da der Angeklagte im Rahmen eines einmaligen emotionalen Ausnahmezustandes handelte und sich im Übrigen weder strafrechtlich, noch verkehrsrechtlich etwas zu Schulden kommen lassen hat, ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise davon auszugehen, dass er nicht ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist, so dass Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB nicht vorzunehmen waren.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO