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Amtsgericht Geilenkirchen·10 C 83/10·13.04.2011

Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen wegen Befangenheit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen angeblicher Befangenheit. Das Gericht wies das Gesuch zurück, da die vorgebrachten Einwendungen überwiegend die inhaltliche Bewertung des Gutachtens betrafen und keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte für Parteilichkeit lieferten. Zufällige Kontakte oder die Nutzung von Räumen der Klägerin rechtfertigen ohne konkrete Hinweise auf einseitige Absprachen keine Ablehnung.

Ausgang: Ablehnungsgesuch der Beklagten wegen Befangenheit des Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Sachverständiger kann nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO nur abgelehnt werden, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichend objektive Gründe die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Die bloße Beanstandung, ein Gutachten sei inhaltlich fehlerhaft, unvollständig oder zu knapp erläutert, begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit; hierfür kommen Ergänzung, Erläuterung oder ein neues Gutachten in Betracht.

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Zufällige Begegnungen oder allgemeine Gespräche zwischen Sachverständigem und Parteien rechtfertigen nur dann die Ablehnung, wenn konkrete Anhaltspunkte für einseitige Absprachen substantiiert und glaubhaft gemacht werden; hierfür trifft die darlegungs- und beweispflichtige Partei die Verantwortung (§ 294 ZPO).

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Die Ablehnung nach §§ 406, 42 ZPO dient der Prüfung der Unparteilichkeit des Sachverständigen und nicht der materiellen Richtigkeit seiner fachlichen Bewertung.

Relevante Normen
§ 406, 42 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO

Tenor

Das Gesuch der Beklagten vom 07.02.2011, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen

Gründe

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Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).

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Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies setzt von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Die Beklagten haben zur Begründung seines Ablehnungsgesuches auch dargetan, dass der Sachverständige in seinem Gutachten einige Einwendungen der Beklagten – etwa die hohe Lärm- und Geruchsbelästigung in dem Wohngebiet und die abweichende Beurteilung durch einen anderen Sachverständigen – nicht hinreichend berücksichtigt habe und die Erläuterungen des Sachverständigen teilweise zu knapp gehalten und deshalb unverständlich wären. Diese von den Beklagten vorgebrachten Einwendungen betreffen allein die Frage, ob das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten inhaltlich überzeugend ist. Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen demgegenüber nicht. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (BGH, BeckRS 2008, 7378 m.w. Nachw.).

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Darüber hinaus lassen die von dem Beklagten geschilderten Vorgänge vom 10.01.2011 und 26.01.2011 ebenfalls keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu, weil kein besonderes Wohlwollen des Sachverständigen gegenüber der Klägerin oder umgekehrt eine unsachliche Benachteiligung gegenüber dem Beklagten zu erkennen ist.

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Soweit die Beklagten gerügt haben, der Sachverständige habe am 10.01.2011, nachdem er irrtümlich einen bereits abgesagten Begutachtungstermin hatte wahrnehmen wollen, gemeinsam mit der ebenfalls irrtümlich zum abgesagten Begutachtungstermin erschienenen Vertreterin der Klägerin den Begutachtungsort verlassen und der Sachverständige habe sich dabei mit der Vertreterin der Klägerin unterhalten, rechtfertigt dies keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Dass es in dem genannten Gespräch tatsächlich um das hier anhängige Gerichtsverfahren ging, haben die Beklagten nicht dargetan und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, § 294 ZPO. Dem Sachverständigen ist es nicht untersagt, überhaupt mit der Vertreterin der Klägerin außerhalb der Begutachtungstermine zu sprechen; untersagt sind ihm lediglich einseitige Absprachen im Hinblick auf das zu erstattende Gutachten.

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Auch sofern die Beklagten gerügt haben, dass der Sachverständige am 26.01.2011 die Toilette im Hausmeisterbüro der Klägerin benutzt und sich dort wegen der kalten Witterung aufgewärmt hat, rechtfertigt dies keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Auch hier haben die Beklagten weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht, dass einseitige Absprachen im Hinblick auf das hier betroffene Gerichtsverfahren getroffen worden sein sollen, § 294 ZPO.

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Geilenkirchen, 14.04.2011Amtsgericht

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Richterin