Klage wegen Fahrzeugschaden bei Parken abgewiesen wegen fehlender Verursachungsbeweise
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für am geparkten Fahrzeug behauptete Schäden durch einen Lkw der Beklagten. Das Gericht verneint die Verursachung, weil das schriftliche Sachverständigengutachten darlegt, dass der beklagte Sattelzug nicht kompatibel mit den Schadensmerkmalen ist. Eine private Dauerüberwachungsvideoaufnahme wurde als unzulässig nach § 4 Abs. 1 BDSG ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten (§ 91 ZPO).
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen eines Parkschadens mangels Nachweis der Verursachung durch den Beklagten abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung setzt voraus, dass der Anspruchsteller die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem behaupteten Verhalten des Gegners und dem eingetretenen Schaden substantiiert beweist.
Ein schlüssiges, detailliertes schriftliches Sachverständigengutachten, das mangelnde Kompatibilität zwischen dem behaupteten Verursacherfahrzeug und den Schadensmerkmalen darlegt, kann den Nachweis der Verursachung entkräften.
Aufnahmen einer dauerhaft anlasslosen privaten Videokamera unterliegen dem BDSG; solche unzulässigen Daueraufzeichnungen können als Beweismittel ausgeschlossen werden, wenn sie nicht zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG).
Ist der geltend gemachte Anspruch nicht bewiesen, ist die Klage abzuweisen; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leisten.
Rubrum
I. Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles.
Sie behauptet, der Beklagte 1) habe mit dem bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherten Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen PP-K 0000 am 00.00.2020 beim Vorbeifahren ihr abgeparktes Fahrzeug beschädigt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.923,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2021 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 20.07.2021. Hinsichtlich des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. S. V.vom 15.08.2022 verwiesen.
In Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
II. Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
Sie ist für ihre Behauptung, ihr Fahrzeug sei durch das vom Beklagten 1) gefahrene und bei der Beklagten 2) haftpflichtversicherte Beklagtenfahrzeug beschädigt worden, beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Dr.-Ing. V. hat in seinem schriftlichen Gutachten die Schäden an dem Klägerfahrzeug begutachtet und schlüssig, detailliert und überzeugend ausgeführt, dass der Sattelzug der Beklagten die streitgegenständlichen Unfallschäden nicht verursacht haben kann weil an dem gesamten beklagtenseitigen Sattelzug keine Bereiche mit einer entsprechenden Kompatibilität vorhanden sind.
Das von der Klägerin angefertigte Video ist als Beweismittel nicht verwertbar. Es handelt sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am klägerischen Hausobjekt installierte Videokamera stellt eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens dar, welche zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig ist.
Weil die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hatte, muss sie gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Kostenentscheidung erging gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.923,59 EUR festgesetzt.