Strafverfahren: Freispruch wegen Selbstbegünstigungsprivileg (§ 258 Abs. 5 StGB) und fehlender Beweisüberzeugung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Dritte und wegen versuchter Strafvereitelung durch wahrheitswidrige Angaben ein. Das Gericht sprach ihn frei: Fall 1 aus rechtlichen Gründen wegen des Selbstbegünstigungsprivilegs nach § 258 Abs. 5 StGB, Fall 2 aus tatsächlichen Gründen mangels Überzeugung der Richter. Die Kosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Angeklagter in beiden Tatvorwürfen freigesprochen; Fall 1 wegen Selbstbegünstigungsprivileg (§ 258 Abs. 5 StGB), Fall 2 mangels beweiserheblicher Überzeugung; Verfahrenskosten trägt die Landeskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Das Selbstbegünstigungsprivileg des § 258 Abs. 5 StGB kann eine Verurteilung ausschließen, wenn zur Feststellung der Tat eines Dritten eine Selbstbelastung des Beschuldigten erforderlich wäre.
Eine Verurteilung wegen (versuchter) Strafvereitelung setzt voraus, dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, die Strafverfolgung eines anderen durch eine unrichtige oder verschleiernde Äußerung oder Handlung zu verhindern.
Kann die Täterschaft oder ein strafbares Verhalten in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, ist der Angeklagte freizusprechen.
Bei Freispruch hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO zu tragen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.03.2020, dem Angeklagten am 25.03.2020 zugestellt, wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 00.00.0000 und 00.00.0000 in X u.a. vorsätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis zugelassen sowie eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben. Hiergegen hat der Angeklagte am 01.04.2020 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Strafbefehl führt zu dem Tatvorwurf wie folgt aus:
„1.) Sie gestatteten im alkoholisierten Zustand, dass der gesondert verfolgte N2 am 00.00.0000 gegen 23:35 Uhr in X stark alkoholisiert mit Ihrem Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX unter anderem die N-Straße befuhr.
Zum Führen des Fahrzeugs war der gesondert verfolgte N2 - wie Ihnen bekannt war - nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß.
2.) Mit Datum vom 00.00.0000 erklärten Sie im Rahmen Ihrer schriftlichen Anhörung wahrheitswidrig gegenüber der Kreispolizeibehörde Euskirchen, dass der gesondert verfolgte N2 am 00.00.0000 gegen 23:35 Uhr Ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX nicht geführt hat.
Sie handelten, um eine Strafverfolgung und die Verhängung einer Strafe gegen den gesondert verfolgten N2 wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verhindern.
Der gesondert verfolgte N2 wurde jedoch durch die Zeugen S zweifelsfrei als Fahrzeugführer identifiziert. Er wurde zwischenzeitlich wegen der zuvor bezeichneten Tat verurteilt.“
Diese Vorwürfe konnten in der Hauptverhandlung einerseits nicht für strafbar erachtet, andererseits nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugung festgestellt werden.
Hinsichtlich Fall 1 war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da das Selbstbegünstigungsprivileg aus § 258 Abs. 5 StGB eingreift. In Bezug auf Fall 2 war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 467 StPO.