Betreuerbestellung nach §1814 BGB wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht bestellt für Herrn R. einen Betreuer mit umfassenden Aufgabenkreisen (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten). Grundlage ist ein ärztliches Gutachten nach §1814 BGB, das eine Betreuungsbedürftigkeit feststellt. Eine zuvor erteilte Vollmacht hindert die Bestellung nicht, da konkrete Zweifel an der Redlichkeit der Bevollmächtigten bestehen. Die Anordnung ist sofort wirksam und wird befristet überprüft.
Ausgang: Bestellung eines Betreuers in mehreren Aufgabenkreisen für den Betroffenen angeordnet und sofort wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestellung eines Betreuers reicht eine Erkrankung/Behinderung i. S. d. §1814 BGB aus, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten in den benannten Bereichen nicht mehr interessengerecht regeln kann.
Eine vorhandene Vorsorgevollmacht steht der Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Zweifel bestehen, dass die Vollmacht den Betreuungsbedarf nicht deckt oder die Bevollmächtigte nicht redlich handelt.
Ist die betroffene Person infolge ihrer Erkrankung gehindert, ihren Willen frei und selbstbestimmt zu bilden, kann die Betreuung auch gegen ihren erklärten Willen angeordnet werden.
Das Gericht hat die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Betreuung sofort anzuordnen; zugleich ist eine angemessene Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit festzusetzen.
Bei begründeten Zweifeln an der Geeignetheit eines Bevollmächtigten sind die Berichte von Betreuungsbehörden und ärztliche Stellungnahmen maßgeblich für die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers.
Tenor
Kein Tenor
Rubrum
Die Bestellung umfasst:
- Überwachung und Widerruf der von dem Betroffenen an Frau S. erteilten Vollmacht(en)
- Aufenthaltsbestimmung
- Entscheidung über Unterbringung
- Gesundheitsfürsorge
- Heimplatzangelegenheiten
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
- Entgegenahme, Öffnen und Anhalten der Post
Das Gericht wird spätestens am 15.11.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1814 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau Dr. med. F. liegt bei Herrn R. eine Erkrankung bzw. Behinderung im Sinne des § 1814 BGB vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr R. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Die von dem Betroffenen an Frau S. erteilte Vollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da nach den Ermittlungen des Gerichts und insbesondere den Berichten der Mitarbeiter des Kreises O. sowie der ärztlichen Stellungnahmen der konkrete und durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Es bestehen erhebliche konkrete Anhaltspunkte gegen die Redlichkeit der Bevollmächtigten und dafür, dass bei einem Festhalten an der erteilten Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 08.01.2020 - XII ZB 368/19, NJW-RR 2020, 449 ff.; BGH Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13).
Die Betreuung ist auch gegen den Willen des Betroffenen anzuordnen, weil er nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, seinen ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1814 Abs. 2 BGB).
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.