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Amtsgericht Euskirchen·505 F 43/25·05.06.2025

Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung von Vormundschaft wegen Kindeswohlgefährdung

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/KindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Euskirchen entzieht den Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB vorläufig die elterliche Sorge für X. und ordnet eine berufsmäßige Vormundschaft an. Grundlage sind ärztliche Befunde, polizeiliche Ermittlungen, Berichte des Jugendamtes und Geständnisse der Eltern zu Misshandlungen anderer Kinder. Das Gericht sieht das Kindeswohl als gegenwärtig und nachhaltig gefährdet an.

Ausgang: Einstweilige Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung einer berufsmäßigen Vormundschaft für das Kind X. stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entziehen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und andere Abwehrmöglichkeiten, einschließlich öffentlicher Hilfen, nicht ausreichend sind.

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Eine gegen den Willen der Sorgeberechtigten angeordnete Trennung des Kindes von der Familie ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein Ausmaß erreicht hat, das bei Verbleib oder Rückkehr des Kindes eine nachhaltige Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet.

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Zur Begründung einer einstweiligen Sorgentziehung können medizinische Befunde, polizeiliche Ermittlungsergebnisse, Berichte des Jugendamtes sowie glaubwürdige Zugeständnisse der Eltern herangezogen werden.

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Bestehen Anhaltspunkte, dass ein Lebenspartner oder Dritte gegenüber mehreren Kindern gewalttätig handeln und dadurch auch das leibliche Kind gefährdet sein kann, rechtfertigt dies die vorsorgliche Entziehung der elterlichen Sorge und die Bestellung eines Vormunds.

Relevante Normen
§ 41, 45 FamGKG§ 1666, 1666a BGB§ Art. 6 GG§ 51 Abs. 4 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Den Eltern wird  die elterliche Sorge für X., geb. am 00.00.0000 vorläufig entzogen.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormundin wird E., D.-straße, T. bestellt.

Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.

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Den Eltern ist nach den §§ 1666, 1666 a BGB im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für das Kind X., geb. am 00.00.0000 zu entziehen, da das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist.

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I.

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Nach 1666, 1666 a BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Art. 6 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder eine Verwahrlosung droht. Dabei ist der Staat aufgrund des ihm nach Art 6 GG zukommenden Wächteramts nicht bei jedem Versagen oder jeder Nachlässigkeit der Eltern berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. OLG Köln in OLGR Köln 2004, 4 ff; BVerfG in FamRZ 2010, 713 ff).

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II.

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Das ist vorliegend der Fall. Nach den in diesem und in dem Verfahren 505 F 42/25 gewonnenen Erkenntnissen, d.h. dem eindeutigen Bericht des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, der Arztbriefe aus dem Kreiskrankenhaus Y. sowie den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, wenn das Sorgerecht bei den Kindeseltern verbleibt.

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Der Kindsvater ist mit der Kindsmutter seit Anfang 2024 liiert. Die Kindsmutter hat die drei weiteren - nicht vom Kindsvater von X stammenden -  Kinder G., geb. 00.00.0000, R., geb. 00.00.0000 und Q., geb. 00.00.0000. Die Kinder lebten mit der Kindsmutter zusammen in einer Wohnung in I.. Der Kindsvater lebt nach eigenen Angaben in einer Wohnung in L.

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Die Kinder Q. und R. wurden am 00.00.0000 auf der Straße von Passanten angetroffen und zur Polizei gebracht. Sie waren eingekotet und wiesen Hämatome und Verletzungen auf. Am selben Tag wurden die drei Kinder ins Kreiskrankenhaus Y. verbracht. Im Krankenhaus wurden bei den jeweiligen Kindern unterschiedliche und auch ältere Verletzungen festgestellt. Nach Einschätzung der diensthabenden Ärztin Frau Dr. A. sind die festgestellten Verletzungen Ausdruck massiver Gewalteinwirkung. Im Rahmen der weiteren polizeilichen Ermittlungen ergaben sich weitere Hinweise auf Kindesmisshandlungen. In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 gestanden die Eltern von X. auf Vorhalt von Chatprotokollen zwischen ihnen ein, jedenfalls bei R. Kabelbinder zur Fixierung des Kindes im Kinderwagen, in dem dieser zeitweise nachts schlief, eingesetzt zu haben. Der Kindsvater von X. bestätigte auf Vorhalt weiterer Auszüge aus den Chatprotokollen der Ermittlungsakte, dass er Q. jedenfalls zwei Mal den Mund zugehalten habe. Dem Kindsvater war der Zustand der weiteren Kinder der Kindsmutter ausweislich den Ergebnissen aus der Ermittlungsakte bekannt.

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Es liegt aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse daher auch eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes X. vor, weil die konkrete Gefahr besteht, dass der Kindsvater sein schädigendes Verhalten auch bei seinem leiblichen Kind fortführt.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 IV, 81 FamFG.