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Amtsgericht Euskirchen·5 Ds 52/23 (665 Js 260/23)·12.09.2023

Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Tritt in oberen Thorax)

StrafrechtKörperverletzungsdeliktStrafzumessungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Das Gericht wertete einen mit Turnschuh ausgeführten Tritt in den Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung. Es verhängte 60 Tagessätze zu je 55 € als tat- und schuldangemessene Geldstrafe. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden ihm auferlegt.

Ausgang: Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 StGB stattgegeben; Angeklagter zu Geldstrafe verurteilt und mit den Verfahrenskosten belastet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tritt mit dem Fuß in den Bereich des oberen Thorax kann den Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.

2

Bei Vorliegen von Vorsatz und einer körperlichen Einwirkung ist eine Geldstrafe möglich; die Höhe richtet sich nach der Bemessung in Tagessätzen und hat tat- und schuldangemessen zu sein.

3

Die Kosten des Strafverfahrens sind dem Verurteilten nach Maßgabe des § 465 StPO aufzuerlegen.

4

Gerichtliche Entscheidungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen verkürzt abgefasst werden (vgl. § 267 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 223 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je 55,00€

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

-              § 223 StGB –

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus

4

dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.

5

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.