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Amtsgericht Euskirchen·40 F 113/17·27.07.2017

§ 1631b BGB: Verlängerung geschlossener Unterbringung mangels ausreichenden Attests abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sorgeberechtigten Eltern beantragten die Verlängerung der bereits genehmigten geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen in einer Klinik. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung per einstweiliger Anordnung nach FamFG i.V.m. § 1631b BGB. Es wies den Verlängerungsantrag zurück, weil kein hinreichendes ärztliches Zeugnis vorlag und die behauptete Eigengefährdung sowie fehlende mildere Mittel nicht nachvollziehbar dargelegt waren. Zudem bestanden Zweifel an der ausreichenden fachlichen Qualifikation der ausstellenden Ärzte und an der Plausibilität der klinischen Begründung angesichts des Anhörungseindrucks.

Ausgang: Antrag auf Verlängerung der geschlossenen Unterbringung nach § 1631b BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch einstweilige Anordnung setzt u.a. ein hinreichendes ärztliches Zeugnis voraus, das den Entscheidungsgrundlagen des Gerichts eine nachvollziehbare Tatsachenbasis gibt.

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Ein ärztliches Zeugnis im Unterbringungsverfahren muss über eine formelhafte (Verdachts-)Diagnose hinaus insbesondere Untersuchungsgrundlagen, Krankheitsverlauf, Prognose und die konkrete Eigen- oder Fremdgefährdung so darstellen, dass das Gericht die Erforderlichkeit der Maßnahme prüfen kann.

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Bei einer Verlängerung einer vorläufigen Unterbringung sind gesteigerte Anforderungen an die Sachaufklärung und an die Darstellung neuer Erkenntnisse aus dem bisherigen Behandlungsverlauf zu stellen.

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Eine Unterbringung nach § 1631b BGB ist nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann; hierzu muss das ärztliche Zeugnis Stellung nehmen.

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Bestehen Zweifel an der gesetzlichen Qualifikation oder Erfahrung der begutachtenden Person sowie an der Plausibilität der Gefahrenprognose, kann die Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht erteilt werden.

Relevante Normen
§ 1631 b BGB§ 167 Abs. 1 FamFG§ 312 Nr. 1 FamFG§ 331 FamFG§ 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG§ 312 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG

Tenor

Der Antrag vom 24.07.2017 (bei Gericht eingegangen am 26.07.2017) auf Verlängerung der geschlossenen Unterbringung wird zurückgewiesen.

Frau Rechtsanwältin T. c. bleibt als Verfahrensbeistand bestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Das Kind L.-O. N., geboren am 00.00.00 ist erstmals durch das Amtsgericht Euskirchen, Aktenzeichen 40 F /17 auf der Grundlage des Attests vom 10.05.2017 mit Beschluss vom 11.05.2017 für einen Zeitraum von 14 Tagen geschlossen untergebracht gewesen. Das damalige Attest enthält die „Verdachtsdiagnose“: F92.0 Komb. Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht Euskirchen dem Betroffenen Frau Rechtsanwältin T. als Verfahrensbeistand bei. Die gerichtliche Anhörung im Beisein des Verfahrensbeistandes erfolgte ebenfalls am 11.05.2017. Mit Fax vom 24.05.2017 teilte die M.-Klinik mit, dass der Betroffene auf die offene Station verlegt worden sei.

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Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Betroffene auf der offenen Station (Jugend 4) der M.-Klinik in C. Mit Fax vom 26.05.2017 teilte die M.Klinik mit, dass es erneut zur Aufnahme auf die geschlossene Station gekommen sei (40 F /17). Als Diagnose wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung angegeben. Am Montag den 29.05.2017 wurde der Betroffene bereits wieder entlassen. Ein gerichtlicher Beschluss erging nicht.

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Am 18.07.2017 erfolgte erneut die Aufnahme von O. auf der geschlossenen Station. Das Attest wurde seitens der M.-Klinik am 19.07.2017 gefaxt. Das Verfahren wird unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt. Als Diagnosen wurde angegeben: Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) und Störung des Sozialverhaltens auf den familiären Rahmen beschränkt (ICD-10: F91.0). Zur Eigen- und Fremdgefährdung wurde angegeben, dass O. „akute lebensmüde Gedanken mit Handlungsrelevanz“ äußere. Am Vorabend sei er „abgängig“ gewesen. O. habe berichtet, sich das Leben nehmen zu wollen. Da er sich hiervon nicht habe distanzieren können, sei die Verlegung auf die geschlossene Station erfolgt.

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In der Anhörung am 19.07.2017 war es kaum möglich mit O. ein Gespräch zu führen. Die Kontaktaufnahme gelang kaum. O. erschien in sehr schlechtem Zustand. Die Stationsärztin Frau G. vermutete, dass ein Zusammenhang zwischen dem anstehenden Besichtigungstermin einer Wohngruppe in K. und dem schlechten Zustand von O. bestehen könnte. Der Beschluss wurde zeitlich daher auf den Zeitraum der Begleitung der Besichtigung beschränkt. Frau G. ging davon aus, dass bei Besserung eine Rückkehr auf die offene Station erfolgen könne. Auf den Anhörungsvermerk vom 19.07.2017 (Bl. 4 der GA) wird Bezug genommen. Das Gericht genehmigt die geschlossene Unterbringung bis zum 26.07.2017. In der Anhörung hatte O. mitgeteilt, dass er diesen Namen bevorzugt, so dass in diesem Beschluss auch dieser Name verwendet wird.

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Mit Schreiben vom 25.07.2017, bei Gericht per Fax eingegangen am 26.07.2017 legt die M.-Klinik eine „Ärztliche Bescheinigung für Antrag § 1631 b BGB (Verlängerung)“ vor. Beigefügt ist der Antrag der sorgeberechtigten Eltern auf freiheitsentziehende Unterbringung gemäß § 1631 b BGB.

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Das Attest enthält als Verdachtsdiagnose: mittelgradig depressive Episode (F32.1). Zur Eigengefährdung ist ausgeführt, dass sich die Besichtigung der Wohngruppe als „akuter Belastungsfaktor“ herausgestellt habe. Danach habe sich O. massive angespannt gezeigt und sich aggressiv und bedrohlich verhalten. Er habe nur einsilbig geantwortet und sich nicht absprachefähig gezeigt. Eine Entlassung auf die offene Station sei daher nicht möglich. Die Überleitung in die Wohngruppe solle von der geschützt-geschlossenen Station erfolgen.

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Am selben Tag ging die ausführliche schriftliche Stellungnahme des Verfahrensbeistandes bei Gericht ein (Bl. 22-25 der GA). Frau Rechtsanwältin T. erlebte Nico am 21.07.2017 ebenfalls in schlechtem Zustand (apathisch, verlangsamt, nahm keinen Blickkontakt auf, Sprache verwaschen und leise). Frau Rechtsanwältin T. hat umfassend mit dem Umfeld von O. (Stationsmitarbeiter, Herr Dr. T., Kindesmutter) gesprochen. Auf die schriftliche Stellungnahme wird Bezug genommen.

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Am 26.07.2017 um 18:30 Uhr fand die Anhörung von O. zur Verlängerung mit dem Verfahrensbeistand statt. Teilweise war die diensthabende Ärztin, Frau Dr. C. anwesend. Auf das Anhörungsprotokoll wird vollumfänglich Bezug genommen.

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II.

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Gemäß § 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 331 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme genehmigen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 1631 b BGB gegeben sind, ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt und Gefahr im Verzug ist.

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Im Hinblick auf die Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Es ist bereits nicht ersichtlich, dass ein hinreichendes ärztliches Zeugnis im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG vorliegt. Die M.-Klinik ist mündlich bereits mehrfach gebeten worden, ausführlichere Atteste im Sinne des Gesetzes zu erstellen. Dieser – bislang mündlichen – Bitte kommt die M.-Klinik nicht nach.

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Zunächst bestehen Zweifel, ob die ausstellende Ärztin die Anforderung an die Person des Sachverständigen erfüllt. Nach § 312 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG gilt, dass bei einer Unterbringung der begutachtende Arzt „Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss und Arzt für Psychiatrie“ sein soll. Auf Nachfrage hat Frau Dr. C. angegeben, dass sie und Frau G. „Assistenzärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Weiterbildung“ seien. Fachärzte sind sie nicht. Ob somit die Voraussetzungen des § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG erfüllt ist, ist höchst fraglich. Weil die Assistenzärzte auf der Station Jugend 1 häufig wechseln, ist sogar unklar, ob die Stationsärzte bzw. Stationsärztinnen über ausreichend Erfahrung im Sinne des Gesetzes verfügen. Jedenfalls ist die Erfüllung der notwendigen Qualifikation nicht ersichtlich.

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Noch gravierender als die Problematik der Person der Sachverständigen, sind die inhaltlichen Defizite des ärztlichen Zeugnisses. Zuletzt ist ein Aufsatz in der FamRZ (Röck, FamRZ 2017, 591 ff. – Die einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren) erschienen, in dem die inhaltlichen Anforderungen auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Auswertung der Literatur wie folgt zusammengefasst werden:

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„Notwendig sei eine Stellungnahme zu der Diagnose unter Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden und der Behandlungsbedürftigkeit, der Vorgeschichte, der Prognose zu dem Behandlungserfolg und den ohne sofortige Behandlung drohenden Nachteilen, der Dauer der Unterbringung sowie zum krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbestimmung. Im Hinblick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs seien an das Verfahren grundsätzlich die Anforderungen des § 321 FamFG zu stellen, was insbesondere eine persönliche Untersuchung im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG durch den Arzt erfordere.

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[…]

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Alles in allem ist somit bereits für das ärztliche Zeugnis eine derart umfassende Sachverhaltsaufklärung gefordert, dass dieses regelmäßig auch im Sinne der Hauptsache dem Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung trägt.

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[…]

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Noch umfassendere Anforderungen an die Sachaufklärung als bei der erstmaligen Antragstellung sind bei einer Verlängerung der einstweiligen Anordnung nach § 333 Abs. 1 Satz 2-5 FamFG zu stellen. Neben den dargestellten inhaltlichen Voraussetzungen sind im Verlauf des bisherigen Klinikaufenthalts gewonnene weitergehende Erkenntnisse zu Krankheitsbild und-verlauf aufzuzeigen und […]“

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Das Gericht schließt sich den dort aufgestellten Anforderungen ausdrücklich an.

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Es fehlt bereits an einer Diagnose. Im Vordruck ist angekreuzt, dass es sich lediglich um eine „Verdachtsdiagnose“ handelt. Diese ist mit den Worten „mittelgradige depressive Episode“ angegeben. Dabei handelt es sich um die formelhafte Diagnose, die nach der Erfahrung des Gerichts in nahezu allen Fällen angegeben wird. Soweit diese Diagnose noch nachvollziehbar im Attest der Erstaufnahme war, ist sie es bei der Verlängerung sicher nicht mehr. Hier muss man sich vergegenwärtigen, dass O. seit dem 10.05.2017 in der M.-Klinik ist. Er hat fast zwei Monate auf der offenen Station verbracht. Es ist zu erwarten, dass es einer Fachklinik nach mehr als zwei Monaten möglich ist, eine ausführliche und differenzierte Diagnose zu stellen. Das Gegenteil ist der Fall. Sogar die Diagnose der Erstaufnahme im Mai 2017 war ausführlicher. Das Gericht geht zu Gunsten der Klinik davon aus, dass in den zwei Monaten jedenfalls eine Diagnostik stattgefunden hat. Das Attest verhält sich jedoch hierzu nicht. Ebenfalls fehlen Ausführungen zur Entwicklung von O., zur Vorgeschichte, zur Prognose, etc.

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Dem Gericht wird durch die fehlenden Informationen jegliche Möglichkeit genommen, Aspekte nachzuvollziehen und eine adäquate Entscheidung zu treffen. Folglich sind dem Gericht auch die geschilderten Aspekte der Eigengefährdung nicht plausibel.

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Die Besichtigung der Wohngruppe in K. war nach Os. Darstellung kein wesentlicher Belastungsfaktor. Er hat im Anschluss daran auf die Provokation einer Ärztin heftig reagiert. Dies hat er in der Anhörung am 26.07.2017 plausibel dargelegt. Es konnte im Gespräch mit O. eine übermäßige Belastung durch den Wechsel in die Wohngruppe nicht festgestellt werden. O. wurde in der Anhörung vom Gericht als ruhig und ausgeglichen erlebt. Er nahm Blickkontakt auf und antwortete auf an ihn gerichtete Fragen. Auch die (vermeintlich) depressive Symptomatik war im Rahmen der Anhörung nicht wahrnehmbar. Das gesamte Erscheinungsbild von O. war völlig anders als eine Woche zuvor.

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Besonders irritiert ist das Gericht über das Vorgehen der M-Klinik im Hinblick auf die in der Vorwoche getroffenen Absprachen. In der Anhörung am 19.07.2017 war mit der Stationsärztin besprochen worden, dass der Besichtigungstermin der Wohngruppe von der geschlossenen Station aus begleitet werden solle und danach – insbesondere bei Verbesserung des Zustandes – die Rückverlegung auf die offene Station erfolgen solle. Jetzt geht es O. deutlich besser und auch die Besichtigung ist gut verlaufen. Dennoch wird die Rückverlegung abgelehnt. Gericht und Verfahrensbeistand können den Hintergrund nicht nachvollziehen.

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Irritiert ist das Gericht auch von der am Ende der Anhörung getroffenen Aussage von Frau Dr. C., dass eine Rückverlegung auf die offene Station gar nicht mehr in Betracht komme. Frau Dr. C. hat O., den Verfahrensbeistand und das Gericht vor die Entscheidung „geschlossene Unterbringung oder Entlassung“ gestellt. Im gesamten Gespräch vorher ging es um die Frage geschlossene oder offene stationäre Behandlung. Dass die offene stationäre Behandlung grundsätzlich abgelehnt wird, war vor der Äußerung keinem bekannt.

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Das Gericht hat in der Anhörung deutlich gemacht, dass es sich von dieser Wendung und Haltung der Klinik „erpresst“ fühle. Das Gericht ist auch getroffen von diesem Vorgehen, welches in der akuten Situation nicht konstruktiv erscheint und – aus Sicht des Gerichts – an den Bedürfnissen und Gefühlen von O. vorbeigeht. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Haltung mit dem ärztlichen Behandlungsauftrag vereinbar ist.

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Schließlich ist auf § 1631 b Satz 2 BGB hinzuweisen, wonach die Unterbringung u.a. nur dann zulässig ist, wenn „der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen“ begegnet werden kann. Hierzu verhält sich das Attest ebenfalls nicht. Es ist nicht mal ersichtlich, ob diese überhaupt geprüft worden sind.

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Insgesamt handelt es sich aus Sicht des Gerichts um einen äußerst bedauerlichen Verlängerungsantrag.

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Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1631 b BGB in keiner Weise dargelegt worden sind und diese für Gericht und Verfahrensbeistand in der Anhörung am 26.07.2017 auch nicht ersichtlich waren, konnte die Genehmigung nicht erteilt werden.

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Frau Rechtsanwältin T. hat sich ebenfalls gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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