Klage wegen Reinigungsschäden: Annahmestelle nicht Vertragspartner, Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Beschädigung von Kleidungsstücken nach Textilreinigung gegen den Betreiber einer Annahmestelle im Supermarkt. Zentrale Frage war, ob der Annahmestellenbetreiber Vertragspartner oder für die Reinigungsschäden haftet. Das Gericht verneint Passivlegitimation und eigene Pflichtverletzung; die Klage wird abgewiesen. Sichtbare Schäden sprechen für Entstehung im Reinigungsprozess.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Reinigungsschäden als unbegründet abgewiesen; Beklagter nicht Vertragspartner und keine eigene Pflichtverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Als bloße Annahmestelle gilt, wer Bekleidungsstücke zur Reinigung entgegennimmt und an ein Drittdienstleistungsunternehmen weiterleitet; damit wird er grundsätzlich nicht Vertragspartner des Reinigungsvertrags.
Der Annahmestellenbetreiber haftet nicht für Pflichtverletzungen der die Reinigung tatsächlich ausführenden Firma, sofern er nicht selbst Vertragspartner ist oder ihm eine eigene Obhuts- oder Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen wird.
Bestehen gegenüber den übergebenen Sachen Obhut- und Sorgfaltspflichten, setzt die Haftung des Verwahrers die Verletzung dieser Pflichten voraus.
Erkennbare Schäden, die nach Augenschein auf den Reinigungsvorgang zurückzuführen sind, sprechen dafür, dass die Beschädigungen während der Reinigung und nicht in der Aufbewahrung durch die Annahmestelle entstanden sind.
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1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abzuweisen, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt in einem Supermarkt in F. einen Kiosk, gleichzeitig besteht die Möglichkeit bei dem Beklagten Kleidungsstücke zur Textilreinigung abzugeben.
Am 06.10.2012 übergaben die Kläger dem Beklagten ein Abendkleid, einen Herrenanzug sowie eine Krawatte zum Zwecke der Durchführung einer Textilreinigung. Die Kleidungsstücke wurden von Mitarbeitern des Beklagten entgegengenommen und im Weiteren an die Firma Textilpflege XC.r, Inhaber E. X.r in F. durch den Beklagten weitergeleitet.
Am 16.10.2012 holten die Kläger die zur Reinigung aufgegebenen Kleidungsstücke nach erfolgter Reinigung wieder ab.
Am 24.10.2012 suchten die Kläger den Kiosk des Beklagten erneut auf und forderten von diesem Ersatz für die von ihnen behaupteten Beschädigungen an den Kleidungsstücken. Mit Schreiben vom 29.10.2012 forderten die Kläger den Beklagten erneut auf den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2012 forderten die Kläger den Beklagten erneut unter Fristsetzung bis zum 30.11.2012 zum Ersatz des eingetretenen Schadens auf. Zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2012 forderten die Kläger den Beklagten zur Regulierung ihres Schadens auf.
Die Kläger behaupten, dass die zur Reinigung aufgegebenen Kleidungsstücke durch die Reinigung beschädigt worden seien. Im Einzelnen sei beim Abendkleid die Farbe teilweise ausgewaschen, Nähte seien aufgegangen und die Spitze sei beschädigt worden. Bei dem Herrenanzug sei der Anzugstoff an mehreren Stellen „geschrumpft“ und glänze. Ebenso sei das Obermaterial der Krawatte zerstört worden. Die Kläger behaupten im Weiteren, dass das Abendkleid einen Anschaffungspreis von 250,00 Euro gehabt habe und nur einmal getragen worden sei. Zudem seien für die Änderung des Abendkleides weitere 90,00 Euro zu berücksichtigen. Ebenfalls sei der Herrenanzug erst kurz vor der Reinigung am 07.09.2012 für 399,00 Euro angeschafft worden zuzüglich Änderungskosten in Höhe von 9,95 Euro.
Die Krawatte sei ebenfalls am 04.09.2012 für 49,90 Euro angeschafft worden. Die Kleidungsstücke seien vor der Reinigung erst einmal getragen worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass vor diesem Hintergrund der Ersatz zum Neuwert für angemessen zu halten sei.
Im Weiteren sei für sie zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Kiosk des Beklagten nur um eine Annahmestelle einer nicht näher bekannten Textilreinigungsfirma gehandelt habe. Insbesondere sei nicht durch den Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass Vertragspartner unter Umständen nicht er selbst, sondern ein Dritter werden solle.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 789,90 Euro nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012
sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
92,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass, soweit er lediglich eine Reinigungsannahmestelle betreibe, nicht zum Ersatz des eingetretenen und von den Klägern geltend gemachten Schadens verpflichtet sei. Des Weiteren seien die behaupteten Beschädigungen, deren Vorhandensein unterstellt, weder bei der Annahme noch bei der Rückgabe entstanden, sondern müssten entweder bei der Reinigung entstanden sein oder aber Vorschäden darstellen.
Darüber hinaus müssten sich die Kläger einen temporären Gebrauchsanteil bei der Bemessung des Schadensersatzanspruches anrechnen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.10.2013 wurden die streitgegenständlichen Kleidungsstücke (Abendkleid, Herrenanzug, Krawatte) durch das Gericht in Augenschein genommen.
Der Beklagte hat der Firma Textilpflege X., Inhaber E. X.L. Straße , F. den Streit verkündet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 798,90 Euro.
Eine von dem Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschädigung der zur Reinigung aufgegebenen Kleidungsstücke konnte nicht zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden. Soweit die Kläger gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Textilien im Rahmen des Reinigungsprozesses geltend machen, ist der Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert.
Vertragspartner für die von den Klägern in Auftrag gegebene Reinigung der übergebenen Kleidungsstücke war nicht der Beklagte, sondern die die Reinigung durchführende Firma Textilpflege X.. Soweit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Beklagte im Markt in F. einen Kiosk betreibt und darüber hinaus als Reinigungsannahmestelle fungiert, war für die Kläger zumindest nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennbar, dass der Beklagte, wenngleich Inhaber und Betreiber des Kiosk, kein eigenes Reinigungsunternehmen betreibt, sondern vielmehr dort Bekleidungsstücke zum Zwecke der Reinigung abgegeben werden können, die sodann an die die eigentliche Reinigung vornehmende Drittfirma weitergereicht werden.
Insoweit stellt es eine durchaus übliche Geschäftspraxis dar, dass Textilreinigungsfirmen, insbesondere um ihren Kundenkreis zu vergrößern, über Dritte Annahmestelle unterhalten, wo die zur Reinigung vorgesehenen Bekleidungsstücke abgegeben werden können.
Bei verständiger Würdigung wurde mithin durch die Entgegennahme der zu reinigenden Kleidungsstücke ein Textilreinigungsvertrag mit der die Reinigung durchführenden Textilfirma über den Beklagten als Annahmestelle abgeschlossen.
Indes erscheint es andersherum nicht als sachgerecht, dass der lediglich als Annahmestelle fungierende Beklagte auch für die im Rahmen des Reinigungsvorganges auftretenden Pflichtverletzungen der Textilfirma haftbar zu machen ist.
Soweit danach der (eigentliche) Textilreinigungsvertrag mit der die Reinigung vornehmenden Textilfirma Textilpflege X. abgeschlossen wurde und nicht mit dem Beklagten, ist dieser für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen des Reinigungsvorganges nicht eintrittspflichtig.
Darüber hinaus konnte auch nicht zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt werden, dass der Beklagte im Rahmen des gleichwohl durch die Entgegennahme der Kleidungsstücke begründeten weiteren Schuldverhältnisses, wonach der Beklagte jedenfalls, solange sich die zu reinigenden Kleidungsstücke in seiner Sphäre befanden, Obhut- und Sorgfaltspflichten hatte, eine solche Obhuts- bzw. Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Soweit die streitgegenständlichen Kleidungsstücke im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, ergab sich danach, dass die geltend gemachten Beschädigungen offensichtlich und erkennbar im Rahmen des eigentlichen Reinigungsvorganges entstanden waren, wonach hinsichtlich des Abendkleides erkennbar wurde, dass dort an einigen Stellen die Farbe ausgewaschen war, die Nähte lose und die Spitzen beschädigt wurden. Gleiches ergab sich bei der Inaugenscheinnahme des Herrenanzuges, wo, wie auch von Klägerseite geltend gemacht, einige „blanke“ Stellen erkennbar waren und die ebenfalls erkennbar auf den Reinigungsvorgang selbst zurückzuführen sind, gleiches gilt für die Beschädigung an der Krawatte. Auch dort wurde erkennbar, dass diese im Rahmen des Reinigungsvorganges selbst in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der durch den Beklagten vorgenommenen Verwahrung entsprechende Beschädigungen an den Textilien entstanden waren.
Soweit der Beklagte hinsichtlich des Textilreinigungsvertrages nicht Vertragspartner wurde und gleichzeitig ihm keine eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 798,90 Euro