Klage auf Wiederherstellung zuvor genutzter Stellplätze stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen die Wiederherstellung ihrer bislang genutzten Stellplätze vor einer Garage. Streitpunkt ist, ob die Beklagten eine wirksame Neuzuweisung der Abstellplätze vornehmen durften. Das Gericht gab der Klage statt, weil eine ursprünglich exklusive Zuweisung vorlag und keine zwingenden Gründe für eine Neuzuweisung dargetan wurden. Außerdem sind die neu zugewiesenen Plätze wegen Baumharz weniger geeignet.
Ausgang: Klage auf Wiederherstellung der zuvor genutzten Stellplätze wird stattgegeben; Beklagte zur Rückgabe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des Abstellortes durch den Vermieter (z. B. nach einer vertraglichen Regelung) kann zur wirksamen Zuweisung eines Stellplatzes führen.
Eine Neuzuweisung bereits zugewiesener Stellplätze ist nur zulässig, wenn der Vermieter zwingende Gründe darlegt; reine Erleichterung oder Bequemlichkeit der Nutzung für andere Mieter genügt nicht.
Die Fremdvermietung oder Umnutzung einer Garage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Änderung der bisherigen Zuweisung; der Vermieter hat die Erforderlichkeit einer Änderung darzulegen.
Bei einer Neuzuweisung ist die Eignung der neu zugewiesenen Stellplätze zu prüfen; erhebliche Nachteile oder Beeinträchtigungen (z. B. durch ausfallendes Baumharz) können die Wirksamkeit der Neuzuweisung verhindern.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern die Stellplätze mit einer Gesamtlänge von 13 m vor der Garage 1, die rechts neben dem P-Straße in Euskirchen befindlich sind (vor der linken der beiden vorhandenen Garagen) wieder zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt es nachzulassen, eine Vollstreckung der Kläger zu verhindern, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 450,00 € leisten, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist im Hauptantrag begründet.
1.
Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls aktivlegitimiert ist.
2.
Den Klägern wurde der bislang von ihnen genutzte Stellplatz durch die Beklagten zugewiesen.
Hierfür spricht zum einen die Regelung des § 21 des Mietvertrages, die von einer Bestimmung des Abstellortes durch den Vermieter spricht. Im Mietvertrag haben die Parteien die Anmietung von Stellplätzen vereinbart, da dort eine Summe als Miete eingetragen ist und somit die auch angeführte Version eines separaten Mietvertrages für den Stellplatz nicht genutzt wurde. Die Zuweisung des ursprünglichen Stellplatzes durch die Beklagten ist als Bestimmung des Abstellortes zu sehen.
Dies wird durch das Schreiben der Beklagten vom 26.06.2006 (Anlage 2, Bl. 103 d.A.) bestätigt. Hierin ist die Rede von „der von Ihnen angemieteten Stellfläche“. Aus dem Kontext des Schreibens, nämlich dass dieser Platz gerade für die Kläger freigehalten werden soll, ergibt sich, dass die Beklagten offenbar davon ausgingen, dass die Kläger den ursprünglichen Parkplatz exklusiv nutzen konnten.
Etwas anderes lässt sich dem Mietvertrag auch nicht entnehmen. So spricht dieser insbesondere von „Grund-/Nettomiete für Garage(n)/Stellplätze“, was sowohl Singular als auch Plural bedeuten kann. Daher steht diese Formulierung der Anmietung mehrerer Stellplätze nicht entgegen. Die Anmietung nur eines Platzes durch die Kläger können die Beklagten ebenfalls nicht belegen. Ob der Preis von 30,00 € für zwei Stellplätze zu niedrig ist, kann mangels Anknüpftatsachen nicht beurteilt werden. Ein solcher Preis ist nicht nur von der örtlichen Lage abhängig, sondern kann von den Parteien – als Zusatz zur vermieteten Wohnung – auch bewusst gering gehalten werden.
§ 21 trifft keine Regelung für den Fall einer Neubestimmung des Abstellortes bzw. einer Änderung der Zuweisung. Daher kommt es in diesem Fall darauf an, ob für eine Neuzuweisung zwingende Gründe bestehen.
Die Fremdvermietung der Garage, vor der sich die Plätze befinden, ist nicht als ein solcher Grund anzusehen. Die Garage war zuvor den Mietern zum Allgemeingebrauch zugewiesen; die Beklagten haben nicht vorgetragen, warum diese Regelung einer Änderung bedurft hätte. Insbesondere haben sie nicht plausibel gemacht, warum es zwingende Gründe gab, die allgemein genutzte Garage von ST7 in ST8 zu verlegen. Reine Bequemlichkeit eines erleichterten Zugangs zur Garage/zum Stellplatz für einen der Mieter reicht als zwingender Grund nicht aus.
Hierbei ist auch die Eignung der neu zugewiesenen Plätze mit in Betracht zu ziehen. Hierbei ist zwischen den Parteien zumindest unstreitig, dass es bezüglich des Trompetenbaums, der an den neu zugewiesenen Parkplätzen steht, wenigstens für zwei Wochen im Jahr zu einem Austritt von Harzen kommt. Dies war bei den Parkplätzen, die den Klägern ursprünglich zur Verfügung gestellt worden sind, nicht der Fall.
3.
Über den Hilfsantrag war demnach nicht mehr zu entscheiden.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 360,00 €
| Euskirchen, 21.07.2014 |