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Amtsgericht Euskirchen·4 C 631/04·05.01.2005

Kfz-Unfall beim Überholen: Haftungsverteilung 75/25 nach §17 StVG

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Überholen. Streitpunkt war, ob der Beklagte ohne rechtzeitiges Blinken zum Abbiegen ausgeschert ist. Das AG verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 1.317,97 EUR, weist die Klage im übrigen ab und verteilt die Haftung 75 % zu Lasten der Beklagten und 25 % zu Lasten des Klägers wegen anteiliger Betriebsgefahr.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 1.317,97 EUR, im Übrigen Abweisung; Haftungsverteilung 75% Beklagte / 25% Kläger gemäß §17 StVG

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kfz-Unfällen ist bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur das tatsächlich bewiesene Zufügen von Verursachungsbeiträgen zu berücksichtigen.

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Verletzt ein Fahrzeugführer die Pflicht zum rechtzeitigen und deutlichen Anzeigen des Fahrtrichtungswechsels (§ 5 Abs. 4a StVO), begründet dies regelmäßig einen überwiegenden Verursachungsbeitrag.

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Der Überholende kann sich der Haftung nicht vollständig entziehen, wenn er den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht führt; Betriebssicherheit des Fahrzeugs ist anteilig anzurechnen.

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Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor bei Zusammenstößen mit von hinten nähernden Fahrzeugen im Überholvorgang.

Relevante Normen
§ 781 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1317,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 49% und die Beklagten zu 51 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Regulierung eines Kfz-Schadens aus einem Unfall.

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Der Kläger fuhr befuhr am 11.06.2004 mit seinem PKW Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ##-## ### in Begleitung der Zeugin T die L Straße zwischen X und F in Richtung F. Er war das letzte Fahrzeug in einer Kolonne von drei bis vier Fahrzeugen und folgte mehrere Kilometer lang dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen ##-## ###, des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) pendelte einige Zeit bevor der Kläger zu seinem Überholvorgang ansetzte, mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn hin und her, indem er von rechts nach links und wieder nach rechts zog.

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Der Kläger wechselte auf die Gegenfahrbahn, um die Kolonne zu überholen. Als er sich mit seinem Fahrzeug neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befand, wollte dieser nach links abbiegen und es kam auf der Gegenfahrbahn zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Die näheren Umstände des Zusammenstoßes sind zwischen den Parteien streitig.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und für ihn unvorhersehbar mit seinem Auto nach links gezogen; auch ohne den Blinker zu setzen und sich nach hinten zu vergewissern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der Beklagte zu 1) habe sich auch nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet, seine Geschwindigkeit reduziert oder dem Kläger anderweitig seine Abbiegeabsichten signalisiert. Nach der Kollision habe der Beklagte zu 1) eingeräumt, den Unfall verursacht zu haben, so dass ein Schuldanerkenntnis vorliege. Der Unfall sei daher für den Kläger unabwendbar gewesen.

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Mit der Kläger macht die Klägerin einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.575,42 EUR geltend, nachdem die Beklagte zu 2) bereits 50 % der Reparaturkosten, der Sachverständig kosten und der Wertminderung ersetzt hat. Auf den Nutzungsausfall leistete die Beklagte zu 2) 51,- EUR, auf die allgemeine Auslagenpauschale 10,- EUR.

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Der geltend gemachte Anspruch des Klägers setzt sich zusammen wie folgt:

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Reparaturkosten1.964,62 EUR
Sachverständigenkosten208,80 EUR
Wertminderung200,-- EUR
Nutzungsausfall für 7 Tage187,-- EUR
Allgemeine Auslagenpauschale15,-- EUR
Insgesamt2.545,42 EUR
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Der Kläger zahlte die nicht von der Beklagten zu 2) regulierten Beträge bezüglich der Reparaturkosten an das B C und der Sachverständigenkosten an die T1 & U GbR.

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Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 13.08.2004 zur Zahlung dieses Betrages unter Fristsetzung bis zum. 23.08.2004 auf.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.575,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) sich im Außenspiegel vergewissert, das linke Blinklicht gesetzt und seine Geschwindigkeit verlangsamt habe. Bevor er nach links abgebogen sei, habe er sich noch einmal im Spiegel vergewissert. Der Beklagte zu 1) habe sein Verschulden nicht zugegeben. Sie bestreiten ferner, dass die Reparatur sieben Tage gedauert habe. Sie sind der Ansicht, dass über den bereits regulierten Betrag keine weiteren Ansprüche des Klägers bestehen, da dieser den Unfall mit verschuldet habe. Da der Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt habe, sei das Überholen durch den Kläger unzulässig gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2004 (BI. 32 ff. d. A.) verwiesen.

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Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Ein Anspruch aus einem Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1) gemäß § 781 BGB besteht nicht. Für ein solches liegen keine Anhaltspunkte vor, auch dem Unfallbericht für die Versicherung (BI. 6 d. A.) lässt sich ein solches nicht entnehmen.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf weiteren Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens in Höhe von 1.317,97 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Der Kläger kann von den Beklagten grundsätzlich 75 % seines Schadens ersetzt verlangen. Der Kläger hat nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war. Demnach haftet jeder der Unfallbeteiligten nur für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (BGH, NJW 1996, 1406; anders KG, NZV 1994, 31).

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Im Einzelnen:

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Das Unfallgeschehen wurde bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) verursacht. Für keinen der Beteiligten beruhte der Unfall auf höherer Gewalt.

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Für den Beklagten zu 1) beruhte das Unfallgeschehen nicht auf höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter, betriebsfremder Personen herbeigeführtes und unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 32). Der Zusammenstoß mit einem sich von hinten nähernden, ebenfalls im Überholvorgang befindlichen Fahrzeug ist nicht so außergewöhnlich, dass höhere Gewalt anzunehmen ist.

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Für den Kläger beruhte der Unfall ebenso wenig auf höherer Gewalt. Der Kläger, der angesetzt hatte, eine Fahrzeugkolonne zu überholen, musste damit rechnen, dass ein anderes Fahrzeug in der Kolonne ebenfalls überholen oder abbiegen wollte.

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Bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen:

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Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß § 17 StVG nur tatsächlich bewiesene Umstände heranzuziehen (BGH, VersR 1995, 357). Der Beklagte zu 1) hat schuldhaftgegen die Vorschrift des § 5 Abs. 4 a) StVO verstoßen. Hiernach ist das Ausscheren zum Überholen durch den Fahrtrichtungszeiger rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Beklagte zu 1) nicht geblinkt hat, als er seinen Überholvorgang begonnen hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gesagt, dass er nicht gesehen hat, ob der Beklagte zu 1) geblinkt hat, als er aus der Kolonne hinausgefahren ist. Die Zeugin T hat jedoch bekundet, dass sie sich sicher sei, dass der Beklagte zu 1) nicht geblinkt habe. Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin T zu zweifeln besteht nicht. Die Zeugin hat zudem den vom Kläger behaupteten Unfallhergang inhaltlich zusammenhängend und widerspruchsfrei bestätigt. Ferner hat der Beklagte zu 1) gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen, da er zum Überholen zu einem Zeitpunkt ausgeschert ist, als sich das Fahrzeug des Klägers bereits neben seinem Fahrzeug befand. Die Zeugin T hat diesbezüglich ausgesagt, dass der Kläger sich auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beklagten zu1) befand, als dieser zum Abbiegen ausscherte.

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Den Kläger trifft jedoch kein Verschulden. Er hat bei seinem Überholvorgang die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet.

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Der Kläger muss sich jedoch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, da er seinerseits den Entlastungsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt hat. Der Unfall stellt für den Kläger kein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Der Unfall wäre bei einer aufmerksamen Fahrweise eines besonders umsichtigen Kraftfahrzeugführers zu vermeiden gewesen. Der Kläger konnte nämlich das Abbiegen des Beklagten zu 1) nicht erst zu einem Zeitpunkt erkennen, als er nicht mehr darauf reagieren konnte. Der Beklagte zu 1) war bereits vorher - auch nach der Bekundung der Zeugin T- auf seiner Fahrbahn hin- und hergependelt. Zudem hat die Zeugin T gesagt, dass er seine Fahrt verlangsamt hatte, bevor der Kläger angesetzt hatte, ihn zu überholen.

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Bei der Fahrt in einer Fahrzeugkolonne konnte dies für den hinter dem Beklagten zu 1) fahrenden Kläger nur bedeuten, dass auch der Beklagte zu 1) ggf. zum Überholen der Fahrzeuge ansetzen wollte. Zwar kann ein genereller Verzicht auf einen Überholvorgang im Allgemeinen nicht gefordert werden (OLG Frankfurt, NZV 2000, 211). Dennoch hätte der Kläger in dieser Situation von seinem Überholvorgang Abstand nehmen müssen, da ihm der Beklagte zu 1) durch sein Hin- und Herfahren auf der rechten Fahrbahn - unabhängig davon, ob dies bereits einige Zeit vor dessen Ausscheren aus der Kolonne war- und das langsamer werden signalisiert hatte, dass er auch seine Fahrbahn verlassen wird. Für den Kläger war das Ausscheren des Beklagten zu 1) daher nicht unerwartet. Hiermit hätte der Kläger rechnen müssen.

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Unter Abwägung dieser beiden Verursachungsbeiträge und der Berücksichtigung des überwiegenden Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) sieht das Gericht gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verteilung der Verursachungsbeiträge in einem Verhältnis von 75 % zu Lasten der Beklagten und zu 25 % zu Lasten des Klägers als sachgerecht und angemessen an. Der Kläger konnte aufgrund des vorangegangenen Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) nicht sicher sein, dass dieser nicht auch links abbiegen wollte (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 StVO Rn. 40).

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Die Klägerin erhält auf den von ihr mit der Klage geltend gemachten Schaden insgesamt 1.317,97 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen wie folgt:

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Reparaturkosten982,32 EUR
Sachverständige104,40 EUR
Wertminderung100,- EUR
Nutzungsentschädigung127,50 EUR
Auslagenpauschale3,75 EUR
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Den Ausfall des Fahrzeugs für sieben Tage hat der Kläger durch Vorlage der Werkstattbescheinigung vom 6.12.2004 (BI. 38 d. A.) und Erläuterung im Schriftsatz vom 9.12.2004 nachgewiesen.

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Die Nebenforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug lag unstreitig seit dem 24.08.2004 vor.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO.

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Streitwert: 2.575,42 EUR