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Amtsgericht Euskirchen·4 C 282/04·30.05.2005

Steinschlagschaden beim Überholen: Klageabweisung mangels Nachweis der Unfallkausalität

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Überholvorgang im Kreuzungsbereich verlangte der Porsche-Halter Ersatz von Reparatur-, Gutachterkosten und Pauschale sowie Feststellung künftiger Schäden wegen angeblich hochgeschleuderten Splitts. Das Gericht hielt zwar Steinchentreffer beim Überholen für erwiesen, sah aber den Nachweis, dass das geltend gemachte Schadensbild hierdurch verursacht wurde, als nicht geführt an. Ein Sachverständiger stellte fest, dass bei der gefahrenen Geschwindigkeit das Hochschleudern von Splitt nicht geeignet sei, die behaupteten Lackschäden auszulösen und zudem teils Altschäden bzw. nicht passende Schadensrichtungen vorlägen. Verbleibende Zweifel zur haftungsbegründenden Kausalität gingen zu Lasten des Klägers; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage wegen behaupteten Steinschlags mangels Nachweises der Unfallkausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG setzt voraus, dass der Geschädigte die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und geltend gemachtem Schaden nach § 286 ZPO beweist.

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Kann der Geschädigte weder den Gesamtschaden noch einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Schadens dem Unfallereignis zuordnen, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

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Steinschlagereignisse „beim Betrieb“ eines Fahrzeugs begründen für sich genommen keinen Ersatzanspruch, solange nicht feststeht, dass das konkrete Schadensbild hierauf beruht.

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Sachverständige Feststellungen zur technischen Eignung eines Geschehensablaufs, ein bestimmtes Schadensbild hervorzurufen, können verbleibende Zweifel an der Kausalität begründen, die zulasten der beweispflichtigen Partei gehen.

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Eine bloße Nichtausschließbarkeit eines Kausalzusammenhangs genügt für den Vollbeweis nach § 286 ZPO nicht.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 286 ZPO§ 311 Abs. 4 ZPO§ 256 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die schadensrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfallereignisses vom 19.10.2003. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Porsche Boxter, amtliches Kennzeichen XYK, Erstzulassung 11.11.2002. Am 19.10.2003 überholte der vom Beklagten zu 3) gesteuerte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW Fiat Bravo, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist, das Fahrzeug des Klägers im Kreuzungsbereich Roitzheimer T-Straße/ B 51 in F2. Im Kreuzungsbereich besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h; diese Geschwindigkeit wurde von dem Kläger auch eingehalten.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 3) habe beim Überholvorgang die schraffierte Sperrfläche hinter dem Einmündungsbereich der Kreuzung Roitzheimer T-Straße verbotswidrig überfahren. Auf dieser Fläche haben sich im Gegensatz zur Fahrbahn erhebliche Mengen an Splitt befunden. Der Splitt sei durch den Überholvorgang

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hoch- und gegen das Fahrzeug des Klägers geschleudert worden. Bei verkehrsgerechtem Verhalten des Beklagten zu 3) wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Durch den Aufprall seien auf der Motorhaube, im Bereich der Kotflügel und auf der Kofferraumhaube Schäden in Form von Kratzern am Fahrzeuglack entstanden. Die erheblichen Beschädigungen seines Fahrzeugs seien sämtlich unfallbedingt; an dem Fahrzeug haben sich keine Vorschäden an der Lackierung befunden.

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Mit der Klage macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 3.561,56 EUR geltend, der sich wie folgt zusammensetzt:

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- 3.140,54 EUR Reparaturkosten

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- 396,02 EUR Sachverständigen Kosten

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- 25,- EUR allgemeine Unkostenpauschale

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Mit dem Antrag zu 2) beantragt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden, wie den Ersatz der im Reparaturfall anfallenden Mehrwertsteuer und die Nutzungsausfallpauschale.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.561,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 19.10.2003 auf der B 51, Kreuzungsbereich Roitzheimer T-Straße entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten den Anspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach. Sie behaupten, daß ein rechtswidriges Überholmanöver des Beklagten zu 3) nicht vorgelegen habe. Die Steine haben sich auf der Fahrbahn befunden. Wenn es zu dem Steinschlag gekommen sei, sei dieser für den Beklagten zu 3) unabwendbar gewesen. Die vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen seien nicht auf den angeblichen Steinschlag zurückzuführen; ferner haben Altschäden am Fahrzeug des Klägers vorgelegen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I und Einholung eines schriftlichen Gutachten und mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2004 (Bl. 77 ff. d. A.) und 12.05.2005 (Bl. 133 d. A.) und das Gutachten vom 1.03.2005 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG auf Zahlung in Höhe von 3.561,56 EUR.

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Zwar ist beim Betrieb des Fahrzeugs des vom Beklagten zu 3) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW das Fahrzeug des Klägers beschädigt

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worden. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß der Beklagte zu 3) das Fahrzeug des Klägers überholte. Auf Grund der Aussage des Zeugen I steht zudem fest, daß das Fahrzeug des Klägers, als es vom Beklagten zu 3) überholt wurde, von mehreren Steinchen getroffen worden ist. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Der klägerische Anspruch ist gleichwohl nicht begründet. Es wäre Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten, daß er darlegen und beweisen kann, daß durch das Unfallgeschehen der nun geltend gemachte Schaden insgesamt verursacht worden ist. Diesen Beweis hat der hierzu darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht führen können. Ferner hat er auch nicht bewiesen, daß wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf das Unfallgeschehen mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug zurückzuführen ist.

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Der Sachverständige U hat in seinem Gutachten vom 1.03.2005 ausgeführt, daß die Beschädigungen an dem Fahrzeug des Klägers, wie sie der von ihm beauftragte Gutachter besichtigt und mit einem Reparaturkostenaufwand in Höhe von 3.140,54 EUR netto bewertet hat, nicht sicher durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) verursacht wurde. Der Sachverständige hat zwar festgestellt, daß Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers vorliegen, die auch durch Steinschlag verursacht worden sind; wegen der Einzelheiten der Beschädigungen wird auf Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 89 d. A. verwiesen. Bei der Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von 70 km/h ist das Hochschleudern des Splitts jedoch nicht geeignet, die Lackschäden am Fahrzeug des Klägers zu bewirken. Hierbei hat der Sachverständige die Aussage des Zeugen I, daß auf der schraffierten Fläche viel Splitt lag und er das Hochschleudern der Steine wahrgenommen habe, zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht. Die am Fahrzeug des Klägers festgestellten Steinschlagschäden können erst oberhalb einer Geschwindigkeit von 100 km/h entstehen.

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Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, daß das Hochschleudern des Splitts nicht geeignet ist, die Lackschäden am Fahrzeug des Klägers zu bewirken.

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Das Gericht hat keine Bedenken, diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewißheit von der Richtigkeit der klägerischen Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen. Die Frage, ob der Schaden auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität, für die der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt (BGH, DAR 2003, 218, 219; KG, VersR 2001, 597). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; DAR 2003, 218, 219).

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Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen U, deren Richtigkeit auch vom Kläger nicht in Frage gestellt werden, darüber hinaus auch aufgrund vorliegender Altschäden nicht alle vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten den an seinem Fahrzeug zugeordnet werden können. Der Kläger hat auf Befragen erklärt, daß alle Lackschäden an seinem Fahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen seien; eine Vorschädigung hat er ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen werden diese Angaben jedoch widerlegt; so sind beispielsweise die vom Kläger behaupteten Schäden an der linken Tür, dem Gehäuse des linken Außenspiegels, der linken Seitenwand und dem Verdeckkastendeckel nicht reproduzierbar, da durch das überholende Fahrzeug das Material nur nach hinten, nicht jedoch seitlich weggeschleudert werde.

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In diesem Zusammenhang kann nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen die Existenz der Steinschlagschäden der frontal/linksseitigen Beaufschlagung von vorderem Deckel

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und dem linken Vorderkotflügel zwar nicht zuverlässig ausschließbar seien. Diese sind aber nach den Feststellungen des Sachverständigen, die er in seinem mündlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2005 näher erläutert hat, ebensowenig zu dem Unfallereignis zuordnungsfähig. Auf der Grundlage dieser Feststellungen und des einschlägigen Maßstabes des § 286 ZPO hält das Gericht die frontal am Fahrzeug des Klägers festgestellten Beschädigungen für nicht hinreichend kausal. Den Anforderungen an die insoweit dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast wird durch die Feststellung des Sachverständigen, der einen Kausalzusammenhang hinsichtlich dieser Beschädigungen nicht zuverlässig ausschließt, nicht ausreichend erfüllt .

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Es steht daher fest, daß sämtliche Schäden, die durch das Unfallereignis hervorgerufen sein sollen, sich nicht eindeutig auf das Unfallereignis zurückführen lassen. Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.

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Erhebliche Einwendungen gegen die Gutachten des Sachverständigen U haben die Beklagten nicht erhoben, § 311 Abs. 4 ZPO. Soweit die Beklagten geltend machen, daß nicht nur Beschädigungen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs vorgelegen hätten, sondern auch die Felge eine Beschädigung aufwies, ist diese Einwendung unbegründet. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß an der Felge vorne links kein Steinschlagschaden festgestellt werden konnte.

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Sofern die Beklagten geltend machen, daß der Kläger gerade kein porschetypischer Fahrer sei, der das Fahrzeug überwiegend mit einer Hochgeschwindigkeit fährt und keine weiteren Steinschlagschäden an dem Fahrzeug des Klägers vorhanden gewesen seien, steht auch dies den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen. Der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten vom 12.05.2005 diesen Vortrag des Klägers bestätigt; für den zu entscheidenden Fall ergeben sich hieraus jedoch keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von den Feststellungen des Gutachtens rechtfertigen. Entscheidend ist nach den mündlich

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weiter ausgeführten Feststellungen des Sachverständigen, die Differenzgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers und des überholenden

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Fahrzeugs gewesen. Aufgrund der Geschwindigkeit des Klägers mit 70 km/h komme es erst bei einer Differenzgeschwindigkeit von 100 km/h des überholenden Fahrzeugs zu einer Zuordnung von den aufgeworfenen Steinen und den Schäden am Fahrzeug des Klägers. Der Sachverständige hat festgestellt, daß er ohnehin allenfalls die Beschädigungen im Frontbereich für dem Unfallereignis zuordnungsfähig hält. Dies kann jedoch aufgrund – wie bereits dargelegt – der fehlenden Kausalität nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden.

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Aus diesem Grund ist es ebensowenig erheblich, wenn die Beklagten geltend machen, daß der Beklagte zu 3) sein Fahrzeug auf mindestens 100 km/h beschleunigt habe, da diese Geschwindigkeit nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ausreichend ist, um die erforderliche Ursächlichkeit zwischen Steinschlag und Schadensbild zu begründen. Der Sachverständige hat den Steinschlag auch nicht grundsätzlich bei diesen Geschwindigkeiten, sondern nur in dieser Konstellation ausgeschlossen.

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Aufgrund der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen kam eine weitere Beweisaufnahme durch den Zeugen I nicht in Betracht.

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Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezifferbaren weiteren materiellen Ansprüche des Klägers nicht vorliegen dürfte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 3.561,56 EUR + 163,70 EUR für den Antrag zu 2) = 3.725,26 EUR

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Dr. T , Richterin