Antrag auf Entpflichtung der Verfahrensbeiständin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragt in einem Verfahren nach § 1666 BGB die Entpflichtung der bestellten Verfahrensbeiständin wegen angeblicher Falschaussagen, Befangenheit und unzulänglicher Berichterstattung. Das Amtsgericht weist den Antrag zurück. Es führt aus, dass bloße Meinungsverschiedenheiten, Kontakte mit dem Jugendamt oder nicht nachgewiesene Vertrauensbrüche keinen Eignungsmangel begründen; die Kinder zeigten zudem Vertrauen zur Beiständin.
Ausgang: Antrag der Kindesmutter auf Entpflichtung der Verfahrensbeiständin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn objektive Eignungsmängel vorliegen, etwa Untätigkeit, offensichtliche Befangenheit oder die Verfolgung verfahrensfremder Interessen.
Die bloße kritische Stellungnahme eines Verfahrensbeistands gegenüber einem Elternteil begründet keinen Entpflichtungsgrund, da die sachgerechte Vertretung der Kindesinteressen auch die Abgabe kritischer Bewertungen umfassen kann.
Die Kommunikation und der Informationsaustausch des Verfahrensbeistands mit dem Jugendamt sind grundsätzlich zulässig und begründen nicht ohne Weiteres den Vorwurf einer unzulässigen „Kumpanei“ oder Befangenheit.
Ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Verfahrensbeistand und Kind oder eine Verweigerung der Zusammenarbeit durch das Kind kann einen Entlassungsgrund darstellen; dies ist anhand der tatsächlichen Anhörungsergebnisse und des Verhaltens des Kindes zu prüfen.
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter, die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben zu entbinden, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im vorliegenden sich in eine lange Reihe gerichtlicher Streitigkeiten der Eltern einordnenden Verfahrens nach § 1666 BGB ist mit Beschluss vom 0.0.2019 Frau Rechtsanwältin U. als Verfahrensbeistand für die beiden Kinder bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 0.0.2019 beantragt die Kindesmutter die Entpflichtung von ihr aus dem Amt als Verfahrensbeiständin. Sie hält die Verfahrensbeiständin für nicht mehr tragbar, weil sie wahrheitswidrig behauptet habe, sie hätte im Termin am 0.0.2019 das Wort „Gesindel“, das der Kindesvater nach Behauptung der Kindesmutter und ihres Verfahrensbevollmächtigten benutzt haben soll, nicht gehört. Ferner habe sie falsche Angaben im Prozess bezüglich der Betreuungssituation der Kinder in den letzten Jahren gemacht und sich Informationen des Kindesvaters im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen zu Eigen gemacht, die nicht zutreffen. Außerdem habe sie bislang keine Erklärungen bezüglich des Willens der Kinder abgegeben. Sie habe dem Gericht nicht mitgeteilt, dass die Kinder wollten, dass es so bleibt wie es ist. Sie arbeite in einer Art „Kumpanei“ mit der Jugendamtsmitarbeiterin zusammen. Sie habe keinen eigenständigen schriftlichen Bericht verfasst. Den Bericht des Jugendamts habe sie vor der Einreichung bei Gericht und den Verfahrensbeteiligten erhalten.
II.
Der Antrag der Kindesmutter hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung der Bestellung von Frau Rechtsanwältin U. als Verfahrensbeistand kommt vorliegend nicht in Betracht.
Ein Verfahrensbeistand unterliegt grundsätzlich nicht der Aufsicht des Gerichts, so dass insoweit keine Möglichkeit besteht, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfahrensbeistands Einfluss zu nehmen. Allerdings hat das Gericht im pflichtgemäßen Ermessen Umstände, die auf eine fehlende Geeignetheit des Verfahrensbeistands hindeuten, zu berücksichtigen und muss gegebenenfalls ausnahmsweise die Beistandschaft beenden (OLG Hamburg FamRZ 2016, 1694; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1136 f.). Von einem Eignungsmangel ist etwa dann auszugehen, wenn der Verfahrensbeistand untätig bleibt oder seine Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten unter keinem denkbaren Aspekt der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kindes dient oder er verfahrensfremde Interessen verfolgt und ersichtlich voreingenommen nur eine Seite der Verfahrensbeteiligten stützt, ohne die beachtenswerten Gesichtspunkte der Gegenseite zu berücksichtigen oder gar etwa Kontakte mit einem Elternteil verweigert. Beachtenswerte Gründe für eine Aufhebung der Verfahrensbeistandschaft nach objektiven Gesichtspunkten sind etwa dann gegeben, wenn zwischen dem Verfahrensbeistand und einem Elternteil beidseitig unüberbrückbare, im Persönlichen begründet Differenzen bestehen, die eine am Kindeswohl orientierte Wahrnehmung der Kindesinteressen, insbesondere auch die Durchführung der im Kindeswohl liegenden Gespräche des Verfahrensbeistands mit den Eltern, unmöglich erscheinen lassen, wie es etwa der Fall ist, wenn der Verfahrensbeistand einen Elternteil bei der Staatsanwaltschaft anzeigt (OLG Karlsruhe a.a.O.). Ferner kann ein Entlassungsgrund vorliegen, wenn der Verfahrensbeistand kein Vertrauensverhältnis zu dem Kind aufbauen kann und das Kind eine Zusammenarbeit mit ihm verweigert (OLG Naumburg FamRZ 2000, 300).
Vorliegend genügen die Vorwürfe der Kindesmutter – jedenfalls derzeit – nicht, die Verfahrensbeiständin von ihren Aufgaben zu entbinden.
Einen Vertrauensbruch zwischen der Kindesmutter und der Verfahrensbeiständin behauptet die Kindesmutter nicht. Selbst die Behauptung der Kindesmutter, Frau Rechtsanwältin U. habe wahrheitswidrig behauptet, am 0.0.2019 das Wort „Gesindel“ nicht gehört zu haben, die dem Beweis nicht zugänglich ist, würde nicht genügen, Frau Rechtsanwältin U. zu entbinden. Auch der Umstand, dass die Verfahrensbeiständin gegen die Interessen der Kindesmutter Stellung bezieht, kann einen Vertrauensbruch nicht begründen, da eine begründete Stellungnahme, die die Verfahrensbeiständin vorliegend mündlich abgegeben hat, zum Aufgabenbereich eines Verfahrensbeistands gehört, selbst wenn einem Elternteil dies missfällt. Dass Frau Rechtsanwältin U. bei einem Telefonat mit dem Jugendamt vorab über einen Bericht des Jugendamts informiert wird, belegt nicht eine etwaige „Kumpanei“ der Verfahrensbeiständin mit der Jugendamtsmitarbeiterin. Es ist nicht erkennbar, wieso ein Verfahrensbeistand, der eigenständig tätig ist, nicht mit dem Jugendamt telefonieren darf; das Gegenteil ist der Fall. Auch hat die Verfahrensbeiständin nicht die Wünsche der Kinder verheimlicht. Die Haltung der Kinder ist allen Verfahrensbeteiligten einschließlich dem Gericht bekannt.
Außerdem kann das Gericht nicht feststellen, dass die Verfahrensbeiständin kein Vertrauensverhältnis zu den Kindern aufbauen kann und die Kinder eine Zusammenarbeit mit ihr verweigert haben. Bei der Anhörung der Kinder durch das Gericht, bei der die Verfahrensbeiständin anwesend war, konnte das Gericht dies nicht feststellen. Vielmehr sind die Kinder mit ihr sogar vertrauensvoll umgegangen.