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Amtsgericht Euskirchen·39 F 4/21·21.03.2021

Versäumnisbeschluss: Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht erlässt im Versäumnisbeschluss eine Verpflichtung des Antragsgegners, fortlaufend Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen, sowie die Zahlung rückständigen Unterhalts. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung wird sofort wirksam. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden; der Einspruch ist grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt einzureichen.

Ausgang: Unterhaltsantrag der Antragsteller im Versäumnisbeschluss stattgegeben; laufender und rückständiger Kindesunterhalt sowie Verfahrenskosten festgestellt und sofort wirksam angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann im Versäumnisbeschluss sowohl laufende Unterhaltsansprüche als auch rückständigen Kindesunterhalt titulieren und zur Zahlung verpflichten.

2

Zur Bemessung des Kindesunterhalts kann 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt werden; das auf das Kind entfallende Kindergeld ist in der Regel hälftig anzurechnen.

3

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung macht die titulierten Ansprüche unmittelbar vollstreckbar.

4

Gegen einen Versäumnisbeschluss ist Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung zulässig; der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache einzureichen und unterliegt grundsätzlich dem Anwaltszwang, soweit nicht Ausnahmen (z. B. Behörden, öff.-rechtl. Körperschaften, vom Jugendamt vertretene Beteiligte) greifen.

Tenor

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes fortlaufend, jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus zu zahlen.

Der Antragsgegner ist darüber hinaus verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 58,30 Euro an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 1836,00 (1/4 von 567 Euro x 12 -&62;Titulierungsinteresse zzgl. 3 x 45 Euro) EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen eingegangen sein.

3

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen einzureichen und zu begründen. Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.