Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit im Versorgungsausgleich: Übertragung 14,9868 Entgeltpunkte
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Euskirchen berichtigt einen früheren familiengerichtlichen Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Berichtigte Werte betreffen die Übertragung eines Anrechts von 14,9868 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert von 105.572,68 EUR. Grundlage war der Vorschlag des Versorgungsträgers zur Ausgleichswertermittlung.
Ausgang: Berichtigung der Beschlussformel und der Gründe wegen offenbarer Unrichtigkeit (Anrecht 14,9868 EP; Kapitalwert 105.572,68 €) als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist zulässig, wenn der berichtete Irrtum offensichtlich ist und ohne weitere Beweisaufnahme festgestellt werden kann.
Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler in Entscheidungen zum Versorgungsausgleich sind zu berichtigen, wenn der richtige Wert sich eindeutig aus den vorliegenden Berechnungen oder der Berechnung des Versorgungsträgers ergibt.
Bei der Ermittlung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich ist der nachvollziehbare Vorschlag des Versorgungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu berücksichtigen.
Die Berichtigung kann sowohl die Beschlussformel als auch die Entscheidungsgründe erfassen, soweit in ihnen unzutreffende Zahlenwerte ausgewiesen sind und der richtige Wert feststellbar ist.
Tenor
werden die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 00.00.0000 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
1)
Die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 lautet zutreffend:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,9868 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
2)
a)
Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/ Ausgleichspflichtige Anrechte/ Die Antragstellerin/Gesetzliche Rentenversicherung unter Ziffer 1 wie folgt berichtigt:
Bei der A. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,9735 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14.9868 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 105.572,68 Euro.
b)
Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/Übersicht/ Antragstellerin und unter Versorgungsausgleich/ Ausgleich/Die einzelnen Anrechte zu 1. dahingehend berichtigt, dass es statt 103.811,59 Euro zutreffend 105.572,68 Euro und statt 14,7368 Entgeltpunkte zutreffend 14,9868 Entgeltpunkte lautet.