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Amtsgericht Euskirchen·38 F 83/18·08.06.2020

Ehescheidung mit internem Versorgungsausgleich und Verzinsung nach § 11 VersAusglG

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht schied die 1992 geschlossene Ehe auf Antrag der Ehefrau mit Zustimmung des Ehemanns. Zugleich führte es den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.09.1992 bis 31.08.2018 durch und ordnete die interne Teilung mehrerer Anrechte (gesetzliche RV, Zusatzversorgung, private Altersvorsorge) an. Eine Teilungsregelung ohne Wertanpassung/Verzinsung bis zur Rechtskraft hielt das Gericht für mit § 11 VersAusglG unvereinbar und ordnete die interne Teilung daher mit Maßgabe der Verzinsung nach Rechnungszins an. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; später erfolgte eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (u.a. Entgeltpunkte/Kapitalwert).

Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich durch interne Teilung (mit Verzinsungsmaßgabe) durchgeführt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ehe ist nach §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden, wenn die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt; dann wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.

2

Der Versorgungsausgleich erfasst nach § 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten und teilt sie grundsätzlich hälftig; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.

3

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zusatzversorgung und der privaten Altersvorsorge sind, soweit zulässig, nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert zu übertragen.

4

Eine interne Teilung, die eine Übertragung des Ausgleichswertes erst ab Rechtskraft ohne Wertanpassung für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft vorsieht, widerspricht § 11 VersAusglG; der Ausgleichswert ist insoweit nach Maßgabe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung anzupassen (Verzinsung/Wertentwicklung).

5

Offenbare Unrichtigkeiten in Tenor und Entscheidungsgründen können gemäß §§ 319 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG berichtigt werden.

Relevante Normen
§ 1564 BGB§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG

Tenor

1.

Die am 07.09.1992 vor dem Standesamt C. unter der Eheregisternummer 88/1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

(*1) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E. (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,7368 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E., bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der S. (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 26,42 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W AG (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11.101,40 Euro  nach Maßgabe Teil B der Teilungsordnung der Q AG, bezogen auf den          31. 08. 2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Wertschwankungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E. (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,8278 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E., bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 40,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31. 08. 2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W AG (Vers. Nr. #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 17.554,61 Euro  nach Maßgabe Teil B der Teilungsordnung der Q AG, bezogen auf den

31. 08. 2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Wertschwankungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sind.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Ehescheidung

3

Die Ehegatten heirateten am 07.09.1992.

4

Die Antragstellerin beantragt, die am 07.09.1992 geschlossene Ehe zu scheiden.

5

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

7

Der Scheidungsantrag ist begründet.

8

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).

9

Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

10

Versorgungsausgleich

11

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

12

Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1992

13

Ende der Ehezeit: 31. 08. 2018

14

Ausgleichspflichtige Anrechte

15

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

16

Die Antragstellerin:

17

Gesetzliche Rentenversicherung

18

1. (*2) Bei der E. hat die Antragstellerin ein Anrecht

19

mit einem Ehezeitanteil von 29,4735 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,7368 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 103.811,59 Euro.

20

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

21

2. Bei der S. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 59,68 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 26,42 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 15.188,51 Euro.

22

Privater Altersvorsorgevertrag

23

3. Bei der W AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22.382,80 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11.101,40 Euro zu bestimmen.

24

Der Antragsgegner:

25

Gesetzliche Rentenversicherung

26

4. Bei der E. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 33,6555 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16,8278 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 118.541,38 Euro.

27

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

28

5. Bei der S. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 73,18 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40,65 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.881,63 Euro.

29

Privater Altersvorsorgevertrag

30

6. Bei der W AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 35.289,22 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 17.554,61 Euro zu bestimmen.

31

Übersicht:

32

Antragstellerin

33

(*3) Die E, Kapitalwert:               103.811,59 Euro

34

Ausgleichswert:               14,7368 Entgeltpunkte

35

Die S., Kapitalwert:               15.188,51 Euro

36

Ausgleichswert:               26,42 Versorgungspunkte

37

Die W AG

38

Ausgleichswert (Kapital):               11.101,40 Euro

39

Antragsgegner

40

Die E., Kapitalwert:               118.541,38 Euro

41

Ausgleichswert:               16,8278 Entgeltpunkte

42

Die S., Kapitalwert:               20.881,63 Euro

43

Ausgleichswert:               40,65 Versorgungspunkte

44

Die W AG

45

Ausgleichswert (Kapital):               17.554,61 Euro

46

Ausgleich:

47

Die einzelnen Anrechte:

48

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der E. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,7368 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

49

Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der S. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 26,42 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

50

Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der W AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11.101,40 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

51

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der E. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16,8278 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

52

Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der S. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 40,65 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

53

Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der W AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von        17.554,61 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

54

Den Ausgleichsberechtigten soll ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes erst mit Wirkung ab Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung übertragen werden. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung soll danach nicht erfolgen. Dies widerspricht § 11 VersAusglG (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Die interne Teilung findet daher nur mit der Maßgabe statt, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat.

55

Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

57

Rechtsbehelfsbelehrung:

58

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

59

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

60

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

61

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

62

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

63

Am 30.07.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

64

(*1), (*2) und (*3)

65

werden die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.06.2020 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

66

1)

67

Die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 lautet zutreffend:

68

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E. (Vers. Nr. #####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,9868 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der E., bezogen auf den 31.08.2018, übertragen.

69

2)

70

a)

71

Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/ Ausgleichspflichtige Anrechte/ Die Antragstellerin/Gesetzliche Rentenversicherung unter Ziffer 1 wie folgt berichtigt:

72

Bei der E. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,9735 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14.9868 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 105.572,68 Euro.

73

b)

74

Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/Übersicht/ Antragstellerin und unter Versorgungsausgleich/ Ausgleich/Die einzelnen Anrechte zu 1. dahingehend berichtigt, dass es statt 103.811,59 Euro zutreffend 105.572,68 Euro und statt 14,7368 Entgeltpunkte zutreffend 14,9868 Entgeltpunkte lautet.

75

Rechtsbehelfsbelehrung:

76

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

77

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Euskirchen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

78

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.