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Amtsgericht Euskirchen·37 F 130/18·13.03.2019

Trennungsunterhalt verwirkt wegen verfestigter Lebensgemeinschaft und Falschangaben

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Ehemann begehrte die Abänderung eines Trennungsunterhaltsvergleichs sowie Rückzahlung geleisteten Unterhalts. Streitentscheidend war, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen verfestigter Lebensgemeinschaft und wegen bewusst falscher Angaben im Unterhaltsverfahren verwirkt ist. Das Gericht bejahte eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 und Nr. 3 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB und stellte die Entpflichtung von Trennungsunterhalt fest. Zudem sprach es einen Bereicherungsrückzahlungsanspruch nach § 812 BGB für Februar 2017 bis Februar 2019 zu; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Trennungsunterhaltspflicht aufgehoben und Unterhalt ab Feb. 2017 teilweise zurückzuzahlen; im Übrigen Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trennungsunterhalt kann nach § 1579 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen ist und eine weitere Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

2

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn der Berechtigte sich erkennbar endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und sein Leben mit dem neuen Partner so eingerichtet hat, dass wechselseitiges Einstehen und Unterstützung wie unter Ehegatten erfolgt.

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Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1579 Nr. 3 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte im Unterhalts(änderungs)verfahren seine neue Beziehung und die tatsächlichen Lebensumstände bewusst verschweigt oder wahrheitswidrig darstellt, um Unterhalt zu erlangen.

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Fällt der Unterhaltsanspruch wegen Verwirkung weg, können nach Eintritt der Verwirkung erbrachte Unterhaltsleistungen als Leistung ohne Rechtsgrund nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

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Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs setzt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus; wird Verwirkung festgestellt, ist der Titel entsprechend aufzuheben bzw. die Unterhaltspflicht für die Zukunft zu verneinen.

Relevante Normen
§ 1579 Z. 2 BGB, § 1579 Z. 3 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Z. 2 BGB§ 1579 Z. 2 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Z. 3 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Nr. 3 BGB§ 1579 Z. 3 BGB

Tenor

1.

In Abänderung des Trennungsunterhaltsvergleiches vom 15.05.2017 (Amtsgericht Euskirchen 37 F 25/17) wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 30.871,14 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu Ziff. 1 wird angeordnet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 53.148,02 €.

Gründe

2

Aus der am 14.11.2001 geschlossenen Ehe der Beteiligten sind Kinder nicht hervorgegangen. Nach der Trennung der Eheleute im November 2015 zahlte der Ehemann (auch Antragsteller) zunächst einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 900 € und sodann ab Mai 2016 in Höhe von 834,61 € infolge seines notariellen Anerkenntnisses vom 25.04.2016. Aufgrund des Abänderungsantrages der Ehefrau (auch Antragsgegnerin) vom 14.02.2017 schlossen die Beteiligten am 15.05.2017 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich ( F /17 Amtsgericht Euskirchen). Der Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes i.H.v. 1.300 € beginnend mit Juni 2017 sowie zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltes für den Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017 i.H.v. 1.565 €.

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Der Ehemann begehrt nunmehr die Rückzahlung des gezahlten Unterhaltes ab Juni 2016 und die Aufhebung des Trennungsunterhaltsvergleiches.

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Er ist der Ansicht, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei. Sie habe wahrheitswidrig behauptet, erst seit September 2017 eine Beziehung zu dem Zeugen T. aufgenommen zu haben.

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Er behauptet, seine Ehefrau und ihr Lebensgefährte, der Zeuge T., hätten bereits seit November 2015 einen gemeinsamen Haushalt geführt und lebten spätestens seit Juni 2016 in gefestigter eheähnlicher Gemeinschaft. Zunächst hätten sie im Haus der verstorbenen Mutter des Lebensgefährten und ab September 2016 sodann im Haus des Lebensgefährten gewohnt. Der Zeuge T. habe sich ebenfalls im Herbst 2015 von seiner Ehefrau, der Zeugin C., getrennt und ihren Auszug aus dem ehelichen Haus Ende August 2016 gerichtlich durchsetzen können.             Im Hause seines Schwagers habe die Antragsgegnerin tatsächlich nie gelebt. Es habe sich um eine Scheinadresse gehandelt.

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Er beantragt:

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1.) den Trennungsunterhaltsvergleich vom 15.05.2017 aufzuheben,

8

     Amtsgericht Euskirchen, Az:  F /17, und ihn zur Zahlung von

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     Trennungsunterhalt zu entpflichten.

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2.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn aufgrund unberechtigter

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     Bereicherung für den Zeitraum 15.05.2017 bis Februar 2019 monatlich

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     1.300,00 € zurückzuzahlen und für den Zeitraum ab Juli 2016 (Anmerkung:

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     Nach der Begründung ist Juni 2016 gemeint) bis 14.05.2017 monatlich

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     834,61 € zurückzuzahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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                            die Anträge zurückzuweisen.

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Sie behauptet, im November 2015 ein im Keller gelegenes Zimmer nebst Badezimmer im Hause des Schwagers ihres Ehemannes, des Zeugen Q., bezogen zu haben.

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Sie verweist auf den am 04.01.2016 mit dem Zeugen Q. abgeschlossenen Mietvertrag, wonach sie für das im Keller gelegene Zimmer samt Badezimmer in einer Gesamtgröße von 22 m² eine Kaltmiete von 110 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 40 € zu zahlen gehabt habe. Der Zeuge Q. habe ihr darüber hinaus tagsüber die Nutzung der eigenen, im Erdgeschoss gelegenen Wohnräumlichkeiten einschließlich der Küche erlaubt. Eine Beziehung zu dem Zeugen T. unterhalte sie erst seit September 2017.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C. C.V. I.-Q., S.Q., W.X., I.Q. und S.T..

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Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.

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Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin sind gemäß § 1579 Z. 2 und Z. 3 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB seit Februar 2017 verwirkt,  so dass in Abänderung des Trennungsunterhaltsvergleiches festzustellen war, dass der Ehemann keinen Trennungsunterhalt mehr schuldet und die Ehefrau darüber hinaus zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Trennungsunterhaltes für den Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2019 in Höhe von 30.871,14 € zu verpflichten war.

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Die Antragsgegnerin selbst hat keine Angaben dazu gemacht, seit wann sie mit dem Zeugen T. zusammenlebt bzw. ob und seit wann sie bei dem Zeugen Q. ausgezogen ist. Der Zeugenaussage des Zeugen Q. ist zu entnehmen, dass das Mietverhältnis bezüglich der Kellerräumlichkeiten zum 31.01.2019 beendet worden ist. Nach den Aussagen des Zeugen Q., des Zeugen N. und der Zeugin X. ist  die Antragsgegnerin irgendwann in 2018 (Aussage des Zeugen Q.), möglicherwiese in den letzten Monaten von 2018 (Aussage der Zeugin X.) bzw. im September 2018 (Aussage des Zeugen N.) ausgezogen.

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Demgegenüber hat die Antragsgegnerin noch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2018  vortragen lassen, dass sie nach wie vor im NBweg wohne.

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Bereits aus der Aussage des von ihr benannten Zeugen T., ihrem Lebensgefährten, folgt jedoch, dass ihre Angaben betreffend ihre Beziehung zu dem Zeugen und der von ihr genutzten Wohnung nicht der Wahrheit entsprechen und sie im Unterhaltsverfahren falsche Angaben gemacht hat.

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Der Zeuge T. hat bekundet, mit der Antragsgegnerin seit September 2017 eine feste Paarbeziehung zu führen. Dies bedeute, sie teilten ihr Leben miteinander, lebten zusammen und führten in seinem Hause einen gemeinsamen Haushalt. Auch wenn der Zeuge angegeben hat, dass die Antragsgegnerin noch hin und wieder in den Kellerräumlichkeiten übernachtet habe, so ergibt sich aus seiner Aussage, dass die Antragsgegnerin dort nicht mehr gewohnt hat.

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Die Aussagen des Zeugen Q., des Zeugen N. und der Zeugin X., wonach die Antragsgegnerin erst seit wenigen Monaten nicht mehr in den Kellerräumlichkeiten lebt, sind damit widerlegt.              Alle drei Zeugen haben die Behauptung der Antragsgegnerin, sie wohne in den Kellerräumlichkeiten, bestätigt, ohne über eine hinreichende Tatsachengrundlage zu verfügen, die eine eigene Feststellung erlaubt hätte.

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So hat der Zeuge Q. ausgesagt, dass er morgens um 6:00 Uhr aus dem Haus gehe und abends erst sehr spät zurückkomme und aufgrund dessen nicht zu sagen vermöge, inwieweit die Antragsgegnerin die Räumlichkeiten des Erdgeschosses tagsüber genutzt habe. Er habe allerdings gesehen, dass sie sich im Erdgeschoss aufgehalten habe, z.B. daran, dass sie etwas aufgeräumt habe bzw. Lebensmittel im Kühlschrank der Erdgeschossküche gehabt habe. Hieraus zu schlussfolgern, dass die Antragsgegnerin tatsächlich in den Kellerräumlichkeiten gelebt hat, entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Dies umso mehr, als die Antragsgegnerin die Räumlichkeiten des Zeugen gereinigt hat und ihre Kellerräumlichkeiten über eine separate Kellertreppe von außen zugänglich waren.

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Auch der Aussage der Zeugin X., welche die Antragsgegnerin bis auf die letzten Monate im Jahre 2018 mehrfach wöchentlich im Hause Nweg angetroffen haben will und welche deswegen ein Wohnen in den Kellerräumlichkeiten bestätigt hat, fehlt eine fundierte Tatsachengrundlage.

30

Gleichsam unergiebig ist die Aussage des Zeugen N., der zwar eine intensive platonische Freundschaft zu der Antragsgegnerin führt, aber letztlich aus eigener Wahrnehmung keine verlässlichen Angaben machen kann.

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Das Gericht vermag insoweit nicht zu beurteilen, ob die Zeugen der Antragsgegnerin, welche behauptet hat, in den Kellerräumlichkeiten zu leben, blindlings vertraut haben bzw.  sich von ihr haben täuschen lassen oder aber ob sie aus Gefälligkeit eine der Antragsgegnerin vermeintlich günstige Aussage gemacht haben.

32

Die Aussage des Zeugen L., wonach die Antragsgegnerin seit einem halben bis dreiviertel Jahr im Haus des Zeugen T. in der T. Straße wohnt, deckt sich zwar ebenfalls nicht mit der Aussage des Zeugen T., wonach man bereits seit September 2017 zusammen wohnt. Allerdings hat der Zeuge deutlich gemacht, dass er Zeiträume nicht einzugrenzen vermag und sich auch mit den Eheangelegenheiten der Familien T. und M. nicht so intensiv beschäftigt habe, so dass seiner Aussage keine Bedeutung zukommt.

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Bereits aus der Aussage des Zeugen T. ergibt sich folglich, dass zumindest seit September 2017 eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Z. 2 BGB vorliegt, die sich über die Pflege seiner Mutter entwickelt hat.

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Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn ein Ehegatte sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben hat, dass er dieser nicht mehr bedarf. Wenn also er und sein neuer Partner ihr Leben so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen und sich wechselseitig Hilfe und Unterstützung gewähren wie dies unter Eheleuten üblicherweise der Fall ist.

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Der Zeuge T. hat bekundet, gemeinsam mit der Antragsgegnerin schwere Zeiten (Krankheit und Pflege der eigenen Mutter) durchgemacht zu haben. Die Antragsgegnerin habe ihm sehr beigestanden. Von daher habe er gewusst, welchen Menschen er vor sich habe. Er hat sich bei der Zeugenaussage als Lebensgefährte der Antragsgegnerin vorgestellt und bekundet, eine richtig feste Beziehung seit September 2017 zu haben. Eine feste Beziehung liege für ihn dann vor, wenn man beschlossen habe, zusammen zu leben und sein Leben miteinander teile.

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Nachdem die Antragsgegnerin und der Zeuge T. bereits vor September 2017  gemeinsam schwere Zeiten durchgestanden und sich beigestanden haben, liegt zumindest mit der Entscheidung, auch nach diesem Schicksalsschlag das Leben gemeinsam zu verbringen, erkennbar eine verfestigte Lebensgemeinschaft vor.

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Diese lässt eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes als grob unbillig erscheinen.

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Die Gesamtwürdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlage unter Berücksichtigung aller Umstände führt dazu, dass eine über September 2017 hinausgehende Unterhaltsleistung durch den Ehemann dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.

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Die Antragsgegnerin hat sich unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann sehr für die Interessen des Zeugen T. eingesetzt, in dem sie ihm bei der Erkrankung und Pflege seiner Mutter Beistand leistete, womit sie eine besonders enge Verbundenheit zu dem Zeugen zum Ausdruck gebracht hat.

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Folglich entfällt der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin seit September 2017 bereits aufgrund der mit den Zeugen T. bestehenden verfestigten Lebensgemeinschaft (§ 1579 Z. 2 BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB)

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Darüber hinaus ist der Unterhaltsanspruch aber bereits für den Zeitraum ab Februar 2017 nach § 1579 Z. 3  BGB i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB wegen Begehen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ehemann verwirkt, da die Antragsgegnerin ihre Beziehung zu dem Zeugen T. verschwiegen bzw. insoweit bewusst falsche Angaben während des Unterhaltsabänderungsverfahrens  F /17 gemacht hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Antragsgegnerin nicht erst seit September 2017, sondern vielmehr bereits seit November 2015 eine Beziehung zu dem Zeugen T. unterhält und bereits kurz nach der Trennung von dem Antragsteller mit dem Zeugen T. einen gemeinsamen Haushalt gegründet hat.

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Der Aussage des Zeugen T., wonach man erst im September 2017 eine Beziehung aufgenommen hat, vermag das Gericht nicht zu folgen.

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Zwar hat der Zeuge bekundet, man sei sich über die Pflege seiner Mutter nähergekommen, so dass sich eine Beziehung langsam entwickelt habe. Eine Beziehung unterhalte man jedoch erst seit dem Tode seiner Mutter im September 2017. Damals habe man erstmalig Geschlechtsverkehr gehabt und sei sofort zusammengezogen. Danach hat die Antragsgegnerin von November 2015 bis September 2017 in den Kellerräumlichkeiten des Hauses Nweg gelebt.

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Dies widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung. Nach den Angaben des Zeugen Q. hat der von der Antragsgegnerin bewohnte Kellerraum eine Größe von 3,80 m * 3,80 m, mithin 14,44 m². In diesem Raum befindet sich noch eine Sauna, was der Zeuge Q. nicht angegeben hat. Der Raum verfügt über ein Fenster von ca. 50 cm * 60 cm Größe, das vergittert ist. Er ist möbliert mit einem Bett und zwei “Schränkchen“ mit einer Höhe von ca. 1,50 m, wie es die Zeugin X. beschrieben hat. Dieser Kellerraum gewährt zwar die Möglichkeit zu schlafen, nicht aber die Möglichkeit, einen angemessenen Lebensstandard zu führen sowie eine angemessene  Privatsphäre aufzubauen und erst recht nicht die Möglichkeit, am sozialen Leben teilzunehmen. So hat der Zeuge N. bekundet, dass die Zeugin ihn ein- bis zweimal die Woche besucht habe und er von November 2015 bis September 2018 ca. 10-20 Mal bei ihr gewesen sei. Man habe dann im Esszimmer des Zeugen Q. gesessen.

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Dies ist eine Wohnsituation wie man sie über einen längeren Zeitraum weder einem Studenten noch einem Bezieher öffentlicher Leistungen zumuten würde. Das die am 00.00.00. geborene, mithin bei der Trennung 00. Jahre alte Antragsgegnerin drei Jahre in einer solchen Wohnsituation ohne jegliche angemessene Privatsphäre gelebt haben will, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

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Dies umso mehr als sie über ein monatliches Einkommen von ca. 1.750 € verfügt hat und ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, angemessene Wohnräumlichkeiten anzumieten. Es bestand keinerlei Notwendigkeit sich auf Kellerräumlichkeiten mit einer Nettomiete von 110 € zu beschränken.

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Allein dies spricht dafür, dass die Antragsgegnerin tatsächlich nicht im N.weg gelebt hat, sondern sie bereits kurz nach der Trennung von dem Antragsteller einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit dem  Zeugen T. in dem Haus seiner verstorbenen Mutter begründet hat.

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Dies deckt sich mit der Aussage der Zeugin I.Q., sie habe die Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2016 regelmäßig zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens aus dem Haus Nweg gehen sehen, um einen Königspudel, der im Eigentum des Zeugen T. steht, auszuführen.

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Dies deckt sich weiterhin mit der glaubhaften Aussage der Zeugin C.. Die Zeugin hat bekundet, dass der Zeuge T., ihr Ehemann, sich von ihr im Oktober 2015 getrennt und bestätigt habe, eine Beziehung zu der Antragsgegnerin zu unterhalten. Die Zeugin C. hat darüber hinaus sehr konkret angegeben, dass sie ihren Ehemann und die Antragsgegnerin häufiger zusammen gesehen habe und beide wie ein Paar aufgetreten seien. Sie hat bekundet, wegen der Beziehung zahlreiche Anrufe aus X. und zudem Anrufe von Nachbarn bekommen zu haben, wonach beide seit November 2015 im Hause der Mutter des Zeugen T. zusammenwohnen würden.             Das Gericht verkennt nicht, dass die Zeugin persönlich involviert ist und auch ein eigenes persönliches Interesse am Ausgang des Unterhaltsabänderungsverfahrens haben mag. Sie zeigte sich bei ihrer Zeugenvernehmung trotz der mehr als drei Jahre zurückliegenden Trennung sehr verletzt, insbesondere auch deshalb, weil der Zeuge T. die Trennung eine Woche nach dem Suizid ihrer Mutter aussprach.

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Allerdings spricht gerade dies für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, der bewusst sein muss, dass eine persönliche Involvierung grundsätzlich geeignet ist, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage infrage zu stellen.

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Darüber hinaus steht die Aussage der Zeugin in Einklang mit ihrer E-Mail vom 04.01.2016 an Frau Rechtsanwältin T., in der sie schreibt: „Mein Mann wohnt inzwischen mit seiner Freundin in der oberen Etage im Haus seiner Mutter. Gelegentlich kommt er vorbei und holt einige seiner Sachen - … - Er hat nur das Nötigste mitgenommen. Er möchte gerne mit der Neuen hier ins Haus und hat mir angeboten einen Mietvertrag zu unterschreiben, wenn ich eine Wohnung finde, da ich ohne Einkommen keine Wohnung kriege. ...“ Zwar hat der Zeuge T., hierauf angesprochen bekundet, dass alles nicht stimme und die Zeugin C. dies nur behauptet habe, um länger im Haus bleiben zu können. Allerdings erschließt sich nicht, inwieweit diese Behauptung diesbezüglich hilfreich gewesen sein könnte. Der Zeuge T. hat bekundet, dass er wegen der Pflege seiner Mutter in deren Haus gelebt habe. Er hat sogar bekundet, dass sein Haus nach dem Auszug seiner Ehefrau ein Jahr lang leer gestanden habe, da er pflegebedingt im Hause seiner Mutter habe leben müssen. Die Tatsache, dass der Zeuge T. tatsächlich gar nicht sein Haus nutzen wollte bzw. konnte, wäre ein viel stärkeres Argument gewesen, um einen Verbleib der Zeugin C. im Haus zu gewährleisten.

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Weiterhin erschließt sich nicht, weshalb sich die Zeugin C. im Januar 2016 diesen konkreten Sachverhalt ausgedacht und dann auch noch Frau Rechtsanwältin T. mitgeteilt haben sollte.

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Mithin ist die Aussage der Zeugin, dass eine Beziehung der Antragsgegnerin mit dem Zeugen T. seit Ende 2015/Anfang 2016 bestanden und man auch zusammen gewohnt habe, glaubhaft ist.

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Zudem ist die Aussage des Zeugen T. hinsichtlich des Wohnens im Haus seiner Mutter widersprüchlich. Seine Bekundung, er sei ausschließlich wegen der Pflege seiner Mutter in deren Haus eingezogen, deckt sich nicht mit seiner Angabe, das alte Ehebett nur deswegen im Obergeschoss aufgestellt zu haben, um dem über Nacht bleibenden Pflegepersonal ein Bett zum Übernachten anbieten zu können. Auch hat er eingeräumt, dass seine Mutter zeitweise im Altenheim und zeitweise in der Tagespflege war.

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Unglaubwürdig ist auch seine Aussage, er sei zum Einzug in das elterliche Haus gezwungen gewesen, weil seine Mutter ihn wegen der Intervention der Zeugin C. nicht mehr auf der Arbeit habe anrufen können. Zum einen hat der Wohnort keinen Einfluss auf die berufliche Erreichbarkeit. Zum anderen gibt es alters-/behindertengerechte Handys, sodass ein Festnetzanschluss nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, um eine telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten.Im Übrigen stand ihm ab September 2016 wieder sein Haus und damit auch wieder sein Festnetzanschluss zur Verfügung. Dennoch hat der Zeuge bekundet, erst im September 2017 in sein, seit September 2016 leer stehendes Haus gezogen zu sein, weil die Pflege seiner Mutter dies erfordert habe.

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Entscheidend jedoch ist, dass die Antragsgegnerin selbst mit E-Mail vom 22.11.2015 gegenüber ihrem Ehemann eingeräumt hat, eine neue Beziehung eingegangen zu sein: “… Ich habe Dir schon einmal gesagt: “ Ich bin nicht auf der Suche“, aber das ich nun eine neue Beziehung am aufbauen bin, bzw. es so ausschaut, ist halt einfach passiert ohne Absicht oder bewusstem hinarbeiten. Es läuft aber nicht schon so lange wie Du es vermutest. Wir waren am Anfang nur Befreundet, nicht mehr. Nun ist es so das sich mehr entwickelt hat. Es tut mir leid! Aber seit 2 Wochen bin ich ja frei, wie du sagtest. Bis dahin war ich Dir auch immer treu auch wenn ich dich nicht mehr so viel geliebt habe. …“

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Letztlich hat sich die Antragsgegnerin im Verfahren nicht zu dieser E-Mail geäußert. Die Anspielung des Zeugen T., es könne sich womöglich um eine andere Person als ihn gehandelt haben, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr ergibt sich aus dieser E-Mail, dass die Antragsgegnerin ihrem Ehemann solange treu war, als man sich noch nicht zu einer Trennung entschieden hatte. Aus dieser Feststellung, auf die die Ehefrau offensichtlich viel Wert gelegt hat, ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass sie bereits im November 2015 eine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen T. aufgenommen hat.

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Soweit die Antragsgegnerin die Wohnung im N.weg nicht aufgegeben, sondern als Rückzugsort genutzt haben soll, weil sie sich bezüglich der Beziehung noch nicht sicher gewesen sei, so die Aussage des Zeugen auf ausdrückliche Nachfrage von Frau Rechtsanwältin X., vermag das Gericht dem nicht zu folgen.Die E-Mail aus November 2015 belegt vielmehr, dass die Antragsgegnerin bereits zum damaligen Zeitpunkt eine intensive Beziehung zu dem Zeugen T. unterhalten hat. Unter Berücksichtigung der von dem Zeugen beschriebenen schwierigen Zeiten geht das Gericht daher davon aus, dass der N.weg lediglich als Scheinadresse genutzt wurde, um weiterhin Unterhalt zu beziehen.

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Gestützt wird dies durch die Aussagen des Zeugen Q., der Zeugin X. und des Zeugen N. (siehe oben).

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Gemein ist allen drei Aussagen, dass sich für sie das Zusammenziehen der Antragsgegnerin mit dem Zeugen T. im September 2017 nicht als zeitliche Zäsur dargestellt hat. Eine zeitliche Zäsur hat sich für die Zeugen erst Mitte/Ende 2018, nach der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren, in der seitens des Ehemannes sehr deutlich gemacht wurde, dass er an seiner Behauptung der Unterhaltsverwirkung festhalte und dies gerichtlich klären lassen werde, ergeben.

62

Dies lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin ihre Beziehung zu dem Zeugen T. bewusst geheim gehalten hat und die Kellerräumlichkeiten von ihr, sowohl vor als auch nach September 2017, als Scheinwohnung gehandhabt wurden.

63

Besondere Anhaltspunkte hierfür bietet die Aussage des Zeugen Q. Der Zeuge hat bekundet, der Antragsgegnerin im Herbst 2017 die Dachgeschosswohnung zur Miete angeboten zu haben. Sie habe dies abgelehnt, weil ihr die Wohnung zu teuer sei. Dies steht allerdings nicht in Einklang mit ihrer finanziellen Lage. Dem gerichtlichen Vergleich, wonach der Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes i.H.v. 1.300 € verpflichtet war, lag ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen der Antragsgegnerin i.H.v. 775 € zu Grunde, wobei sie nach eigenen Angaben lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 430 € erzielt hat und seit Februar 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 454,11 € bezieht. Des Weiteren kamen die Eheleute damals überein, dass das Guthaben aus dem gemeinschaftlichen Tagesgeldkonto (ca. 23.626 €) hälftig aufgeteilt werden sollte. Unter finanziellen Aspekten wäre es mithin ohne weiteres möglich gewesen, die Dachgeschosswohnung anzumieten.

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Schließlich hat der Zeuge Q. bekundet, dass die Antragsgegnerin ihn erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren am 12.07.2018, indem auch über das  Unterhaltsabänderungsverfahren und die unvermeidbare Vernehmung von Zeugen gesprochen wurde, über ihre Beziehung zu dem Zeugen T. in Kenntnis gesetzt haben. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge Q. der Antragsgegnerin über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren seine eigenen Wohnräumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt hat bzw. haben will, kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge keine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat oder aber die Antragsgegnerin es an jeglicher Loyalität ihm gegenüber hat vermissen lassen bzw. ihn bewusst - aus welchen Gründen auch immer - über ihre Beziehung getäuscht hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen T. bereits seit November 2015 bestanden hat und beide kurz nach der Trennung von ihren jeweiligen Ehepartnern zusammengezogen sind.

66

Die Antragsgegnerin hätte spätestens bei Ablauf des Trennungsjahres im November 2016 ihre Beziehung zu dem Zeugen T. offenlegen müssen, um eine unterhaltsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Stattdessen hat sie mit anwaltlichen Schriftsatz vom 14.02.2017 eine Unterhaltsabänderung ( F /17) begehrt und mit Schriftsatz vom 04.04.2017 vortragen lassen, dass sie keinen Lebensgefährten hat.

67

Auch wenn das Offenlegen der Beziehung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise keinen Einfluss auf den von dem Antragsteller zu zahlenden Trennungsunterhalt gehabt hat, so stellt das Verletzen von Wahrheits- und Informationspflichten innerhalb und außerhalb eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens stets ein schuldhaftes und schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhaltsgläubigers dar, weil er eheliche Solidarität einfordert, ohne ihr selbst zu genügen. Von einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 3 BGB wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten kann daher auch im Fall des (versuchten) Prozessbetrugs auszugehen sein, wozu auch das vehemente Bestreiten des Zusammenlebens mit einem neuen Partner gehört (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2015, 10 UF 210/14).

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Die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes ohne Offenlegung der Beziehung zu dem Zeugen T. stellt mithin ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Z. 3 BGB dar.

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Es ist grob unbillig, den Ehemann für den Zeitraum von Februar 2017 an zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten.

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Auch wenn die guten Einkommensverhältnisse des Ehemannes es ermöglichen würden, weiterhin Unterhalt zu zahlen, so ist dies nicht gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin sowohl über ihre Beziehung als auch über ihre Wohnung bewusst getäuscht hat, um einen Unterhaltsanspruch zu gewährleisten. Entgegen ihrer Darstellung hat sie nicht drei Jahre lang in einem 14,44 m² großen Kellerzimmer gelebt.

71

Durch das Verschweigen ihrer Beziehung zu dem Zeugen T. hat sie zudem einen Unterhaltstitel erwirkt, der bis heute Gültigkeit hat. Der Ehemann war gezwungen, ein kostenintensives Gerichtsverfahren mit Beweisaufnahme anzustrengen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nicht nur verschwiegen, dass sie seit Jahren mit dem Zeugen T. zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie auch verschwiegen, dass sie – auch offiziell - im Herbst 2018 aus dem Haus N.weg ausgezogen ist und den Mietvertrag bezüglich der Kellerwohnung zum 31.01.2019 gekündigt hat. Es erschließt sich zudem nicht, weshalb die Antragsgegnerin noch über mehrere Monate offiziell Mieterin der Kellerräumlichkeiten war, obwohl sie diese - nach allen Zeugenaussagen unstreitig - nicht genutzt hat.

72

Nach alledem war in Abänderung des Trennungsunterhaltsvergleiches vom 15.05.2017 festzustellen, dass der Ehemann zu weiteren Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet ist.

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Darüber hinaus war die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von Februar 2017 bis einschließlich Februar 2019 wegen ungerechtfertigter Bereicherung erhaltenen Unterhalt nach § 812 BGB zurückzuzahlen.

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Da für den Zeitraum bis zum 15. Mai 2017 lediglich die Rückzahlung des aufgrund der notariellen Urkunde gezahlten monatlichen Unterhaltes in Höhe von 834,61 €  geltend gemacht wird, errechnet sich für den Zeitraum von Februar bis April 2017 ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 2.503,83 € (3 * 834,61 €) und für Mai 2017 i.H.v. 1.067,31 €. Gemäß dem gerichtlichen Vergleich war auf den rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2017 bis einschließlich Mai 2017 ein Betrag von insgesamt 1.565 € Unterhalt (313 € monatlich) zu zahlen, so dass für Mai 2017 1.147,61 € geschuldet waren. Zuzusprechen war mithin der geltend gemachte Betrag von 1.067,31 €.

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Ab Juni 2017 war die Rückzahlung des gezahlten Unterhaltsbetrages von 1.300 € monatlich auszusprechen, dies entspricht einem Betrag von 27.300 € für den Zeitraum bis Februar 2019.

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Hieraus errechnet sich insgesamt ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 30.871,14 €.

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Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

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Aufgrund des relativ geringfügigen Obsiegens der Antragstellerin (ca. 13 %), entspricht es gemäß § 243 FamFG der Billigkeit, der Antragsgegnerin insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Gemäß § 116 Abs. 3 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung zu Ziff. 1. auszusprechen.

80

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 53.158,02 €, wobei 15.600 € auf den Antrag zu Z. 1 entfallen.

81

Rechtsbehelfsbelehrung:

82

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

83

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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