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Amtsgericht Euskirchen·33 C 95/13·22.01.2014

Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch am Regenfallrohr ist kein Leitungswasserschaden (VGB 88)

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten aus ihrer Wohngebäudeversicherung (VGB 88) Ersatz von Kosten zur Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens im Keller nach Rohrbruch. Streitig war, ob ein Bruch an einem Regenwasserableitungsrohr als Leitungswasserschaden bzw. Bruchschaden an Rohren der Wasserversorgung versichert ist oder ob erweiterter Schutz nach Klausel 7959 besteht. Das Gericht wies die Klage ab, weil das beschädigte Rohr im Bruchbereich nach der Beweisaufnahme ausschließlich Regenwasser führte und damit kein Rohr der Wasserversorgung i.S.d. §§ 6, 7 VGB 88 war. Eine Einbeziehung der Zusatzklausel 7959 sei zudem nicht dargetan und ergebe sich nicht aus dem Versicherungsschein.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Schadensbeseitigungskosten mangels Versicherungsfall nach VGB 88 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Leitungswasser i.S.d. § 6 VGB 88 setzt voraus, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig austritt.

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Ein Regenwasserableitungsrohr stellt jedenfalls bis zu dem Punkt, an dem es häusliches Abwasser aufnimmt, kein Rohr der Wasserversorgung dar; austretendes Regenwasser ist insoweit kein Leitungswasser.

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Versicherungsschutz für Frost- und sonstige Bruchschäden nach § 7 VGB 88 besteht nur für die dort genannten Rohrarten, insbesondere für Rohre der Wasserversorgung; Brüche an reinen Regenwasserleitungen werden hiervon nicht erfasst.

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Zusätzlicher Versicherungsschutz aufgrund einer erweiterten Klausel setzt deren Vereinbarung voraus; aus dem Versicherungsschein muss sich die Einbeziehung der betreffenden Zusatzklausel ergeben oder sie ist anderweitig darzutun.

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Die Begrenzung des Versicherungsschutzes in VGB 88 auf Rohre der Wasserversorgung ist nicht intransparent, wenn der Begriff der Wasserversorgung nach allgemeinem Sprachgebrauch klar von der bloßen Regenwasserableitung abgrenzbar ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 6 VGB 88§ 7 Abs. 1 VGB 88§ 7 Abs. 2 VGB 88§ 7 Abs. 3 VGB 88§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer des Hauses O.straße 10 b in 00000 F. Sie unterhalten bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer G 34160383/8 einen Gebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Kopie des Versicherungsscheins vom 12.10.2000, Bl. 7 d.A., Anlage ZHS 1 verwiesen sowie auf die ebenfalls in Kopie beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anlage ZHS 2, Bl. 8 ff. d.A.

3

Unter § 6 der allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) ist vereinbart, dass unter Leitungswasser, Wasser zu verstehen ist, dass aus

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a)      Zu- oder Abteilungsrohren der Wasserversorgung,

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b)      mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,

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c)      Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,

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d)     Sprinkler- oder Berieselungsanlagen

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bestimmungswidrig ausgetreten ist.

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Unter § 7 ist vereinbart:

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1.       Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren

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a)      der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);

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b)      der Warmwasser- oder Dampfheizung;

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c)      von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

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2.       Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an

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a)      Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;

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b)      Heizkörpern, Heizkessel, Boiler oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;

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c)      Sprinkler- oder Berieselunsanlagen.

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3.       Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohr der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

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Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Wasserschaden, der sich im Januar 2012 in dem versicherten Objekt der Kläger O.-straße 10 b in F. ereignete. Es kam zu Feuchtigkeitsbildungen im Keller. Im Rahmen der von Klägerseite beauftragten Untersuchungen der Feuchtigkeitsbildungen durch eine beauftragte Firma ergab sich, dass ein Rohrbruch an einem Regenabwasserrohr, das in das Mauerwerk hineingeht, entstanden ist. Bei der beschädigten Leitung handelt es sich um ein zunächst  außen am Gebäude senkrecht verlaufendes Regenwasserrohr, welches sodann gefolgt von einem Materialwechsel unterhalb der Erdoberfläche verläuft und sodann unter Beschreibung eines 45 Grad Bogens zum Gebäude hin verläuft.

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Die Kläger behaupten, dass der Rohrbruch innerhalb des Gebäudes entstanden sei und ihnen durch die Beauftragung der mit der Untersuchung der Schadensursache und Schadensbehebung beauftragten Firma Kosten in Höhe von 2.155,69 € entstanden seien.

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Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass ein Versicherungsfall vorliege, soweit unter die vereinbarten Versicherungsbedingungen als Leitungswasser auch Wasser zu fassen sei, dass wie vorliegend in einem der Entwässerung dienenden Regenfallrohr nebst Einlauf geführt werde. Insoweit werde in den Versicherungsbedingungen keine Einschränkung dahin gehend getroffen, dass es sich um mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung oder Schläuche der Wasserversorgung handeln müsse. Danach falle unter die Bestimmung jegliche mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Dies gelte auch für das Regenfallrohr, soweit dieses im weiteren Verlauf mit den sonstigen Abwasserleitungen verbunden wird.

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Die Kläger sind im Weiteren der Ansicht, dass jedenfalls die Klausel Ziffer 7959 Anwendung fände. Insoweit sei ihnen nicht bekannt, dass diese Klausel aus dem Versicherungsvertrag keine Anwendung finden soll. So finde sich in dem Versicherungsschein selber schon kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass etwa die Klausel 7959 keine Anwendung finde. Soweit indes von Beklagtenseite angeführt werde, dass diese Klausel nur dann Anwendung finde, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, sei dies für die Kläger jedenfalls nicht erkennbar. Vielmehr seien der Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Danach sei für sie, die Kläger jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass diese Klausel über die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass auch insoweit Versicherungsschutz bestehe.

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Insoweit sei ein Versicherungsfall jedenfalls insoweit gegeben, als dass sich der Bruch im Rohr im Bereich des Kellerbodens ereignet habe. Jedenfalls sei mithin ein Schaden an einer im Gebäude liegenden Leitung eingetreten, die bestimmungsgemäß versichert ist, das sie der Wasserversorgung diene. So ergebe sich aus dem Versicherungsschein die Einbeziehung von Rohrbrüchen.

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Es habe sich der Rohrbruch gerade in einem im Haus gelegenen Rohr, und zwar hinter der 90 Gradbiegung des Rohrs ereignet, dort, wo das Rohr in den Boden geht und mit anderen Abwasserrohren verbunden sei. Das Rohr münde mithin in die Grundleitung, die sich im Kellerboden befindet und diene damit auch der Wasserversorgung.

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Demgegenüber sei die in § 7 der Versicherungsbedingungen VGB 88 enthaltene Regelung intransparent, da sich daraus nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkreten Rohrbrüche versichert seien und welche nicht.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.155,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen

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sowie

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an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Rohrbruchschaden von den Versicherungsbedingungen nicht umfasst sei.

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Davon abgesehen lasse sich aus der vorgelegten Rechnung vom 21.06.2012 schon nicht entnehmen, dass die abgerechneten Arbeiten auch der Beseitigung von Nässeschaden, also der Behebung eines Leitungswasserschadens diente. Ein Erstattungsanspruch der Kläger bestehe schon nicht, soweit schon kein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung schadhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei auch kein Rohr der Warmwasser- oder Dampfheizung betroffen. Insgesamt liege kein Bruchschaden an einem versicherten Rohr vor, so dass die Beklagte für den Schadensfall nicht eintrittspflichtig sei. Der vorliegende Rohrbruchschaden sei mithin weder von § 7 noch § 6 VGB 88 erfasst.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. E., I.-K. E. und G. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll zu den mündlichen Verhandlungen vom 31.07. und vom 19.12.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 2.155,69 € aus Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall vor, der eine Eintrittspflicht der Beklagte zu begründen vermag. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich weder aus § 6 noch § 7 der VGB 88, die jeweils Vertragsgegenstand geworden sind.

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Zum Einen liegt kein Leitungswasserschaden gem. § 6 VGB 88 vor, soweit kein Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Bei dem schadhaften Rohr handelt es sich nicht um ein solches Zu- oder Abteilungsrohr der Wasserversorgung.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei dem schadhaften Rohr -jedenfalls in dem Bereich, an dem der Rohrschaden aufgetreten ist- noch um ein Regenwasserableitungsrohr handelt und damit nicht um Rohr, das der Wasserversorgung dient.

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So bekunden auch die klägerseits benannten Zeugen S. und I.-K. E., dass es sich bei dem schadhaften Rohr um ein solches gehandelt habe, welches (zunächst) Regenwasser führt, das von der Terrasse und dem Terrassenbereich aufgenommen wird und über ein senkrecht verlaufendes Rohr, welches sodann eine 45 Gradbiegung beschreibt und zum Haus hin verläuft, abgeleitet wird und im Weiteren an einer Stelle etwa 50 – 70 cm von der (Innen-)Wand entfernt sich der Rohrbruch ereignete. Zudem bekunden die klägerseits benannten Zeugen übereinstimmend, dass bis zu der Bruchstelle kein sonstiges Wasser, insbesondere kein Abwasser eingeleitet wird, sondern die Schmutzwasserzuleitung aus dem Haus erst im weiteren Verlauf erfolgt.

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Mithin führte das schadhafte Rohr im Bereich der Bruchstelle kein der Wasserversorgung dienendes Leitungswasser, sondern lediglich davon zu unterscheidendes Regenwasser.

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Das Wasser, das aus einem undichten Regenfallrohr austritt, bevor dieses in ein Abwasserrohr einmündet, ist mithin kein Leitungswasser, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient (Kollhosser in Pröllss/Martin VVG, 27. Auflage, § 6 VGB 88, Rdnr. 1; OLG Frankfurt, NVersZ 2000 723 ff.). Danach dienen Regenfallrohre, jedenfalls bis zu der Stelle, wo sie nicht auch häusliches Abwasser aufnehmen (noch nicht) der Wasserversorgung (OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.).

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Im Weiteren liegt auch kein Fall von § 7 VGB 88 vor. Zum Einen ist § 7 Abs. 1 nicht einschlägig, soweit bei dem schadhaften Rohr keine Bruchstelle an einem Rohr der Wasserversorgung vorliegt.

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Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem schadhaften Rohr im Bereich der Bruchstelle noch nicht um ein solches der Wasserversorgung dienendes Ableitungsrohr, soweit es zunächst bis zur Bruchstelle lediglich Regenwasser abführte.

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Von einem Rohr der Wasserversorgung kann auch insoweit erst ausgegangen werden, soweit eine entsprechende Zuführung von Abwasser tatsächlich erfolgt. Die einen Versicherungsfall begründende Schnittstelle, wonach aus dem bloßen Regenableitungsrohr ein Abteilungsrohr der Wasserversorgung wird, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzweifelhaft erst hinter der schadhaften Bruchstelle.

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Im Weiteren ist auch augenscheinlich kein Fall von § 7 Abs. 2 gegeben. Gleiches gilt für die unter § 7 Abs. 3 aufgeführten weiteren Fälle, soweit davon Rohre außerhalb versicherter Gebäude erfasst sind, die ebenfalls Zuleitungsrohre der Wasserversorgung darstellen oder aber Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude. Beides ist unabhängig von der Frage, ob die Bruchstelle sich innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindet, nicht gegeben, soweit es sich bei dem vorliegenden schadhaften Regenabwasserrohr nicht um ein solches Rohr der Wasserversorgung handelt.

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Soweit mithin der Wasserschaden aufgrund eines Rohrbruchs an einer sonstigen Abwasserleitung, die nicht der Wasserversorgung selbst dient, entstanden ist, sind die vertraglich vereinbarten VGB 88 nicht einschlägig.

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Darüber hinaus ergibt sich auch kein Anspruch der Kläger aus einer erweiterten Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes nach Ziffer 7959.

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Die Kläger haben schon nicht hinreichend vorgetragen, dass ein entsprechender erweiterter Versicherungsschutz unter Aufnahme der Zusatzbedingungen 7959 zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung ergibt sich schon nicht aus dem Versicherungsschein, wonach lediglich eine Zusatzversicherung zur Klauselnr. 7162 (unbenannte Flugkörper) vereinbart worden ist, nicht indes die wohl einschlägigen erweiterte Versicherung von Abteilungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes (7959).

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Im Weiteren verfängt auch die Argumentation der Kläger nicht, wonach es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass gerade Rohrbruchschäden an nicht zur Wasserversorgung dienenden Rohren von dem Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Der konkrete Umfang der Versicherungsbedingungen ergibt sich zum Einen unzweifelhaft aus dem Versicherungsschein, wonach die allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 88 und die Zusatzklausel 7162 aufgezählt sind und zudem den Klägern die entsprechenden Versicherungsbedingungen und Klauseln auch zur Einsichtnahme vorgelegt worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die entsprechenden Anlagen von Klägerseite selbst eingereicht  worden sind.

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Darüber hinaus vermag das Gericht auch der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, wonach die Bestimmungen unter § 6 und § 7 VGB 88 nicht hinreichend konkret und transparent seien, soweit dort ausdrücklich Leitungswasser als Wasser definiert ist, das aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung austritt. Gleiches gilt für die Bestimmung unter § 7, wonach wiederrum Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung umfasst sind. Insoweit dürfte der Begriff der Wasserversorgung eindeutig und auch in der Laiensphäre unmissverständlich sein. Demgegenüber stellt ein Rohr, das lediglich Regenwasser ableitet, keine Leitung der Wasserversorgung dar, soweit insoweit weder Frischwasser zugeleitet, noch verbrauchtes Schmutzwasser abgeführt wird. Danach ist auch dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Regenwasserableitung von einer solchen Leitung, die der Wasserversorgung dient, zu trennen.

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Danach ist die in den VGB 88 vorgesehene Einschränkung, wonach lediglich Rohrsysteme, die der Wasserversorgung dienen, vom Versicherungsschutz umfasst sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde wirksam zwischen den Parteien vereinbart.

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Soweit kein Anspruch auf Zahlung des Schadensbetrages von 2.155,69 € besteht, besteht im Weiteren für die Kläger auch kein Anspruch auf eine entsprechende Verzinsung der Hauptforderung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Anfertigung eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Weder der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.01.2014 noch der Schriftsatz der Klägerseite geben Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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Streitwert: 2.155,69 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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