Erbschein als Alleinerbin nach zusammengehefteten Testamenten bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin aufgrund von Testamenten aus 1996 und 2012; der leibliche Sohn widersprach und bezweifelte Formwirksamkeit und Unterschrift. Das Gericht hörte Zeugen und verglich Unterschriften und stellte fest, dass die zusammengehefteten Schriftstücke eine einheitliche letztwillige Verfügung bilden und die Unterschrift echt ist. Die Feststellung der Erbenstellung wurde getroffen; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft ausgesetzt.
Ausgang: Feststellung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin erfolgt; Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere zusammengeheftete Schriftstücke bilden eine einheitliche Verfügung, wenn aus ihrer Verbindung der einheitliche Wille des Erblassers hervorgeht und die Unterschrift eines Blattes die übrigen Blätter decken soll.
Fehlt einem handschriftlichen Blatt die eigenhändige Unterschrift, kann dessen Wirksamkeit durch Bezugnahme auf und Zusammenheftung mit einem unterschriebenen Blatt begründet werden.
Die Echtheit einer Unterschrift kann durch Zeugenaussagen und Vergleich mit früheren Vergleichsunterschriften festgestellt werden; deutliche Übereinstimmungen rechtfertigen die Annahme der Echtheit.
Das Nachlassgericht hat den Erbschein zu erteilen, wenn es aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Beweiswürdigung überzeugt ist, dass ein wirksames Testament vorliegt, das eine Erbeinsetzung begründet.
Tenor
werden die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Es wird bezeugt, dass der zwischen dem 00.11.2012 und dem 00.11.2012 verstorbene K. T., geb. am 00.00.1923 in C., zuletzt wohnhaft gewesen in F., von der Beteiligten zu 1., Frau N. C., allein beerbt worden ist.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgesellt.
Gründe
Zwischen dem 00.11.2012 und dem 00.11.2012 verstarb K. T.. Er hinterließ einen leiblichen Sohn, den Beteiligten zu 2. und eine Pflegetochter, die Beteiligte zu 1. und Antragstellerin. Auch wenn die Beteiligte zu 1. von dem Erblasser nicht adoptiert wurde, so bezeichnete er doch diese als Tochter und umgekehrt die Beteiligte zu 1. den Erblasser als Vater.
Am 05.05.1992 schloss der Erblasser mit Frau H. H. einen Erbvertrag, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Dieser Vertrag wurde am 27.10.1997 widerrufen.
Am 00.00.1996 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament, in dem er den Beteiligten zu 2. enterbte. Die Gründe dafür hat er ausführlich in dem Testament dargelegt. Am 00.00.2012 verfasste der Erblasser ein Schriftstück, welches er mit „Mein Testament“ überschrieb. Darin setzte er die Antragstellerin zur Alleinerbin ein und errichtete Vermächtnisse, wonach er sein Enkelkind, B. T., der Sohn des Beteiligten zu 2., seine Patentochter J. K., die ihn betreuende Krankenschwester B. T. und Herrn N. N. mit unterschiedlichen Geldsummen bedachte. Er führt weiter auf, dass er seinen Sohn I. T. enterbt habe und schieb wörtlich „auf dem Blatt 2 habe ich alles begründet wegen der Enterbung. Er soll auch nicht bei meinem Begräbnis dabei sein. Bitte kein Erbschein für meinen Sohn I. ausstellen.“
Dieses Blatt trägt keine Unterschrift des Erblassers. Wohl unterschrieben hat der Erblasser ein maschinengeschriebenes Schriftstück. Aus dem Text ist zu entnehmen, dass er bzgl. der Errichtung eines Testamentes Rat eingeholt hat und ihm dieses Schriftstück mit Formalien ausgehändigt wurde. Der mittlere Passus überschrieben mit „Mein letzter Wille!“ ist vom Erblasser mit Kugelschreiber umrahmt worden. In diesem Abschnitt heißt es weiter:
„Für den Fall meines Todes setze ich Frau C. N. 00.00.52 geb. K. als Alleinerbin ein.
F., den 00.00.2012, 14.20 Uhr.
Unterschrift des Erblassers.“
Die personenbezogenen Angaben zur Erbin, sowie das Datum und die Unterschrift sind handschriftlich vom Erblasser eingefügt worden.
Am gleichen Tag hat der Erblasser dieses Schriftstück von der Zeugin B. T. und Zeuge N. A. unterzeichnen lassen. Das handschriftlich errichtete sogenannte Testament und das maschinengeschriebene Testament heftete der Erblasser zusammen.
Am 00.00.2013 stellte die Beteiligte zu 1. über Notar Dr. G. in F. einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei und legte das eigenhändige Testament vom 00.00.1996 sowie das eigenhändige und teilweise maschinenschriftliche Testament vom 00.00.2012, welches zusammengetackert war, vor.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass der Erblasser in dem Testament vom 00.00.2012 durch den am Ende stehenden Satz „das ist mein letzter Wille“ zum Ausdruck gebracht habe, dass er das Testament, was die Erbeinsetzung angehe, abschließen wollte.
Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins, mit der Begründung, dass der Erblasser kein formwirksames Testament, wonach die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt wurde, erstellt habe.
Im übrigen bestreitet er, dass die auf der maschinenschriftlichen Erklärung gesetzte Unterschrift die des Erblassers ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. T. und N. A., zu der Frage, ob der Erblasser am 00.00.2012 ein Testament errichten und den Abschluss mit seiner Unterschrift auf dem gesonderten Schriftstück bekunden wollte.
Bezüglich der Aussagen der Zeugen wird auf die Sitzung vom 00.00.2013, Bl. 21 ff verwiesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der vorgelegten Dokumente ist das Gericht davon überzeugt, dass der Erblasser am 00.00.2012 ein wirksames Testament errichtet und die Beteiligte zu 1. darin als Alleinerbin eingesetzt hat.
Für sich betrachtet ist zwar das mit „mein Testament“ überschriebene Schriftstück nicht formwirksam, da es nicht die Unterschrift des Erblassers trägt. Dieses hand-schriftliche Schriftstück ist jedoch zusammen mit dem maschinengeschriebenen und nur teilweise handschriftlich ausgefüllten Schriftstück vom gleichen Tag zu sehen. Darunter ist die Unterschrift des Erblassers. Er hat auch das Datum und sogar die Uhrzeit festgehalten. Das zeigt nach Ansicht des Gerichts, dass sich der Erblasser über die Bedeutung seiner Unterschrift im Klaren war und sein gesamtes handschriftliches verfasstes Testament von dieser Unterschrift gedeckt sehen wollte.
Aus diesem Grund hat er auch die Schriftstücke zusammen geheftet. Das hat nicht nur die Antragstellerin bekundet, in dem sie bei dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins angegeben hat, bei dem Antrag auf Erteilung des Erbscheines, dass sie die beiden Schriftstücke so zusammengeheftet vorgefunden habe. Das die Schriftstücke zusammengeheftet oder zusammengetackert waren, haben auch die Zeugen B. T. und N. A. bestätigt.
Das Gericht hast auch keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf dem teilweise maschinengeschriebenen Dokument. Zum einen ergeben sich aus den Vergleichsunterschriften unter dem Erbvertrag vom 00.00.1992, dem Widerruf vom 00.00.1997 und dem Testament 00.00.1997 keine wesentlichen Abweichungen zu der Unterschrift vom 00.00.2012. Insbesondere die Schreibweise des Vornamens weist signifikante Übereinstimmungen auf. Der letzte Buchstabe des Vornamens, das f., wurde bei allen Unterschriften so gesetzt, dass der untere Bogen vom 1. Buchstabe bis zum letzten verlief und den gesamten Vornamen fast unterstrich. Zum anderen hat auch die Zeugin B.T. bestätigt, dass die Unterschrift auf dem teilweise maschinenegeschriebenen Schriftstück vom Eblasser stamme.
Darüber hinaus haben beide Zeugen ausgesagt, dass es noch ein weiteres hand-geschriebenes Dokument gegeben habe, dabei kann es sich nur um das Testament vom 00.00.1996 handeln, in dem der Erblasser den Beteiligten zu 2. unter Angabe der Gründe enterbt hat. Auch dieses vom Erblasser unterzeichnete Testament nimmt auf das Testament vom 00.00.2012 ausdrücklich Bezug.
Der Erblasser spricht in diesem Zusammenhang auch von dem Blatt 2, was nur den Schluß zuläßt, dass das Testament vom 00.00.2012 als Blatt 1 angesehen wurde. Das Testament vom 00.00.1996 sollte somit Bestandteil des am 00.00.2012 verfassten Testamentes sein. So hat es auch der Zeuge N.A. ausgesagt, der angegeben hat, dass der Erblasser ihm gegenüber erklärt habe, dass das neue Schriftstück zusammen mit dem anderen Schriftstück zu sehen sei. Der Erblasser habe nur nicht alles nochmal neu schreiben wollen. Aus der Gesamturkunde, d. h. allen drei Dokumenten geht hervor, dass die einzelnen Blätter ein einziges untrennbares Ganzes sein sollte und somit eine einheitliche Willenserklärung beinhalten (OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012, I-15W 420/11).
Der Inhalt des Testamentes vom 00.00.2012 wird nach Ansicht des Gerichtes somit nicht nur durch die Unterschrift auf Blatt 2 gedeckt, sondern der Erblasser hat seinen Abschlusswillen auch mit seiner Unterschrift vom 00.00.2012 dokumentiert.
Aus der Tatsache, dass er auf dem maschinengeschriebenen Testament die Uhrzeit vermerkt hat, schließt das Gericht, dass der nicht unterzeichnete Teil des handschriftlichen Testamentes zeitlich davor verfaßt wurde. Das wird auch dadurch bestätigt, dass beide Zeugen am selben Tag noch das maschinengeschriebene Schriftstück unterzeichnet haben und beide ausgesagt haben, dass das Testament mit der Erbeinsetzung der Antragstellerin schon vorlag.
Aus der Gesamturkunde wird somit nach Ansicht des Gerichtes die Einheitlichkeit der Willenserklärung des Erblassers erkennbar und er hat in einem wirksamen privatschriftlichen Testament die Antragstellerin zur Alleinerbin eingesetzt.
Dem Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Alleinerbscheins wird deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses entsprochen werden.