Versuchter Einbruchsdiebstahl nach Flutkatastrophe: Ausnutzen gemeiner Gefahr (§ 243 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte drang in der Flutnacht 20./21.07.2021 in zwei flutgeschädigte Gewerbeobjekte ein, beschädigte dabei u.a. Tür, Wand und Automaten und versuchte, Beute zu machen. Streitpunkt war insbesondere seine Täterschaft und die Diebstahlsabsicht sowie die Einordnung als besonders schwerer Fall. Das Gericht bejahte einen versuchten Diebstahl in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen, u.a. wegen gewaltsamen Eindringens und Ausnutzens der katastrophenbedingten Lage. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit trotz hoher Alkoholisierung wurde mangels Ausfallerscheinungen verneint. Verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Ausgang: Angeklagter wegen (versuchten) Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen verurteilt (Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate).
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchter Diebstahl liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Wegnahme unmittelbar ansetzt, auch wenn eine Beute nicht sicher festgestellt werden kann.
Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB können kumulativ verwirklicht werden, wenn der Täter sich gewaltsam Zugang verschafft, Behältnisse aufbricht bzw. aufzubrechen versucht und zugleich eine katastrophenbedingte Gefahrenlage gezielt zur Tatbegehung ausnutzt.
Eine Verurteilung kann auf Indizien wie Spurenlage, DNA-Spuren und objektive Tatortbefunde gestützt werden, wenn diese die Einlassung des Angeklagten widerlegen und eine alternative Geschehensvariante ausschließen.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholisierung ist nicht allein aus einer rechnerisch hohen Blutalkoholkonzentration herzuleiten, sondern erfordert aussagekräftige Ausfallerscheinungen oder sonstige Beeinträchtigungsmerkmale.
Bei versuchter Tat ist der Strafrahmen nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; strafschärfend können u.a. einschlägige Vorstrafen, Bewährungsbruch und besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung berücksichtigt werden.
Tenor
I. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in besonders schwerem Fallin Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen.
II. Er wird verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten.
III. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23 52, 53 StGB
Gründe
I.
Der 37 Jahre alte Angeklagte stammt aus Marokko. Er ist das zweite von insgesamt 12 Kindern seiner Eltern. Seine Geschwister sind zwischen 11 und 50 Jahre alt. Der Vater des Angeklagten ging einer Tätigkeit als Krankenpfleger nach. Die Mutter ist Hausfrau. Die Eltern sowie wesentliche Teile seiner Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Der Angeklagte kam im Jahre 2015 als einziges Mitglied seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte. Inzwischen hat er einen auf drei Jahren befristeten Aufenthaltstitel als Flüchtling.
Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
In seinem Heimatland hat er die allgemeine Hochschulreife erzielt. Danach hat er zunächst den Beruf des Malers und sodann des Stuckateurs erlernt. Anschließend hat er noch eine Ausbildung zum Dekorateur in der Filmbranche absolviert. Als solcher hat er in seinem Heimatland auch gearbeitet.
In Deutschland hat der Angeklagte als ungelernte Hilfskraft unter anderem bei B und E gearbeitet. Zuletzt war er über eine Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde in dem Q eingesetzt. Hier hat er monatlich bis zu 1.200,00 € verdient. Das Arbeitsverhältnis ist bislang nicht aufgelöst.
Der Angeklagte hat zuletzt in einer Flüchtlingsunterkunft unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in X gewohnt. Für die Miete musste er hier 280,00 € monatlich aufbringen.
Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte Mietschulden in Höhe von insgesamt 6.000,00 €. Außerdem bestehen noch Verbindlichkeiten aus vorangegangenen Straftaten.
Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt 6 Eintragungen auf.
1. 29.05.2020 Amtsgericht Euskirchen
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Rechtskräftig seit: 06.06.2020
Tatbezeichnung: Computerbetrug in 4 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 04.09.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1,§ 73c, § 73, § 56, § 53
8 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 05.06.2023
Verfall oder Einziehung von Taterträgen
2. 02.07.2020 Amtsgericht Köln
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Rechtskräftig seit: 21.07.2020
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
Datum der Tat: 17.03.2019
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 52
40 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
3. 04.11.2020 Amtsgericht Köln
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Rechtskräftig seit: 21.11.2020
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der Tat: 05.03.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 74, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1
30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten nach BtMG § 33
4. 29.04.2021 Amtsgericht Euskirchen
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Rechtskräftig seit: 20.05.2021
Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen
Datum der Tat: 13.02.2021
Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1
30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
5. 07.06.2021 Amtsgericht Köln
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Rechtskräftig seit: 24.06.2021
Tatbezeichnung: Beleidigung
Datum der Tat: 05.12.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 194, § 185
50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
6. 10.09.2021 Amtsgericht Köln
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Rechtskräftig seit: 29.09.2021
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Aufrechterhaltene Nebenstrafe oder Maßnahme nach Gesamtstrafenbildung
Maßnahme nach: BtMG § 33
Einbezogen wurde die Entscheidung Amtsgericht Köln vom 02.07.2020 ############## (##########)
Einbezogen wurde die Entscheidung Amtsgericht Köln vom 04.11.2020 ############## (##########)
Zuletzt wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.09.2021 – ############## (##########) – wegen Missbrauchs von Notrufen, Betruges in zwei Fällen, Nötigung sowie Erschleichens von Leistungen in drei Fällen, begangen in der Zeit vom 02.08.2020 bis zum 01.03.2021, zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung soll das Urteil inzwischen rechtskräftig geworden sein. Eine Systemauskunft aus der laufenden Hauptverhandlung heraus hat diese Angaben des Angeklagten indessen nicht bestätigt, sodass das Gericht davon ausgeht, dass das vorgenannte Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.
In vorliegender Sache wurde der Angeklagte am 21.07.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 21.07.2021 – ########## – in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L4.
II.
Im Laufe des Tages des 20.07.2021 hatte sich der Angeklagte eine Flasche Rum beschafft und diese am Abend zu wesentlichen Teilen geleert. Er zog hierauf in der Nacht vom 20.07.2021 auf den 21.07.2021 zu Fuß durch die schwer durch die Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 geschädigte Innenstadt von F, um in flutgeschädigte Ladenlokale einzusteigen, dort nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu bringen, um es sodann für eigene Zwecke zu verwenden. Er wollte bei seinem Vorhaben einerseits ausnutzen, dass die zivile Infrastruktur (u.a.) in der Innenstadt von F weitgehend zerstört war, weshalb das Eindringen in fremde Häuser einfacher möglich war. Andererseits wollte er sich den Umstand zunutze machen, dass das Entdeckungsrisiko in der überwiegend stromlosen und zu dieser Zeit menschenleeren Innenstadt – flutbedingt – gering ausfiel. Um in die Tatobjekte eindringen zu können, hatte sich der Angeklagte eine Axt des Herstellers G beschafft.
Im Einzelnen kam es zumindest zu den zwei folgenden Taten:
Fall 1:
In der Zeit vor 22:50 Uhr hielt sich der Angeklagte im Bereich vor dem Hausanwesen L in F auf. In Umsetzung seines Tatplans zertrümmerte er mit der zu diesem Zweck mitgeführten Axt die Seitenwand des dortigen Wettbüros und drang auf diese Weise in das Innere des Ladenlokals ein. Entgegen seiner Erwartung fand er indessen in dem schwer durch Schlamm und Wasser geschädigten Ladenlokal nicht die erhofften Wertgegenstände vor. Hierauf zertrümmerte er – mutmaßlich mit der Axt – die Glasscheibe eines dort aufgestellten Süßigkeitenautomaten, wobei er sich am linken Unterarm und der linken Handfläche eine blutende Verletzung zuzog. An dem Warenautomat entstand ein entsprechender Sachschaden.
Zwar wurde der Warenautomat bei der späteren Anzeigenaufnahme überwiegend geleert vorgefunden. Für eine Verurteilung hinreichende Hinweise, dass der Angeklagte Gegenstände aus dem Automaten an sich brachte, konnte das Gericht indessen nicht finden. Das Gericht geht daher zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er das Ladenlokal ohne Beute wieder verließ.
Dem Angeklagten kam es darauf an, sich die Flutschäden und die mit der Flutkatastrophe verbundenen Umstände zu Nutze zu machen, um ungestört in das Ladenlokal eindringen und dieses nach Wertgegenständen durchsuchen zu können, die er für sich zu behalten beabsichtigte.
Fall 2:
Obschon der letzte Bus in Richtung seines Wohnortes F noch vor 24:00 Uhr verlassen hatte, hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 20.07.2021 auf den 21.07.2021 weiterhin im Innenstadtbereich von F auf. Hier hielt er nach weiteren, lohnenswerten Tatobjekten Ausschau.
In der Zeit nach 00:20 Uhr begab er sich zu den in der O-Straße 18-22 gelegenen Geschäftsräumen der Buchhandlung U. Auch diese war durch die Hochwasserkatastrophe schwer geschädigt. Mit der zu diesem Zwecke mitgeführten Axt zertrümmerte der Angeklagte die gläserne Eingangstür der Buchhandlung. Er durchsuchte nunmehr zunächst den vorderen Teil des eigentlichen Ladenlokals und begab sich dann in den rückwärtigen Teil des Gebäudes. In einem gesonderten Büro dieses Gebäudeteils entdeckte er einen dort befindlichen Tresor.
In der Absicht, etwaige Wertgegenstände aus diesem mitzunehmen, versuchte er nunmehr, den Tresor gewaltsam zu öffnen, indem er mit der Axt und einem Schraubenzieher von der Größe 8 x 150 mm auf den Schließmechanismus und die Tür des Tresors einwirkte. Letztlich gelang es ihm indessen nicht, den Tresor zu öffnen.
Da die Innenstadt von F zum Zwecke der Raumsicherung in der Nacht vom 20.07.2021 auf den 21.07.2021 durch unterstützende Polizeieinsatzkräfte aus Niedersachen bestreift wurde, entdeckte eine der zum Raumschutz angesetzten Einheiten die zertrümmerte Eingangstür der U-Buchhandlung. Unter anderem der Zeuge L2 betrat daraufhin die durch das Wasser und den Schlamm erheblich beschädigten Geschäftsräume. Durch die hämmernden Geräusche des Angeklagten mittels der Axt wurden die Polizeibeamten dabei auf diesen aufmerksam. Sie begaben sich in den hinteren Teil des Gebäudes, wo sie den Angeklagten auf frischer Tat antreffen und unmittelbar festnehmen konnten.
Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte in einem schwarzen Rucksack des Herstellers „F2“ verschiedene – neuwertige und zum Teil noch mit Preisschildern versehene – Gegenstände mit sich, die augenscheinlich aus weiteren Diebstahlstaten des Angeklagten stammten, die indessen keinem konkreten Tatort zugeordnet werden konnten.
Unter anderem wurde bei dem Angeklagten aufgefunden:
- eine Goldkette mit bunten Steinen (Modeschmuck),
- ein defektes U2 E-Book,
- eine U3-Transporter CD-Sammelbox in rot (neu verpackt),
- ein neu verpackter Magnet „I“,
- vier Notizbücher „I“, davon drei originalverpackt,
- zwei C3 Brotdosen mit Blumenmuster und hölzerner Optik, davon eins originalverpackt, sowie
- ein C4 Armband in silberfarben und
- ein C4 Ring in silberfarben jeweils mit Preisschild versehen.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf die Rückgabe sämtlicher bei ihm sichergestellter Gegenstände entschädigungslos verzichtet.
III.
1. Der Angeklagte hat sich bestreitend zur Sache eingelassen. Zutreffend an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei alleine, dass er sich in der U-Buchhandlung aufgehalten habe, als er von der Polizei dort angetroffen worden sei. Er habe dort aber nichts stehlen wollen. Warum er dort hineingegangen sei, wisse er nicht mehr.
Er sei bereits am Morgen des 20.07.2021 mit dem Bus von X nach F gefahren. Im Laufe des Tages habe er im Innenstadtbereich von F auch geholfen, Flutschäden zu beseitigen. Er habe dort Dinge gefunden. Alle Sachen, die er gefunden habe, habe er aber abgegeben.
In einer Filiale des Discounters M habe er sich im Laufe des Tages eine Flasche Rum gekauft. In der Zeit nach 19:00 Uhr habe er dann begonnen, diese zu konsumieren. Als er später festgenommen worden sei, sei die Flasche noch nicht ganz leer gewesen.
Der letzte Bus von F nach X, seinem Wohnort, fahre gegen 23:00 Uhr. Er habe also noch etwas Zeit gehabt und habe helfen wollen. Um etwa 21:00 Uhr sei „alles zu“ gewesen. Er habe sich aber weiter im Innenstadtbereich von F aufgehalten.
In das ehemalige Wettbüro in der L sei er nicht eingestiegen. Insbesondere habe er den Snackautomaten in dem Ladenlokal nicht beschädigt.
Tatsächlich sei er aber in die U-Buchhandlung gegangen. Warum er dies getan habe, wisse er nicht mehr. Die Glasscheibe im Eingangsbereich der Buchhandlung habe er nicht zerstört, um in das Ladenlokal zu gelangen. In der Buchhandlung habe er aber eine Axt gefunden. Diese habe er zur Seite gelegt. Er habe dann den Tresor gesehen und diesen öffnen wollen. Das habe aber nicht funktioniert. Er habe dann auf dem Tresor einen Karton bzw. eine Kiste stehen sehen und habe dort hineinsehen wollen. Die Kiste sei aber heruntergefallen. Dann sei die Polizei auch schon da gewesen.
Er könne versichern, dass er nichts habe stehlen wollen. Er habe in seinem ganzen Leben in Deutschland noch nichts gestohlen.
2. Diese Einlassung ist für sich genommen bereits in sich widersprüchlich und zum Teil urkundlich widerlegt. Soweit der Angeklagte behauptet, noch nie in Deutschland etwas gestohlen zu haben, streitet der Strafbefehl des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.04.2021 – ############## (##########) – dagegen. Insoweit wurde er rechtskräftig wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, begangen am 13.02.2021, zu einer Geldstrafe verurteilt. Die ganz offensichtlich unwahre Einlassung des Angeklagten in diesem Teilbereich lässt bereits erste Zweifel an seinen Angaben im Übrigen zu.
Dem Gericht ist auch nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund als zu Diebstahlszwecken der Angeklagte am 21.07.2021 kurz nach Mitternacht die U-Buchhandlung aufgesucht haben sollte. Bereits die Tatumstände lassen nur den Schluss zu, dass er beabsichtigte, in der Buchhandlung, die durch die Flut schwer geschädigt war, verwertbare Gegenstände an sich zu bringen. Das Betreten der flutgeschädigten Buchhandlung durch einen Dritten zu nicht deliktischen Zwecken wäre alleine im Rahmen der Fluthilfe angezeigt und nachvollziehbar gewesen. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten, die im Übrigen in Einklang stehen und bestätigt werden durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten, waren etwaige Aufräumarbeiten im Rahmen der Fluthilfe indessen bereits am Abend des 20.07.2021 vollständig zum Erliegen gekommen. Wesentliche Teile der Innenstadt von F waren in Folge einer Stromabschaltung unbeleuchtet. Insbesondere in dem Ladenlokal selbst war es dunkel. Einer etwaigen Fluthilfe war die Anwesenheit des Angeklagten in der Zeit nach 24:00 Uhr nicht geschuldet.
Überdies hat der Angeklagte auch keine Erklärung dafür geliefert, warum er versuchte, den Tresor zu öffnen. Diese eigenen Angaben des Angeklagten lassen bereits den Schluss zu, dass er Wertgegenstände, wie sie üblicherweise in einem Tresor verwahrt werden, an sich bringen wollte.
Ergeben sich demgemäß bereits aus dem Einlassungsverhalten des Angeklagten selbst erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben. So wird die Einlassung insgesamt widerlegt durch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten L2, der den Angeklagten in der U Buchhandlung angetroffen hat und schließlich der Festnahme zuführen konnte.
Nach den Angaben des Zeugen L2, der zum Tatzeitpunkt im Rahmen des Raumschutzes im Innenstadtbereich von F eingesetzt war, wurde das polizeiliche Einsatzteam durch eine eingeschlagene Ladentür des Geschäftes „U“ auf den Einbruchsversuch aufmerksam. Insoweit gab der Zeuge weiter an, bei Betreten des Ladengeschäftes habe er laute „Klopf- bzw. Hammergeräusche“ gehört. Diesen Geräuschen sei er nachgegangen. Im hinteren Teil des eigentlichen Ladenlokals sei er in einem gesonderten Raum dann auf den Angeklagten getroffen. Weitere Personen hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht dort befunden.
Dies lässt alleine den Schluss zu, dass der Angeklagte sich zuvor unter Einsatz der Axt Zugang zu dem Ladenlokal verschafft hatte. Die Polizeibeamten patrouillierten nämlich ständig in ihrem jeweiligen Einsatzbereich. Eine nicht flutbedingt zerstörte, sondern durch entsprechende neuerliche Einwirkung eingeschlagene Glastür wäre den Beamten daher bereits vorher an dem Abend aufgefallen. Die Tür muss demgemäß in zeitlicher Nähe zu dem Auffinden des Angeklagten zerstört worden sein.
Auch ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, die Geräusche seien auf das Herunterfallen einer Kiste von dem Tresor entstanden. Der Zeuge L2 identifizierte die von ihm wahrgenommenen Geräusche eindeutig als Klopf- und Hammergeräusche. Das einmalige Scheppern eines heruntergefallenen Gegenstandes hätte eine andere akustische Wahrnehmung erzeugt. Wurden dementsprechend Klopf- und Hammergeräusche wahrgenommen und war alleine der Angeklagte mit einer Axt in dem „Tresorraum“ anwesend, so kann nur der Angeklagte die entsprechenden Geräusche mittels der Axt verursacht haben.
Entsprechend lassen auch die unmittelbar nach der Festnahme vom Tatort aufgenommenen Lichtbilder nur den Schluss zu, dass der Angeklagte den Tresor durch gewaltsame Einwirkung zu öffnen versuchte. Entsprechende Farbantragungen an der Axt und das Spurenbild am Tresor zeigen, dass der Tresor mittels der Axt bearbeitet wurde. Dabei wurde das Schloss des Tresors zum Teil bereits von außen aufgehebelt. Entsprechende Impressionsschäden um das Schloss herum geben zu erkennen, dass neben der Axt auch ein – unterhalb des Tresors aufgefundener – Schraubendreher als weiteres Werkzeug verwendet wurde. Die Schäden an dem Tresor lassen darauf schließen, dass der Schraubendreher wie ein Meißel eingesetzt wurde und versucht wurde, die äußere Hülle des Tresors mittels einer punktuellen Kraftaufbringung durch den Schraubenzieher zu durchdringen.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte sich gewaltsam durch Zerstören der gläsernen Eingangstür Einlass zu der U-Buchhandlung verschafft hat, dort nach stehlenswertem Gut gesucht und anschließend in dem „Tresorraum“ versucht hat, den Tresor gewaltsam zu öffnen.
Dass der Angeklagte dabei auch eine entsprechende Beute erzielte, konnte unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes nicht festgestellt werden. Zwar befanden sich in dem Rucksack, den der Angeklagte bei sich führte, Gegenstände, die augenscheinlich weiterem Diebstahlstaten zuzuordnen waren. Zumindest teilweise gehören die bei dem Angeklagten aufgefundenen Gegenstände augenscheinlich auch zum Sortiment der U-Buchhandlung. Ob sie indessen tatsächlich aus der U-Buchhandlung stammten, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Das Gericht ist insoweit lediglich von einem versuchten Diebstahl ausgegangen.
Soweit der Angeklagte darüber hinaus in Abrede gestellt hat, auch in die Geschäftsräume des ehemaligen Wettbüros in der L eingestiegen zu sein, um dort Wertgegenstände an sich zu bringen, wird diese Einlassung widerlegt durch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen C, die Lichtbilder vom Tatort, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden und insbesondere die Blutspuren, die der Angeklagte am Tatort hinterlassen hat, als er sich bei dem Aufbrechen des Automaten verletzte.
Wie die Lichtbilder vom Tatort zu erkennen geben, befanden sich im Ladenlokal des ehemaligen Wettbüros und unmittelbar vor dem Snackautomaten, dessen Frontscheibe eingeschlagen war, Blutspuren. Diese sind nach dem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten DNA-Gutachten des Behördengutachters Dr. N2, Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2021, dem Angeklagten zuzuordnen. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte nicht nur am Tatort anwesend, sondern aufgrund einer frischen Verletzung unmittelbar an dem Tatobjekt, dem Snackautomaten, Blut verloren hat. Dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte sich spätestens bei dem gewaltsamen Öffnen des Snackautomaten an den dortigen Glasscherben geschnitten und das Blut dort hinterlassen hat.
Soweit der Angeklagte angibt, das Ladenlokal möglicherweise im Rahmen der von ihm geleisteten „Fluthilfe“ schon im Laufe des vorangegangenen Tages betreten und das Blut (möglicherweise) dabei verloren zu haben, wird dies widerlegt durch den objektiven Tatortbefund, wie er durch die Lichtbilder und die Angaben des Zeugen C in der Hauptverhandlung eingeführt werden konnte. Danach fanden sich in dem Ladenlokal keine entsprechenden Spuren, die darauf hindeuteten, dass dort bereits durch Hilfskräfte mit entsprechenden Aufräumarbeiten begonnen wurde. Der Fußboden war noch entsprechend verschlammt. Arbeiten, die sich mit dem Freiräumen des Ladenlokals und der Entfernung beschädigter Gegenstände beschäftigt hätten, hätten dementsprechend Spuren auf dem Boden hinterlassen müssen. Solche fanden sich indessen nicht. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass die Melderin des Einbruchsversuchs, die rechtmäßige Nutzerin der Räumlichkeiten des ehemaligen Wettbüros, Kenntnis von etwaigen Aufräumarbeiten gehabt hätte, die ein entsprechendes Spurenbild hinterlassen hätten. Diese berichtete gegenüber C am Abend des 21.07.2021, gegen 22:50 Uhr, aber nicht von Schäden im Rahmen etwaiger Aufräumarbeiten, sondern alleine davon, ihr Snackautomat sei aufgebrochen worden. Aus den Ausführungen des C ergibt sich darüber hinaus, dass das Ladenlokal fest verschlossen war. Die Türe musste, um den Tatort polizeilich zu erkunden, eigens aufgeschlossen werden. Das Ladenlokal konnte dementsprechend in der Nacht nicht durch eine zum ordnungsgemäßen Betreten geeignete und bestimmte Öffnung betreten werden. Vielmehr folgt aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbildern, dass sich der Angeklagte durch Zerstörung einer entsprechenden Gipskartonwand gewaltsam Einlass verschafft hat. Nach dem Zerstörungsbild der Wand kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zerstörung eine flutbedingte Folge der Katastrophe war. Die Wand wurde vielmehr ersichtlich gewaltsam mit entsprechendem Werkzeug – der Axt – geöffnet.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der sich gewaltsam Zutritt zu den Geschäftsräumen des ehemaligen Wettbüros verschafft und dort den Snackautomaten aufgebrochen hat.
Zu seinen Gunsten wurde dabei davon ausgegangen, dass er eine entsprechende Beute nicht erzielte, obschon aus dem Snackautomaten darin bevorratete Süßigkeiten fehlten. Solche wurden jedenfalls nicht bei dem Angeklagten aufgefunden, als er kurze Zeit später in der U-Buchhandlung festgenommen werden konnte.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen schuldig gemacht, §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 6, 303 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2, 303c, 22, 23, 52, 53 StGB.
Der Angeklagte hat zugleich jeweils die drei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 6 StGB erfüllt, da er sich zum einen jeweils gewaltsam Einlass in die jeweiligen Geschäftsräume des ehemaligen Wettbüros bzw. der U-Buchhandlung verschafft hat, dort den Tresor bzw. den Snackautomaten gewaltsam zu öffnen versuchte, wobei ihm dies im Falle des Snackautomaten auch gelungen ist und er im Übrigen die aus der Flutkatastrophe resultierende gemeine Gefahr in der konkreten Tatsituation bewusst ausgenutzt hat.
V.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt oder gar vollständig schuldunfähig gewesen sein könnte, hat das Gericht nicht gefunden. Zwar wies eine dem Angeklagten am 21.07.2021 um 05:20 Uhr, mithin 5 Stunden nach der Tat im Fall 2, entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille auf. Zurück gerechnet auf den Vorfallszeitpunkt gegen 00:20 Uhr ergibt sich insoweit eine maximal mögliche Alkoholkonzentration von 2,6 Promille. Dieser Grad der Alkoholintoxikation legt eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zumindest nahe. Eine solche wird indessen seitens des Angeklagten für sich selbst nicht einmal reklamiert. Etwaige Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingte Erinnerungslücken gibt er nicht an. Von etwaigen Ausfallerscheinungen wird auch im ärztlichen Bericht zur Blutprobenentnahme ebenso wenig berichtet wie durch die Polizeibeamten, die das Verhalten des Angeklagten vor und unmittelbar nach der Tat selbst wahrgenommen haben.
In dem ärztlichen Bericht des blutabnehmenden Arztes C2 vom 21.07.2021, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, ist für den Blutentnahmezeitpunkt ausdrücklich vermerkt, dass das Bewusstsein des Angeklagten klar, der Denkablauf geordnet und das Verhalten beherrscht gewesen sei. Die Stimmung sei unauffällig gewesen. Der äußerliche Anschein des Einflusses von Alkohol und/oder Drogen sei nur leicht bemerkbar gewesen.
Dieser ärztliche Befundbericht deckt sich mit den Angaben der Polizeibeamten. So war U, wie er in der Hauptverhandlung angab, bereits am Abend des 20.07.2021 in der Fußgängerzone in der Innenstadt von F mit dem Angeklagten zusammengetroffen. Dieser hatte einen Kollegen des Polizeibeamten nach Feuer gefragt. Zu diesem Zeitpunkt waren für den Zeugen L3 keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten feststellbar. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt seiner äußeren Erscheinung nach ein Bild geboten, dass der oben genannte Alkoholisierungsgrad nahelegt, hätte sich der Zeuge L3, so seine Angaben in der Hauptverhandlung, veranlasst gesehen, schützend einzugreifen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte jedenfalls nicht in einem Maße alkoholisiert, war, dass ihn erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte.
Dieses Bild deckt sich mit den Schilderungen der Zeugen L3 und L2 zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten. Insoweit war eine Alkoholisierung des Angeklagten aufgrund des Alkoholgeruchs zwar feststellbar. Abgesehen von dem Umstand, dass der Zeuge L2 angab, das Verhalten des Angeklagten sei „etwas wirr“ gewesen, konnten indessen weder der Zeuge L2 noch der Zeuge L3 konkreten Ausfallerscheinungen berichten, die sie festgestellt hätten. Danach mag der Angeklagten zwar angetrunken gewesen sein. Betrunken war er indessen nicht.
Überdies ist zu konstatieren, dass entsprechende Ausfallerscheinungen, die Rückschlüsse auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zuließen, nicht nur fehlen. Positiv festzustellen ist vielmehr, dass sich der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehung durch eine zielgerichtete und koordinierte Begehungsweise auszeichnete. Dies gilt nicht nur für das Eindringen und nachfolgende Zerstören des Snackautomaten in dem ehemaligen Wettbüro in der L. Dies gilt insbesondere auch für das Eindringen in die Geschäftsräume der Buchhandlung U. Insoweit ist zu vergegenwärtigen, dass der Angeklagte sich in den Geschäftsräumen final nicht nur auf das eigentliche Ladenlokal sondern insbesondere auch auf die weiteren Räumlichkeiten fokussierte. So fand er sich in der völligen Dunkelheit zurecht und konnte in dem angrenzenden Büroraum den Tresor finden. Auch bei seinem weiteren Vorgehen war er zu zielgerichtetem, einige mechanische Fähigkeiten erfordernde Handlungen in der Lage. Dies gilt insbesondere für die konkrete Vorgehensweise zum Zwecke des Aufbrechens des Tresors. Die Impressionsspuren, die der Tresor zu erkennen gibt, sind darauf zurückzuführen, dass der Angeklagten einen Schraubenzieher gleichsam als Meißel einsetzte und mit der vergleichsweise schmalen, stumpfen Seite, der G -Axt auf den Schraubenzieher und somit auf den Tresor einwirkte. Insbesondere diese Vorgehensweise erfordert eine sehr weitgehende Koordinierungsfähigkeit. Hierzu wäre der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, wenn er in ihn beeinträchtigender, erheblicher Weise alkoholisiert gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagten bei der Tatbegehung insgesamt uneingeschränkt schuldfähig war.
VI.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren vorsieht. Im Hinblick auf den Umstand, dass beide hier abzuurteilenden Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, ist das Gericht sodann von einer Strafrahmenverschiebung gem. § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat insoweit einen Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten konkret zugrunde gelegt.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Angeklagte bei der Begehung der beiden Taten erheblich alkoholisiert war, was die Tatgeneigtheit deutlich gefördert haben dürfte. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass beide Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind. Überdies hat der Angeklagte im Hinblick auf die vorliegende Verurteilung mit dem Widerruf der Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 29.05.2020 zu rechnen, durch das er wegen Computerbetruges in besonders schwerem Fall in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war. Weiterhin schlägt sich die Verzichtserklärung strafmildernd nieder. Schließlich muss Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte fast vier Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, wobei er als Erstverbüßer und Ausländer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, besonders haftempfindlich ist.
Demgegenüber war zum Nachteil des Angeklagten zu sehen, dass der Angeklagte bereits erheblich und im Hinblick auf Eigentumsdelikte auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist in den letzten 1 ½ Jahren immerhin fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden. Überdies hat er die Tat in einer laufenden Bewährung wegen eines Vermögensdelikts begangen. Außerdem ist strafschärfend zu werten, dass er beide Diebstahlstaten in besonders schwerem Fall jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen begangen und zugleich jeweils drei Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt hat. Schließlich muss das Gericht feststellen, dass sich die Taten durch einen besonders hohen Grad der Verwerflichkeit auszeichnen. Die Taten wurden weniger als eine Woche nach der verheerenden Flutkatastrophe vom 14./15.07.2021 begangen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Opfer der Flutkatastrophe zum Teil nicht einmal geborgen. Die gesamte Region war von nahezu kriegsähnlichen Zuständen betroffen. Weite Teile der Bevölkerung hatten nicht nur Personen-, sondern auch Sachschäden zu beklagten. Nicht wenige Menschen hatten ihr Hab und Gut vollständig verloren. In dieser Lage hat der Angeklagte aus rein egoistischen Gründen die bereits entstandenen Schäden weiter vertieft. Er hat dabei die Katastrophensituation nicht nur ausgenutzt, sondern die bereits geschädigten Räumlichkeiten sogar weiter beschädigt. Die Tatbegehung lässt nicht nur auf ein hohes Maß an Empathielosigkeit sondern insbesondere auch auf eine egoistische und rücksichtslose Gesinnung schließen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hält das Gericht hinsichtlich des Falls 1 eine Freiheitsstrafe – zugleich Einsatzstrafe – von
einem Jahr und sechs Monaten
und hinsichtlich des Falls 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
für schuld- und sühneangemessen und unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend.
Unter nochmaliger für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat das Gericht diese Einzelfreiheitsstrafen sodann zurückgeführt auf eine für schuld- und sühneangemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.