Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit; Sperre 6 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 € verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellt. Mangels Anhaltspunkten für einen Ausnahmecharakter der Tat sah das Gericht keinen Grund, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen und ordnete eine Sperrfrist von 6 Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis an.
Ausgang: Angeklagter wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Trunkenheit verurteilt; Sperrfrist für Fahrerlaubnis von 6 Monaten angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Führen eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand begründet die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB.
Eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB ist zu verhängen, wenn keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmecharakter der Tat vorliegen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall rechtfertigen würden.
Bei Tateinheit sind die Tatbestände gesondert zu würdigen und die Sanktion gegebenenfalls in Geldstrafe nach Tagessätzen zu bemessen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,-€ verurteilt.
Vor Ablauf von 6 Monaten darf ihm keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
§§ 21 I Nr. 1 StVG, 316 I, II, 52, 69 a StGB.
Rubrum
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Durch das Fahren in fahruntüchtigem Zustand hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Tat einen irgendwie gearteten Ausnahmecharakter hat. Das Gericht sah sich deshalb nicht in der Lage, von der Regel des Gesetzes abzuweichen.
Das Gericht hält deshalb die Verhängung einer Sperrfrist von 6 Monaten für angemessen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.