Schmerzensgeldforderung nach Auffahrunfall abgewiesen wegen fehlender Unfallkausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Nebenforderungen nach einem Auffahrunfall. Zentrale Frage war, ob die geltend gemachten HWS- und Thoraxverletzungen ursächlich durch den Unfall verursacht wurden. Das Gericht folgte den Sachverständigengutachten und hielt die Kausalität für nicht mit der erforderlichen Überzeugung nachgewiesen. Daher wurde die Klage abgewiesen; Nebenforderungen fallen mit der Hauptforderung.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Nebenforderungen wegen fehlender Überzeugung von der Unfallkausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend macht, muss sowohl das Vorliegen der Verletzungen als auch deren ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall darlegen und beweisen.
Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Beschwerden begründet keine Vermutung der Unfallkausalität; für die Zurechnung sind zusätzliche Anknüpfungstatsachen oder medizinische Befunde erforderlich.
Bei widerstreitenden medizinischen Gutachten entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO); es ist keine absolute Gewissheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Überzeugung erforderlich.
Nebenforderungen, die von der Hauptforderung abhängig sind (z.B. Kostenpauschale, Arztberichtskosten, vorgerichtliche Anwaltskosten), unterliegen dem Erfolg der Hauptforderung und sind bei deren Abweisung ebenfalls abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte zu 1.) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit amtlichen Kennzeichen EU , dessen Halterin die Beklagte zu 3.) ist.
Am 23.04.2014 kam es auf zwischen dem vom Kläger geführten Fahrzeug und dem Pkw der Beklagten zu 3.), das von der Beklagten zu 2.) gesteuert wurde, zu einem Unfallereignis.
Der Kläger musste mit dem von ihm geführten Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten, da vor ihm ein Fahrzeug abbog. Die Beklagte zu 2.) fuhr dem Kläger zu diesem Zeitpunkt von hinten mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf.
Der Kläger behauptet, durch den Verkehrsunfall an seiner Gesundheit verletzt worden zu sein. Er habe eine HWS-Distorsion sowie starke Rückenschmerzen, eine Zerrung der Schulternackenmuskulatur und eine Thoraxprellung erlitten. Zudem habe der Kläger in Folge des Unfalls Schmerzen im Thorax mit Verspannungen der Muskulatur. Noch am 09.05.2014 sei die Beweglichkeit der Halswirbelssäule noch enggradig und schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Auf Grund des Unfalls sei der Kläger vom 25.04.2014 bis einschließlich 16.05.2014 krankgeschrieben gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00,- EUR sowie 25,- EUR Kostenpauschale und 28,57 EUR Arztberichtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nebst nicht anzurechnender außergerichtlich bislang angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Verkehrsunfall sei nicht in der Lage gewesen, die geschilderten Verletzungen zu bedingen. Bei Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 13 km/h könnten keinerlei Verletzungen an der Halswirbelsäule auftreten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2015 (Bl. 56 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachten durch Herrn B.X. (Bl. 71 ff. d.A.), das der Sachverständige in mündlicher Verhandlung vom 11.05.2016 erläutert (Bl. 127 ff. d.A.) und schriftlich ergänzt hat (Bl. 147 ff. d.A.). Ferner hat das Gericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.11.2016 (Bl. 167 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten durch Herrn Prof. N. (Bl. 175 ff. d.A.). Der Kläger und die Beklage zu 2.) wurden in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 gemäß § 141 ZPO persönlich gehört (Bl. 53 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgelds und der geltend gemachten Schadensposten.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.
Zwar hat sich zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Verkehrsunfall ereignet, der Kläger ist aber für die von ihm geltend gemachten Verletzungsfolgen beweisfällig geblieben. Der Kläger ist neben dem Vorliegen der Verletzungen als solchen auch dafür beweisbelastet, dass – wenn die Verletzungen vorlagen – diese auch auf dem Unfall beruhen. Denn grundsätzlich hat jede Partei die Voraussetzungen einer Norm darzulegen und zu beweisen, auf deren günstige Rechtsfolge sie sich beruft (BGH, Urt. v. 08.11.1951 – IV ZR 10/51; Rosenberg, Die Beweislast, S. 12).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerden anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen von Verletzungen allein begründet eine Schadensersatzpflicht für sich genommen jedoch nicht. Vielmehr ist es, wie eben dargestellt, erforderlich, dass die Verletzungen ursächlich auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Bei der durch den Sachverständigen X. festgestellten Differenzgeschwindigkeit kann eine unfallursächliche Verletzung des Klägers mit den von ihm dargestellten Verletzungsfolgen in Gestalt der HWS-Beschwerden und der Thoraxprellung – wie vom Sachverständigen Professor N. dargelegt – nicht angenommen werden.
Sowohl der Sachverständige X. wie auch der Sachverständige N. haben nachvollziehbar, schlüssig und den für das jeweilige Fachgebiet üblichen Vorgaben ihre Gutachten erstattet. Auf Grund dessen schließt sich das Gericht ihren Ausführungen an.
Zwar steht das dargelegte Verletzungsbild des Klägers in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Der zeitliche Zusammenhang begründet aber keine Vermutung dafür, dass die Verletzungen auf den vorliegend zu beurteilenden Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung der festgestellten Differenzgeschwindigkeit und den medizinischen Erläuterungen können die festgestellten Beschwerden nicht mit der zur Überzeugung des Gerichts erforderlichen Sicherheit auf den Unfall zurückgeführt werden. Denn auch wenn das Gericht nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, erfordert diese Überzeugung des Richters keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 338 [339]; BGH NJW 1998, 2969 [2971]; BAGE 85, 140) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256]). Solche Zweifel verbleiben aber, da gerade der Sachverständige N. erläutert hat, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Unfalls die Annahme einer Unfallkausalität für die streitgegenständlichen Verletzungen nicht gegeben ist.
II. Die im Übrigen geltend gemachten Nebenansprüche der Kostenpauschale, der Arztberichtskosten, der Zinsansprüche und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung und unterliegen der Abweisung.
B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.553,57 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Euskirchen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.