Verwerfung des Einspruchs mangels formgerechter Einspruchsschrift (Fax ohne Unterschrift)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte per Fax einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein; das Fax enthielt weder Unterschrift noch Namensangabe, lediglich die Bezeichnung "Rechtsanwalt". Das Amtsgericht verwirft den Einspruch als unzulässig, weil die Einspruchsschrift die Formvoraussetzungen des § 340, § 130 ZPO nicht erfüllt und die Zweiwochenfrist des § 339 Abs.1 ZPO verstrichen ist. Ein nachgereichtes unterschriebenes Original ging nicht ein.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, da die Einspruchsschrift form- und fristwidrig war (Fax ohne Unterschrift/Namensangabe).
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gemäß § 339 Abs. 1 ZPO ist nur wirksam, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist in einer den Formvorschriften entsprechenden Einspruchsschrift eingeht.
Ein Schriftsatz muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein; bei Übermittlung per Telefax genügt die Wiedergabe des Schriftbilds der Unterschrift nach § 130 ZPO.
Fehlt eine erkennbare Unterschrift oder Namensangabe, ist die Urheberschaft nicht hinreichend feststellbar, sodass das Schriftstück nicht vom Gericht als finaler, mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelter Schriftsatz gewertet werden kann.
In Ausnahmefällen kann bei Faxübermittlung ein maschinenschriftlich wiedergegebener Name ausreichen; eine bloße Bezeichnung wie "Rechtsanwalt" ohne Identifizierung reicht hingegen nicht aus.
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 15.07.2016 (Aktenzeichen: 27 C) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Einspruch war zu verwerfen, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht formgerecht eingelegt worden ist.
Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Innerhalb dieser ist kein Einspruchsschreiben eingegangen, das den Formvoraussetzungen, die an die Einspruchsschrift zu stellen sind, genügt.
Der Einspruch, der per Fax am .2016 eingegangen ist und weder Unterschrift noch Name sondern lediglich die allgemeine Bezeichnung “Rechtsanwalt” trägt, genügt nicht den Anforderungen einer Einspruchsschrift gem. §§ 340, 130 ZPO.
Als bestimmender Schriftsatz muss die Einspruchsschrift grundsätzlich eigenhändig unterschrieben werden (MüKoZPO/Prütting ZPO § 340 Rn. 1-32, beck-online). Ausnahmen sind in der Vergangenheit im Hinblick auf die sich weiter entwickelnde Kommunikationstechnik unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Übertragungswegs für das Telefax zugelassen worden und in § 130 ZPO für das Fax auch gesetzlich geregelt. Dort heißt es: „… die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.” Damit hat die Kennzeichnung beim Telefax durch die Wiedergabe auch des Schriftbilds der Unterschrift zu erfolgen.
Abweichend hiervon wird es sogar noch als ausreichend angesehen, wenn das Fax nur den maschinenschriftlich geschriebenen Namen trägt (LG Köln NJW 2005, 79, beck-online).
Dieses Mindestmaß an Rechtsklarheit ist jedoch jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall weder Unterschrift noch Name sondern lediglich die allgemeine Bezeichnung “Rechtsanwalt” den Schriftsatz abschließt, über der üblicherweise die Unterschrift gesetzt wird. In diesem Fall lässt sich der Urheber des Schriftsatzes gerade nicht mehr ohne weiteres identifizieren. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –, Rn. 11, juris).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Urheberschaft angesichts des Kanzlei- Briefkopfes genauso klar ermittelbar ist wie bei der bloßen (nicht unterschriebenen) Namensangabe, so ist vorliegend jedenfalls eine Abgrenzung zu einem versehentlich übersandten Entwurf nicht möglich.
Der GmS-OGB geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind, sondern dass zur Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten feststehen muss, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGBNJW 2000, 2340, beck-online m.w.N.). Gerade durch die Unterschrift unterscheidet sich üblicherweise der finale Schriftsatz vom Entwurf.
Da zwischenzeitlich auch kein unterschriebenes Original bei Gericht eingegangen ist und die Einspruchsfrist mittlerweile abgelaufen ist, fehlt es an einem form- und fristgerechten Einspruch gem. § 341 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.