Themis
Anmelden
Amtsgericht Euskirchen·26 II 21/17·02.02.2022

Beschluss: Ausschließung unbekannter Gläubiger von eingetragenen Grundschulden (Aufgebot)

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechte/GrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten im Aufgebotsverfahren die Ausschließung unbekannter Gläubiger zweier im Grundbuch eingetragener Grundschulden. Prüfungsgegenstand war, ob die Voraussetzungen der §§ 1170, 1171 BGB i.V.m. §§ 447 ff. FamFG vorliegen. Das Gericht bestätigte ordnungsgemäße Bekanntmachung, das Verstreichen der Anmeldefristen und das Ausbleiben berechtigter Anmeldungen und gab den Antrag statt. Die Antragsteller tragen die Kosten; der Verfahrenswert wurde festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Ausschließung unbekannter Gläubiger von zwei Grundschulden im Aufgebotsverfahren stattgegeben; Antragsteller tragen Kosten, Verfahrenswert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB i.V.m. §§ 447 ff. FamFG ist zulässig zur Ausschließung unbekannter Gläubiger eingetragener Grundschulden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Voraussetzungen für die Ausschließung sind insbesondere, dass der Gläubiger unbekannt ist, seit der letzten eintragungsbezogenen Handlung mehr als zehn Jahre verstrichen sind und keine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts erfolgt ist.

3

Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel und Einrückung im Bundesanzeiger begründet die Anmeldefrist und ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verfahrens.

4

Nach Ablauf der Fristen und bei Nichtanmeldung berechtigter Dritter ist der Ausschließungsantrag begründet; verspätete Schriftsätze, die kein zulässiges Rechtsmittel enthalten, hindern die Entscheidung über das Aufgebot nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1170 BGB§ 1171 BGB§ 447 ff. FamFG

Tenor

wird der unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,

G01

in Abteilung III, laufende Nummer 1

eingetragenen Grundschuld über 30.000,- DM

sowie

der unbekannte Gläubiger der im Grundbuch von P.,

G01

in Abteilung III, laufende Nummer 2

eingetragenen Grundschuld über 7.000,- DM

mit seinen Rechten ausgeschlossen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 1.850,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragsteller haben die Ausschließung des Gläubigers der vorstehend bezeichneten Rechte im Wege des Aufgebotsverfahrens beantragt.

3

Der Antrag ist nach §§ 1170, 1171 BGB, §§ 447 ff. FamFG zulässig.

4

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass

5

        der Gläubiger unbekannt ist

6

        seit der letzten Eintragung, die sich auf das eingetragene Recht bezieht, mehr als 10 Jahre verstrichen sind

7

        eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts nicht erfolgt ist

8

Das Aufgebot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch Einrückung im Bundesanzeiger ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

9

Dritte haben Ansprüche auf das Recht nicht geltend gemacht.

10

Insbesondere Rechtsanwalt W. als gerichtlich bestellter Nachtragsliquidator der eingetragenen Berechtigten, der bereits 1998 liquidierten M. (19 AR 509/17 Amtsgericht I.) hat Rechte innerhalb der mit vier Monaten bemessenen Frist nicht geltend gemacht.

11

Auch innerhalb der mit Schreiben vom 00.00.00 gewährten Nachfrist bis zum 00.00.0000  zur Anmeldung von Rechten unter Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgte eine Anmeldung nicht.

12

Mit -verspätet eingegangenem- Schriftsatz vom 00.00.0000 führt Rechtsanwalt W. lediglich seine Rechtsauffassung erneut aus. Ein Rechtsmittel kann in diesem Schriftsatz nicht erkannt werden. Zudem ist das Aufgebot vom 00.00.0000 gesondert auch nicht anfechtbar.

13

Der auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses gestellte Antrag ist daher begründet.