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Amtsgericht Euskirchen·21 XIV 7/14.B·27.05.2014

Anordnung von Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtFreiheitsentziehung/AbschiebungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kreis F. beantragte die Anordnung von Abschiebehaft gegen einen ausreisepflichtigen Betroffenen. Das Amtsgericht ordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG bis längstens 25.08.2014 an, weil der Betroffene einer geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hatte und Fluchtgefahr bestand. Die Entscheidung trat sofort in Kraft; die Verfahrenskosten wurden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag des Kreises auf Anordnung von Abschiebehaft bis 25.08.2014 stattgegeben; sofortige Wirkung; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zulässig, wenn eine ausreisepflichtige Person sich einer geplanten Abschiebung bereits durch Untertauchen entzogen hat und ohne Haft zu befürchten ist, dass sie sich erneut der Durchführung der Abschiebung entzieht.

2

Die Anordnung der Sicherungshaft setzt voraus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, innerhalb des maßgeblichen Zeitraums (insbesondere drei Monate) nicht durchgeführt werden kann.

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Das zuständige Ausländeramt kann beim Familiengericht die Anordnung von Abschiebehaft beantragen; das Gericht entscheidet nach den Verfahrensvorschriften des FamFG (z. B. §§ 415, 427 FamFG) und kann die Anordnung mit sofortiger Wirkung treffen.

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Die Dauer der angeordneten Sicherungshaft muss auf den zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum beschränkt und entsprechend begründet sein.

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Das Gericht kann dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegen, wenn die Haftanordnung auf Antrag der zuständigen Behörde erfolgt und keine entgegenstehenden Rechtsgründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 415, 427 FamFG§ 62 Abs. 2 AufenthaltsG§ 62 Abs. 3 AufenthaltsG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 415 FamFG§ 427 FamFG

Tenor

wird auf Antrag des Kreises F. gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2

Aufenthaltsgesetz Abschiebehaft bis zum Abschluss des Abschiebeverfahrens

Gem. § 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 25.08.2014 angeordnet:

Die Entscheidung ergeht mit sofortiger Wirkung, § 422 Abs. 2 FamFG.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

2

Die Inhaftnahme ist zur Sicherung der Abschiebung erforderlich gemäß § 62 Abs. 3

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Satz 1 Ziffern 3 und 5 AufenthaltsG.

4

Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich einer für den 05.03.2014

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geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

6

Er wurde am 27.05.2014 gegen 14.14 Uhr durch das Ausländeramt des Kreises F. vorläufig festgenommen und in den Gewahrsam genommen.

7

Zur Sicherung der Abschiebung ist Sicherungshaft erforderlich.

8

Das Ausländeramt hat zwar den Antrag zu den Personalien einer Person N.K. B. alias I. K. C. gestellt. Der Betroffene hat jedoch im Termin angegeben, dass die richtigen Personalien I. K. C. lauten. Zu den Alias-Personalien hat er sich nicht erklärt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Akteninhalts geht das Gericht davon aus, dass der richtige Name I. K. C. lautet.

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Ohne die Inhaftnahme steht zu befürchten, dass er sich der – nicht sofort durchführbaren – Abschiebung entzieht. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass aus Gründen, die die betroffene Person nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

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Er ist deshalb in Sicherungshaft zu nehmen, § 62 Abs. 3 AufenthaltsG.

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Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.

12

Die Entscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

15

Die sofortige Beschwerde ist in einer Frist von zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Zustellung bzw. Verkündung dieses Beschlusses an – bei dem Amtsgericht F. oder bei dem Landgericht C. – Beschwerdekammer –einzulegen.

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Zur Fristwahrung ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der

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Vorgenannten Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen ist.

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Abt. 21