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Amtsgericht Euskirchen·19 F 491/02·02.02.2004

Antrag auf unbegleiteten Umgang wegen Kindeswohlgefährdung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn; die Mutter hatte Kontakte aus Sorge um eine Traumatisierung untersagt. Sachverständige und Gutachter stellten kindliche Traumareaktionen fest, die dem Umfeld des Vaters zugerechnet werden. Das Gericht lehnte unbegleiteten Umgang ab und bestätigte die bisherige begleitete Regelung; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung unbegleiteten Umgangs abgewiesen; begleitete Umgangsregelung wird beibehalten, Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beim Umgangsrecht hat das Kindeswohl Vorrang; gegebenenfalls ist begleiteter Umgang anzuordnen, wenn unbegleiteter Umgang das Kindeswohl gefährdet.

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Liegt der begründete Verdacht vor, dass Umgangskontakte beim Kind traumatische Reaktionen hervorrufen, rechtfertigt dies Einschränkungen des Umgangsrechts.

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Sachverständigengutachten, die kindliche Traumareaktionen darlegen und nicht widerlegt werden, bilden eine tragfähige Grundlage für Umgangsbeschränkungen.

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Die bloße subjektive Zusicherung eines Elternteils, weltanschauliche oder religiöse Einflüsse fernzuhalten, genügt nicht, wenn seine aktive Bindung an diese Überzeugung die Gefahr fortbestehender Beeinflussung begründet.

Relevante Normen
§ 94 Abs. 1 Nr. 4 KostO§ 94 Abs. 2 Satz 2 KostO§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG

Tenor

Der Antrag des Kindesvaters (Antragsteller) auf unbegleiteten Umgang mit dem Kind O., geb. 00.00.0000, wird zurückgewiesen.

Es soll bei der bisher praktizierten Umgangsregelung verbleiben.

Die Kosten es Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die Eltern des Kindes O. sind seit Februar 2002 getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Nachdem der Antragsteller zunächst einen unbeschränkten Umgang mit seinem Sohn hatte, verwehrte die Antragsgegnerin ab Mitte November 2002 dem Antragssteller den Umgang, weil sie hierdurch eine Gefährdung des Kindeswohls befürchtete. Dies aufgrund des Umstands, dass sie zu der Überzeugung gelangt war, das Kind sei im Umfeld des Vaters traumatisiert worden. Dies führte die Antragsgegnerin auf die weltanschauliche Ausrichtung des Antragsgegners zurück. Der Antragsgegner und seine Mutter sind Anhänger einer freien religiösen Gemeinschaft und unterhielt seinerzeit enge Kontakte zu einem „Prema Shanti Zentrum P.“, welches ausgerichtet ist auf die Lehre „Der Weg ins Licht,“ nach einem G. F.. Mittlerweise ist der Antragsgegner in England tätig, wo er mit einer E. S. ein „T. Center“,  gegründet hat und als spiritueller Lehrer entsprechend den F. Lehren tätig ist.

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Der Antragsgegner trägt vor, dass er lediglich völlig kinderunschädliche Kontakte mit seinem Sohn gehabt habe und es keinesfalls zu traumatischen Erlebnissen des Kindes gekommen sei. Besonderheiten im Verhalten von O. seien auf die Kindsmutter zurück zu führen, die zeitweilig an einer Angstneurose gelitten habe. Zudem sei er bereit, fest zuzusagen, dass er das Kind von Freunden und Einflussnahmen aus dem Kreis seiner Überzeugungsgenossen, sowie von jeglichen spirituellen Praktiken fernzuhalten.

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Die Antragsgegnerin führt demgegenüber an, dass sich nach ihren Beobachtungen das Verhalten des Kindes nach Besuchen bei dem Vater verändert hatte und alles darauf hindeutete, dass der Junge traumatische Erlebnisse gehabt habe. O. habe sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr zum Vater wolle. Zum Beleg ihrer Sichtweise hat die Antragsgegnerin Atteste der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. B. F.C. vom 18.12.2002 und 13.03.2003 vorgelegt, in welchen eine kindliche Traumareaktion bei O. attestiert wird. Die Ärztin rät in den Attesten dazu, lediglich begleiteten Umgang des Antragstellers im Beisein eines Mitglieds der mütterlichen Familie dem Sohn zuzulassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Atteste Bl. 25 und 51 d.A. verwiesen. Zudem betont die Antragsgegnerin, dass bei ihr noch niemals die Diagnose einer Angstneurose gestellt worden sei. Bezüglich der weltanschaulichen Ausrichtung des Antragstellers verweist die Antragsgegnerin auf Stellungnahme des Pfarrers B. T. von der Evangelischen Kirche Rheinland, Referat Sekten – und Weltanschauungsfragen vom 23.01.2003 und 19.12.2003 ( Bl. 26 ff. und 181 f d.A.). Darin wird die Gruppe um G. F. als eine theosophisch-esoterische Gemeinschaft mit allen Merkmalen einer synthetischen Neureligion eingeschätzt, wobei der Begründer aufgrund einer quasi messianischen Rolle mit nahezu absolutem Autoritätsanspruch für sich transformierende und erlösende Macht beansprucht. Die Antragsgegnerin wendet sich auch für die Zukunft dagegen, dass der Antragsgegner andere, als begleitete Umgangskontakte mit O. bekommt.

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Im Termin vom 17.03.2003 haben die Parteien einen Vergleich dahin geschlossen, dass über die Frage der Umgangsbegleitung ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Ferner haben sich die Beteiligten auf eine begleitete Umgangsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache verständigt, die seit mit mehr oder weniger einverständlicher Ausgestaltung durch die Beteiligten praktiziert wird.

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Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Diplom-Psychologin C. Bezug genommen.

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( Bl. 76 ff. d. A. )

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Aufgrund der mündlichen Anhörung, insbesondere des persönlichen Eindrucks von den Beteiligten und der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kindeswohl am meisten entspricht, es bei der derzeit praktizierten begleiteten Umgangsregelung zu belassen. Das Gericht hegt keinen Zweifel daran, dass die von der Kinderpsychiaterin Dr. F.C. im Einzelnen beschriebenen Verhaltensweisen des Kindes zutreffend als Ausdruck einer kindlichen Traumareaktion zu deuten sind, deren Ursprung nicht im Bereich der Kindesmutter, sondern des Vaters zu suchen ist. Die fragmentarisch vom Kind durch sein Verhalten und seine Sprache zum Ausdruck gebrachten Auffälligkeiten lassen bei verständiger Würdigung keine andere Deutung zu. Mag auch der Antragsteller subjektiv davon überzeugt sein, jegliche weltanschaulichen Einflüsse von seinem Kind abgehalten zu haben, so ist das Gericht gleichwohl davon überzeugt, dass ihm dies im Jahre 2002 nicht in dem für das Kindeswohl erforderlichen Umfang gelungen ist. Die sachverständigen Feststellungen der Kinderpsychiaterin sind im Gutachten der Sachverständigen C. nicht nur nicht widerlegt, sondern tendenziell bestätigt worden. Das Gericht hat keine Bedenken, sich der Sachverständigen anzuschließen. Allein der vom Antragsteller bemängelte Umstand, dass die Sachverständige keine Beobachtungen gemacht habe, wie sich O. verhält, wenn er sich mit dem Vater unbeobachtet glaubt, ist kein durchgreifender Mangel. Die Sachverständige spricht dem Antragsteller eine gute Beziehung und Bindung zu dem Kind nicht ab. Es ist auch bemerkenswert, dass der Antragsteller sinngemäß erklärt hat, letztlich sich mit dem Gutachten der Sachverständigen C. „abzufinden.“ Sein weiterer Einwand, dass die Sachverständige zu ihrem Ergebnis nur aufgrund von unbewiesenen, rein subjektiven Schlussfolgerungen gelangt ist, verkennt, dass es im hier fraglichen Bereich nicht um eine irgendwie geartete naturwissenschaftliche Beweisführung, sondern nur um eine zwar auf Fakten und Beobachtungen gegründete, letztlich jedoch sich immer um einen subjektiven Kern rankende Überzeugungsbildung gehen kann, die niemals sicher veri- oder falsifiziert werden kann.

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Ausgehend von der Tatsache, dass eine Traumatisierung des Kindes stattgefunden hat, deren Herkunft um Umfeld des Antragstellers zu suchen ist, liegt es für das Gericht auf der Hand, dass der Antragsteller, der seinen Lebensunterhalt damit bestreitet, die Eickermann´schen Lehren weiterzuverbreiten, auch bei bestem subjektivem Wollen keine Gewähr dafür bietet, die kindeswohlgefährdenden Einflüsse, die von seiner Weltanschauung nach Überzeugung des Gerichts ausgehen können, wirklich von dem Kind fernzuhalten, jedenfalls solange er der derzeitigen Glaubensrichtung aktiv angehört.

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Die Weltanschauung des Antragstellers enthält nach Auffassung des Gerichts aufgrund der mit ihr verbundenen Abhängigkeitsgefahren auch erhebliches Potential einer kindesgefährdenden Beeinflussung. Die Lehren und die mit ihr verbundenen Praktiken sind nicht als kindgerecht einzustufen. Als Indiz hierfür verweist die Sachverständige zu Recht auf das vom Antragsteller oder das ihm zuzurechnende Umfeld vertriebene „Kinderbuch“ von O. E. X. „Ich bin das Licht.“ Die dort vertretene Vorstellung, dass der Weg zum Heil für ein Kind dadurch möglich wird, dass ihm etwas Böses, Schreckliches angetan wird, damit es vergeben kann, ist nach Auffassung des Familiengerichts unter keinem erzieherischen Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Bei allem Respekt dahin, dass gerade in Erziehungsfragen immer auch ein Bodensatz an subjektiven, sehr persönlichen und grundsätzlichen freien weltanschaulichen Auffassungen mitspielt, kann diese These nicht akzeptiert werden. Kein Kind verdient es, dass „zu seinem Wohl, bzw. Heil“ ihm „Böses“ oder „Schreckliches“ angetan wird.

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Abschließend ergab sich für das Gericht sonach, dass der Antrag, ein unbegleitetes Umgangsrecht anzuordnen, abzulehnen war. Das Gericht sieht für den Antragsteller auch keine Perspektive, solange er sich nicht glaubhaft vom „Weg ins Licht“ distanziert. Wie bereits dargelegt, ist nach Auffassung des Gerichts die bewusste oder unbewusste Gefahr auch für die Zukunft nicht auszuschließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seine Glaubensüberzeugung in die Erziehung des Kindes einfließen lassen könnte. Dafür spricht neben den Lehren aus der Vergangenheit auch die jeglicher religiösen Überzeugung häufig immanente Tendenz, diese weiter zu verbreiten.

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(„Bekehrung“). Dies ist beim Antragsgegner aufgrund seiner manifestierten Lebenssituation – er ist inzwischen zum spirituellen Lehrer aufgestiegen !! – umso mehr zu gewärtigen, mag er sich auf verbaler Ebene auch noch so deutlich davon distanzieren.

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Der Antragsteller muss erkennen, dass zwischen der aktiv gelebten und gelehrten religiösen Überzeugung und der Zusage, ausgerechnet seinen eigenen Sohn von dieser Überzeugung fernzuhalten, ein unauflöslicher Widerspruch besteht.

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Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 94 I Nr. 4, II S. 2  KostO, 13 a I S. 1 FGG. Es entsprach der Billigkeit, dem in der Sache unterlegenen Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen und eine Kostenerstattung anzuordnen.