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Amtsgericht Euskirchen·19 F 2/18·11.01.2018

Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Euskirchen setzte mit Beschluss den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Gebühren- und Kostenfestsetzung des Verfahrens. Zu materiellen Streitpunkten wird keine Entscheidung getroffen. Eine nähere Begründung des Tenors ist dem Beschlusstext nicht zu entnehmen.

Ausgang: Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro festgesetzt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Verfahrenswert für ein Verfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Verfahrenswerts ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Anordnung, die der Bemessung gerichtlicher Gebühren dient.

3

Eine gerichtliche Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Gebührenfreiheit erfüllt sind.

4

Ein Beschluss kann ergänzend anordnen, dass Kosten nicht erstattet werden; die Kostentragung ist daher Bestandteil der Kostenentscheidung.

Tenor

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.