Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Euskirchen setzte mit Beschluss den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Gebühren- und Kostenfestsetzung des Verfahrens. Zu materiellen Streitpunkten wird keine Entscheidung getroffen. Eine nähere Begründung des Tenors ist dem Beschlusstext nicht zu entnehmen.
Ausgang: Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro festgesetzt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Verfahrenswert für ein Verfahren durch Beschluss festsetzen.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Anordnung, die der Bemessung gerichtlicher Gebühren dient.
Eine gerichtliche Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Gebührenfreiheit erfüllt sind.
Ein Beschluss kann ergänzend anordnen, dass Kosten nicht erstattet werden; die Kostentragung ist daher Bestandteil der Kostenentscheidung.
Tenor
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.